Sozialrecht · Stand September 2026
Anspruch auf Grundsicherungsgeld: Wer es bekommt und wer nicht
Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, wer mindestens 15 Jahre alt ist, die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in Deutschland lebt. Ob Sie arbeitslos sind oder arbeiten, spielt keine Rolle; entscheidend ist, ob Einkommen und Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Lebensunterhalt reichen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit
Welche Voraussetzungen gelten für das Grundsicherungsgeld?
Grundsätzlich hat jede erwerbsfähige Person, deren Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht, Anspruch auf Grundsicherungsgeld; egal, ob sie arbeitslos oder erwerbstätig ist. Allerdings muss jeder Empfänger von Grundsicherungsgeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das Gesetz nennt vier Voraussetzungen:[1]
- Alter: Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Altersgrenze noch nicht erreicht.
- Erwerbsfähigkeit: Sie können mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
- Hilfebedürftigkeit: Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern.
- Wohnsitz: Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.[1]
Die Bundesagentur für Arbeit nennt als typische Fälle: Sie sind arbeitslos und bekommen kein oder zu wenig Arbeitslosengeld, oder Sie arbeiten, verdienen aber so wenig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Viele Menschen stocken ihr Einkommen auf diese Weise auf.[2]
Ab welchem Alter und bis wann gibt es Grundsicherungsgeld?
Der Anspruch beginnt mit dem 15. Geburtstag. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze erreichen. Diese hängt vom Geburtsjahr ab:[1]
| Geburtsjahr | Altersgrenze |
|---|---|
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Wer die Altersgrenze erreicht und zu wenig Rente hat, wechselt in die Grundsicherung im Alter beim Sozialamt. Kinder unter 15 Jahren bekommen kein eigenes Grundsicherungsgeld als erwerbsfähige Person; sie werden in der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern mitversorgt.[1]
Wann gilt man als erwerbsfähig?
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Ob Sie tatsächlich eine Stelle finden, spielt dafür keine Rolle. Ausländerinnen und Ausländer gelten nur als erwerbsfähig, wenn ihnen eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.[1]
Menschen, die nachweislich wegen Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können, gelten als erwerbsunfähig. Ihnen steht gegebenenfalls Sozialhilfe zu. Das gilt nicht, wenn sie mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben: Dann erhalten auch sie Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben.[1]
Wann ist man hilfebedürftig?
Zunächst einmal muss sichergestellt sein, dass die betreffende Person tatsächlich hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält, etwa von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern.[1]
Das Jobcenter vergleicht dafür den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Einkommen. Zum Bedarf gehören der Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Vom Einkommen aus Arbeit bleibt ein Teil frei; wie viel, steht unter Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld.[1]
Beispiel: Ein Paar lebt mit einem achtjährigen Kind in einer Wohnung mit 750 Euro Warmmiete. Der Bedarf beträgt 2026:
| Regelbedarf Partner 1 und 2, je 506 Euro | 1.012 Euro |
| Regelbedarf Kind, 6 bis 13 Jahre | 390 Euro |
| Unterkunft und Heizung | 750 Euro |
| Bedarf der Bedarfsgemeinschaft | 2.152 Euro |
Liegt das anzurechnende Einkommen der Familie darunter, besteht Anspruch auf den Unterschied.[3]
Vermögen muss eingesetzt werden, soweit es den Freibetrag übersteigt: bis zum 30. Geburtstag 5.000 Euro, danach 10.000 Euro, ab 40 Jahren 12.500 Euro und ab 50 Jahren 20.000 Euro je Person. Ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person und ein selbst genutztes Haus bis 140 Quadratmeter bleiben verschont.[1]
Vorrangige Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss oder Renten müssen Sie beantragen, wenn Sie darauf Anspruch haben. Wohngeld und Kinderzuschlag müssen Sie nur dann beantragen, wenn damit die Hilfebedürftigkeit aller in der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate endet. Eine vorgezogene Altersrente müssen Sie bis Ende 2026 nicht in Anspruch nehmen.[1]
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Grundsicherungsgeld wird für alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft berechnet. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Sollte Vermögen vorhanden sein oder lebt der Betroffene in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Person, die genug verdient, ist er häufig nicht hilfebedürftig. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:[1]
- die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person,
- ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- ein Partner, mit dem sie so zusammenlebt, dass der Wille anzunehmen ist, füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen,
- die unverheirateten Kinder im Haushalt, die noch nicht 25 Jahre alt sind und sich nicht selbst versorgen können,
- bei einem erwerbsfähigen Kind unter 25 Jahren die Eltern oder der Elternteil im Haushalt und dessen Partner.[1]
Den Willen, füreinander einzustehen, vermutet das Jobcenter, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen. Eine reine Wohngemeinschaft ist keine Bedarfsgemeinschaft. Leben Sie aber mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen, wird vermutet, dass diese Sie unterstützen, soweit ihr Einkommen und Vermögen das erwarten lässt.[1]
Ist eine Tochter unter 25 Jahren schwanger oder betreut sie ihr Kind unter sechs Jahren, wird das Einkommen ihrer Eltern nicht angerechnet.[1]
Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Durch das Gesetz sind verschiedene Personengruppen definiert, die trotz Bedürftigkeit kein Grundsicherungsgeld erhalten:[1]
- Rentner: Wer eine Altersrente bezieht oder in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Ein Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich weniger als sechs Monaten schadet nicht.
- Studierende und Auszubildende: Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, bekommt nur einzelne Zuschüsse, aber keinen Regelbedarf.
- Neu Eingereiste: Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland weder arbeiten noch selbständig sind, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts.
- Arbeitsuchende ohne sonstiges Aufenthaltsrecht: Wer kein Aufenthaltsrecht hat oder nur zur Arbeitsuche hier ist. Nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland besteht der Anspruch aber wieder.
- Asylbewerber: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.[1]
Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sind nicht generell ausgeschlossen: Wer hier angestellt oder selbständig ist oder nach einer Beschäftigung in Deutschland unfreiwillig arbeitslos wurde, kann Grundsicherungsgeld erhalten.[2]
Erreichbarkeit und Pflichten: Wann der Anspruch wegfällt
Auch wer alle Voraussetzungen erfüllt, muss erreichbar sein. Das heißt: Sie halten sich im näheren Bereich des Jobcenters auf und können werktäglich dessen Post zur Kenntnis nehmen. Eine Abwesenheit, etwa für eine Reise, braucht die Zustimmung des Jobcenters. Wer drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar; der Anspruch entfällt ab dem folgenden Monat, bis Sie sich persönlich im Jobcenter melden.[1]
Wer gegen seine Pflichten verstößt, riskiert Leistungsminderungen. Sie setzen eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis voraus und betragen 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Liegen jedoch wichtige Gründe vor, die die Pflichtverletzungen erklären können, entfällt die Minderung; diese Gründe müssen Sie darlegen und nachweisen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden durch eine Minderung nicht gekürzt.[1]
Mehr dazu unter Wann wird das Grundsicherungsgeld gekürzt?
Wer ist zuständig?
Das Jobcenter an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen.[1]
Grundsicherungsgeld im ÜberblickWiderspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld?
Der Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende 563 Euro im Monat, für Partner je 506 Euro. Kinder bekommen je nach Alter 357, 390 oder 471 Euro. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls Mehrbedarfe. Angerechnetes Einkommen wird abgezogen.
- Muss ich erst mein Erspartes aufbrauchen?
Nur soweit es den Freibetrag übersteigt. Der liegt je nach Alter bei 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro je Person der Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder können übertragen werden.
- Bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich in einer WG wohne?
Ja, wenn Sie selbst die Voraussetzungen erfüllen. Mitbewohner einer reinen Wohngemeinschaft gehören nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft, ihr Einkommen zählt nicht. Anders ist es, wenn Sie mit dem Mitbewohner eine Partnerschaft führen, in der Sie füreinander einstehen, oder mit Verwandten zusammenwohnen.
- Bekommen Selbständige Grundsicherungsgeld?
Ja. Reicht der Gewinn nicht für den Lebensunterhalt, können auch Selbständige ihr Einkommen mit Grundsicherungsgeld aufstocken. Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Bezugs prüft das Jobcenter, ob ihnen eine Beschäftigung zumutbar ist.
Auch interessant: Unterhalt und Grundsicherungsgeld
Quellen
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): § 7 · § 7a · § 7b · § 8 · § 9 · § 10 · § 12 · § 12a · § 19 · § 31 · § 31a · § 31b · § 36 · § 37
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld, Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, § 2
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