Wann kann eine Kürzung vom Arbeitslosengeld 2 erfolgen?
Der Gesetzgeber sieht bei pflichtwidrigem Verhalten eine Kürzung von Arbeitslosengeld 2-Leistungen vor. Ein pflichtwidriges Verhalten liegt dann vor, wenn der Bedürftige den Aufforderungen des Trägers nicht nachkommt. Wer beispielsweise zu einer Maßnahme nicht erscheint oder ein Arbeitsangebot ablehnt, muss mit einer Kürzung des Arbeitslosengeld 2 rechnen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Aufforderung die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder die Pflege eines Angehörigen gefährden würde oder wenn der Betroffene nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Folgeleistung in der Lage ist.
Inhaltsverzeichnis
In welcher Höhe können die Bezüge gekürzt werden?
Bei einmaligem Regelverstoß können die Bezüge für eine Dauer von drei Monaten um 30 Prozent gekürzt werden. Bei erstmaligem Verstoß gegen die Meldepflicht beträgt die Kürzung vom Arbeitslosengeld 2 zehn Prozent.
Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung in einem Zeitraum von einem Jahr können die Leistungen um 60 Prozent gekürzt werden. Ab der zweiten wiederholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch sogar vollständig. Für Hilfsbedürftige unter 25 Jahren gelten strengere Regelungen. Hier kann der Träger sogar schon bei dem ersten Regelverstoß die Leistungen für drei Monate komplett streichen, wobei die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin gezahlt werden. Bei wiederholtem Regelverstoß können auch diese Zahlungen gestrichen werden.
Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für Kürzungen des Arbeitslosengeldes 2
Empfänger von Arbeitslosengeld 2 leben bereits am Existenzminimum, so dass eine Kürzung der Leistung dramatische Folgen haben kann. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein pflichtwidriges Verhalten anführen kann, muss allerdings mit den Konsequenzen leben. Bevor es zu solchen Sanktionen kommt, muss jedoch eine Rechtsfolgenbelehrung erfolgen. Im Zuge dessen muss der Leistungsempfänger schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Sanktionen ihm drohen. Die Rechtsfolgenbelehrung muss konkrete, verständliche und begründete Angaben beinhalten.
Wer eine Kürzung des Arbeitslosengeldes 2 ohne vorhergehende Rechtsfolgenbelehrung erlebt hat, kann den Sanktionen widersprechen, da sie in diesem Fall nichtig sind. Es reicht nicht aus, wenn der Sachbearbeiter auf die Gesetzeslage oder Merkblätter verweist. Einer Kürzung vom Arbeitslosengeld 2 muss immer eine ausführliche und konkrete Rechtsfolgenbelehrung vorausgehen, die über die Dauer und Höhe der drohenden Sanktion informiert.