Muss man Unterhalt zahlen, wenn Hartz IV bezogen wird?

Nicht wenige Eltern leben schon während ihrer Ehe von Arbeitslosengeld 2, dem sogenannten Hartz IV. Diese Unterstützungsleistung ist knapp bemessen, sodass sich viele nach einer Scheidung die Frage stellen, inwieweit man unterhaltspflichtig für seine Kinder ist.

Grundsätzlich gilt bei einer nicht erwerbstätigen Person ein Selbstbehalt von 770 Euro. Nur das Einkommen, das darüber liegt, kann für den Unterhalt der Kinder beansprucht werden. Unterhalt bei Hartz IV zu zahlen, ist deshalb in den meisten Fällen nicht notwendig und auch nicht möglich. Das bestätigt auch Paragraf 1603 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Zuerst muss der eigene Lebensunterhalt gesichert sein, ehe man für andere Personen Unterhalt zahlen muss.

Was tun, wenn Unterhalt trotz Hartz IV abgezogen wurde?

Ehemalige Ehepartner, die einen Titel erwirkt haben, können diesen aber einsetzen, um etwas vom Einkommen zu pfänden, und oftmals klappt das auch zunächst, da die Banken nicht jede Pfändung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Sie buchen das Geld also unabhängig von der Einkommenshöhe ab. Eine Pfändung von Hartz IV würde in diesem Fall zu einer Unterschreitung des Selbstbehaltes führen. Wem Unterhalt trotz Hartz IV abgezogen wird, der sollte Widerspruch dagegen einlegen. Hierzu sollte man sich an die ARGE wenden, die für einen zuständig ist.

Wann wird ein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Ein Elternteil, das Hartz IV bezieht und über kein weiteres Einkommen verfügt, kann demnach nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Der Nachwuchs ist aber dennoch auf finanzielle Unterstützung angewiesen, weshalb der Unterhaltsvorschuss seit 1980 als entsprechende Sozialleistung in der Bundesrepublik Deutschland existiert.

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Hartz IV bezieht und somit keinen Unterhalt zahlt, haben die Kinder alleinerziehender Mütter oder Väter bis zu ihrem zwölften Lebensjahr Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss, der sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ergibt. Demnach kann der Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate gewährt werden und soll als zwischenzeitliche Lösung zur Überbrückung einer zeitweisen Zahlungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dienen. Der deutsche Gesetzgeber will auf diese Art und Weise verhindern, dass Kinder getrennter Eltern darunter leiden, dass ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder will. Da die Unterhaltsvorschusskassen, die den Jugendämtern unterstehen, die Unterhaltspflicht nicht dauerhaft erfüllen sollen, besteht von Gesetzes wegen eine Zahlungshöchstdauer.

Kann man Hartz IV fürs Kind beantragen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?

Der theoretische Anspruch auf Kindesunterhalt hilft Alleinerziehenden erst einmal nicht weiter, wenn der Unterhaltspflichtige einfach nicht zahlt. Insbesondere dann, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht erwerbstätig ist, ist der Unterhalt eine wichtige Quelle für das Familieneinkommen. Unabhängig davon, aus welchen Gründen, ist ein Ausbleiben der Unterhaltszahlungen folglich eine große finanzielle Belastung. Um die Lücke zu schließen, steht mitunter die Beantragung von Hartz IV für das betreffende Kind im Raum. Grundsätzlich können auch Kinder Hartz IV beziehen, doch beim Ausbleiben der Unterhaltszahlungen kommt zunächst ein Unterhaltsvorschuss in Betracht. Ob man im Endeffekt tatsächlich Hartz IV fürs Kind beantragen kann, sollte stets im Einzelfall geklärt werden.

Besteht Anspruch auf Unterhalt für ein volljähriges Kind, das arbeitslos ist?

Früher oder später sollten die Kinder wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen, weshalb der Anspruch auf Kindesunterhalt keineswegs unbegrenzt ist. Grundsätzlich können aber auch volljährige Kinder noch Anspruch auf Unterhalt haben, wenn sie sich in der Ausbildung befinden. Tritt nach der Erstausbildung eine Arbeitslosigkeit ein, können keine Unterhaltsforderungen mehr geltend gemacht werden, schließlich kann das Kind zumindest theoretisch den eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Etwas anders sieht es dahingegen aus, wenn das volljährige Kind arbeitslos ist, aber noch keine Erstausbildung abgeschlossen hat. Bemüht sich das Kind nach Beendigung der Schulzeit nicht ausreichend um einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz, kann der Unterhaltsanspruch wegfallen. Eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen Schule und Ausbildung beziehungsweise Studium ist dahingegen unerheblich und hat keine Auswirkungen auf den Unterhalt.

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