Sozialrecht · Stand September 2026
Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld: So viel dürfen Sie behalten
Zum Grundsicherungsgeld dürfen Sie unbegrenzt dazuverdienen, angerechnet wird aber nur ein Teil: Die ersten 100 Euro bleiben frei, vom Verdienst darüber je nach Höhe 20, 30 oder 10 Prozent. Höchstens bleiben so 348 Euro im Monat anrechnungsfrei, mit minderjährigem Kind 378 Euro.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Wie viel darf man zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?
Immer wieder fragen Bezieher von Grundsicherungsgeld, wie viel sie pro Monat dazuverdienen dürfen. Diese Frage macht jedoch so wenig Sinn, denn ein Hinzuverdienst aus einer Erwerbstätigkeit ist nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht. Natürlich wird das hinzuverdiente Einkommen auf die Bezüge angerechnet. Interessant ist für Hilfebedürftige also eher die Frage, wie hoch die anrechnungsfreien Beträge sind.[2]
Angerechnet wird das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und den Freibeträgen für Erwerbstätige. Was übrig bleibt, mindert das Grundsicherungsgeld Euro für Euro. Eine Obergrenze für den Verdienst gibt es nicht; der Anspruch endet erst, wenn das anzurechnende Einkommen Ihren gesamten Bedarf deckt.[1]
Welche Freibeträge gelten beim Hinzuverdienst?
Vom Einkommen aus Arbeit werden zwei Beträge abgesetzt:
- Grundfreibetrag: Pauschal 100 Euro im Monat. Er ersetzt den Einzelnachweis von Versicherungsbeiträgen, Riester-Beiträgen und Werbungskosten wie Fahrtkosten. Verdienen Sie mehr als das Vierfache davon, können Sie höhere tatsächliche Ausgaben nachweisen.
- Erwerbstätigenfreibetrag: Ein weiterer Prozentsatz vom Verdienst über 100 Euro, gestaffelt nach Stufen.[1]
| Teil des Bruttoverdienstes | davon frei | höchstens |
|---|---|---|
| bis 100 Euro | 100 Prozent | 100 Euro |
| über 100 bis 520 Euro | 20 Prozent | 84 Euro |
| über 520 bis 1.000 Euro | 30 Prozent | 144 Euro |
| über 1.000 bis 1.200 Euro, mit minderjährigem Kind bis 1.500 Euro | 10 Prozent | 20 Euro, mit Kind 50 Euro |
| darüber | 0 Prozent | - |
Die höhere Grenze von 1.500 Euro gilt, wenn Sie mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben.[1]
Wie hoch Ihr persönlicher Freibetrag ist, hängt vom Bruttoverdienst ab. Angerechnet wird dagegen das Netto nach Abzug dieses Freibetrags.[2]
Was bleibt bei welchem Verdienst?
Die Stufen addieren sich. So viel Ihres Verdienstes bleibt anrechnungsfrei:[1]
| Brutto im Monat | Freibetrag |
|---|---|
| 100 Euro | 100,00 Euro |
| 300 Euro | 140,00 Euro |
| 603 Euro (Minijob-Grenze) | 208,90 Euro |
| 1.000 Euro | 328,00 Euro |
| 1.200 Euro und mehr, ohne Kind | 348,00 Euro |
| 1.500 Euro und mehr, mit minderjährigem Kind | 378,00 Euro |
Der Freibetrag steigt also bis zu einem Verdienst von 1.000 Euro am stärksten. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro; sie ergibt sich aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.[1]
Rechenbeispiel: So viel haben Sie mit Job mehr
Annahme: alleinstehend, 35 Jahre, Warmmiete 410 Euro, Teilzeitjob mit 650 Euro brutto und 553,50 Euro netto.
| Regelbedarf Stufe 1 | 563,00 Euro |
| plus Unterkunft und Heizung | 410,00 Euro |
| Bedarf | 973,00 Euro |
| Freibetrag: 100 Euro plus 20 Prozent von 420 Euro plus 30 Prozent von 130 Euro | 223,00 Euro |
| anzurechnen: 553,50 Euro netto minus 223,00 Euro | 330,50 Euro |
| Grundsicherungsgeld: 973,00 minus 330,50 Euro | 642,50 Euro |
| zur Verfügung mit Lohn: 553,50 plus 642,50 Euro | 1.196,00 Euro |
Ohne Job hätte er nur den Bedarf von 973 Euro. Durch die Arbeit hat er monatlich 223 Euro mehr, genau den Freibetrag.[2]
Den Nettolohn liefert die Lohnabrechnung. Die Bundesagentur für Arbeit bietet außerdem einen Freibetragsrechner an; verbindlich ist aber erst der Bescheid des Jobcenters.
Sonderregeln für Schüler, Auszubildende und Ehrenamt
- Unter 25 in Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst: Statt 100 Euro bleibt ein Verdienst bis zur Minijob-Grenze frei, 2026 also 603 Euro. Das gilt nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule auch noch drei Monate nach dem Schulabschluss.
- Ferienjobs: Was Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren in den Schulferien verdienen, wird überhaupt nicht angerechnet. Eine Ausbildungsvergütung fällt nicht darunter.
- Ehrenamt und Übungsleiter: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, etwa als Trainer im Verein, bleiben bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags frei. Er beträgt 3.300 Euro im Jahr.
- Taschengeld im Freiwilligendienst ab 25 Jahren: Frei bleiben 250 Euro im Monat.[1]
Grundsicherungsgeld trotz Erwerbstätigkeit: die Aufstocker
Anders als der Name vermuten lässt, ist eine Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für einen Anspruch. Viele Menschen beziehen trotz Erwerbstätigkeit Grundsicherungsgeld, weil ihr Einkommen einfach nicht zum Leben ausreicht und sie daher auf die staatliche Unterstützung angewiesen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie angestellt oder selbständig sind.[2]
Es gibt auch viele Menschen, die einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgehen, ihre Familie aber dennoch nicht selbst ernähren können. In einem solchen Fall spricht man von sogenannten Aufstockern. Sie müssen vorrangige Leistungen wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss beantragen. Wohngeld und Kinderzuschlag gehen vor, wenn sie die Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie für mindestens drei Monate beenden.[1]
Wer Anspruch hat, erklärt die Seite Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Wann wird der Verdienst angerechnet und was müssen Sie melden?
Einnahmen zählen in dem Monat, in dem sie Ihnen zufließen. Der Lohn für September, der im Oktober überwiesen wird, mindert also das Grundsicherungsgeld für Oktober. Eine Nachzahlung, durch die der Anspruch in einem Monat ganz wegfallen würde, wird auf sechs Monate verteilt.[1]
Eine neue Arbeit, eine Lohnerhöhung oder das Ende eines Jobs müssen Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen. Wer das versäumt, muss zu viel gezahltes Grundsicherungsgeld zurückzahlen.
Und beim Arbeitslosengeld I?
Viele Suchanfragen betreffen das Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit. Dort gilt eine eigene Regel: Neben dem Arbeitslosengeld bleiben 165 Euro im Monat nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten frei, was darüber liegt, wird voll angerechnet. Außerdem muss die Tätigkeit unter 15 Stunden in der Woche bleiben, sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos.[3]
Einzelheiten stehen unter Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst erklärt Arbeitslosengeld berechnen.
Wer ist zuständig?
Das Jobcenter, das Ihr Grundsicherungsgeld zahlt. Lohnabrechnungen reichen Sie dort ein, online, per Post oder über die Jobcenter-App.
Grundsicherungsgeld im ÜberblickWiderspruch innerhalb eines Monats beim Jobcenter. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Lohnt sich ein Minijob beim Grundsicherungsgeld?
Ja. Bei einem Minijob mit 603 Euro im Monat bleiben 208,90 Euro frei, die Sie zusätzlich zum Grundsicherungsgeld behalten. Der Rest wird angerechnet.
- Wird der Hinzuverdienst vom Brutto oder vom Netto berechnet?
Beides spielt eine Rolle. Die Freibeträge werden aus dem Bruttoverdienst errechnet. Angerechnet wird aber der Nettolohn, von dem das Jobcenter diese Freibeträge abzieht.
- Darf man beim Jobcenter unbegrenzt dazuverdienen?
Ja, eine Stundengrenze wie beim Arbeitslosengeld I gibt es nicht. Je mehr Sie verdienen, desto weniger Grundsicherungsgeld bekommen Sie, bis der Anspruch ganz endet.
- Gelten die Freibeträge auch für Selbständige?
Ja. Die Freibeträge gelten für jedes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, also auch für Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Auch Selbständige können ihr Einkommen mit Grundsicherungsgeld aufstocken.
Quellen
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): § 11 · § 11a · § 11b · § 12a · § 19
- Bundesagentur für Arbeit: Einkommen mit Grundsicherungsgeld ergänzen
- Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung): § 138 · § 155
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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