Darf man eine angebotene Tätigkeit ablehnen, wenn man Arbeitslosengeld 2 bezieht?

Bei Beantragung des Arbeitslosengeldes 2 unterschreibt der Bedürftige eine Wiedereingliederungsvereinbarung. Ziel dieser Vereinbarung ist es, den Arbeitslosen wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
Eine zumutbare Arbeit, Eingliederungsmaßnahme oder Ausbildungsmaßnahme kann grundsätzlich nicht ohne wichtigen Grund abgelehnt werden. Bei Ablehnung drohen dem Betreffenden Sanktionen durch die Arbeitsagentur. Diese kann die Leistungen kürzen oder je nach Fall sogar komplett streichen. Als zumutbare Arbeit gelten auch Arbeiten, die von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der Ausbildung des Betreffenden stark abweichen. So können beispielsweise auch Akademikern einfache körperliche Arbeiten zugemutet werden.

Unter welchen Umständen kann eine angebotene Tätigkeit abgelehnt werden?

Eine durch die Arbeitsagentur angebotene Tätigkeit kann nur dann abgelehnt werden, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Wer die angebotene Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben und dies beispielsweise durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, kann die Arbeit ablehnen. Dauert die Erkrankung voraussichtlich länger als 3 Monate, muss geprüft werden, ob der Betreffende dem Arbeitsmarkt überhaupt noch zur Verfügung stehen kann. Andernfalls erlischt der Anspruch auf ALG2 und es kann je nach Fall Sozialhilfe beantragt werden.
Ein weiterer wichtiger Grund liegt vor, wenn die Arbeit die Pflege eines Angehörigen unmöglich macht oder auch die Betreuung eines minderjährigen Kindes nicht gewährleistet werden kann.

Konsequenzen, die ALG2-Empfängern bei der Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit drohen

Wird einem Empfänger von Arbeitslosengeld 2 eine Tätigkeit angeboten, die als unzumutbar einzustufen ist, weil sie nicht mit der Kindererziehung, der Pflege eines Angehörigen oder den persönlichen Fähigkeiten vereinbar ist oder ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, hat er das Recht, diese abzulehnen. In einem solchen Fall, hat dies keine weiteren Folgen. Handelt es sich allerdings um eine zumutbare Tätigkeit, drohen dem ALG2-Empfänger im Falle einer Ablehnung Konsequenzen.

Wer eine zumutbare Tätigkeit ablehnt, muss damit rechnen, dass das Arbeitslosengeld 2 um 30 Prozent gekürzt wird. Wer sich weiterhin weigert, zumutbare Jobangebote anzunehmen, und nicht darlegen kann, warum die betreffende Tätigkeit unzumutbar ist, muss mit weiteren Konsequenzen rechnen. In letzter Instanz kann sogar das gesamte Arbeitslosengeld 2 wegfallen. Grundsätzlich werden diese Sanktionen immer für jeweils drei Monate verhängt

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