Sozialrecht · Stand September 2026
Kürzung des Grundsicherungsgeldes: Sanktionen des Jobcenters (früher Bürgergeld)
Verletzen Sie ohne wichtigen Grund eine Pflicht, kürzt das Jobcenter das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate, bei wiederholt versäumten Terminen um 30 Prozent für einen Monat. Wer eine konkret mögliche Arbeit verweigert, verliert den Regelbedarf ganz, und nach drei versäumten Terminen in Folge entfällt der Anspruch vollständig.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Wann wird das Grundsicherungsgeld gekürzt?
Der Gesetzgeber sieht bei pflichtwidrigem Verhalten eine Kürzung des Grundsicherungsgeldes vor. Das Gesetz spricht von Leistungsminderung, umgangssprachlich heißt sie Sanktion. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:[1]
- die geforderten Eigenbemühungen, etwa Bewerbungen, nicht nachweisen,
- sich weigern, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen oder fortzuführen, oder die Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern,
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung, einen Integrationskurs oder einen Berufssprachkurs nicht antreten oder abbrechen.[1]
Wer beispielsweise zu einer Maßnahme nicht erscheint oder ein Arbeitsangebot ablehnt, muss also mit einer Kürzung rechnen. Als Pflichtverletzung gilt außerdem, wenn Sie nach dem 18. Geburtstag Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindern, um Grundsicherungsgeld zu bekommen, trotz Belehrung unwirtschaftlich weiterleben oder die Agentur für Arbeit beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit festgestellt hat.[1]
Ob eine Arbeit zumutbar ist, erklärt die Seite Darf man eine angebotene Tätigkeit ablehnen?
Wie hoch ist die Kürzung und wie lange dauert sie?
| Anlass | Kürzung | Dauer |
|---|---|---|
| Pflichtverletzung, etwa abgebrochene Maßnahme oder fehlende Bewerbungen | 30 Prozent des Regelbedarfs | 3 Monate |
| Meldeversäumnis, ab dem zweiten versäumten Termin | 30 Prozent des Regelbedarfs | 1 Monat |
| Weigerung, eine konkret mögliche Arbeit aufzunehmen | ganzer Regelbedarf | 1 bis 2 Monate |
| drei versäumte Termine in Folge | gesamter Anspruch | bis zur persönlichen Meldung |
Bei einmaligem Regelverstoß können die Bezüge für eine Dauer von drei Monaten um 30 Prozent gekürzt werden. Die Kürzung beginnt mit dem Monat, der auf den Bescheid folgt. Treffen mehrere Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse zusammen, ist die Kürzung auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.[1]
Beispiel: Ein alleinstehender Leistungsbezieher hat 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro. Bricht er eine Maßnahme ohne wichtigen Grund ab, werden ihm für drei Monate 168,90 Euro abgezogen. Er erhält 394,10 Euro Regelbedarf.[2]
Die Miete zahlt das Jobcenter in dieser Zeit weiter in voller Höhe.[1]
Wird die Kürzung am 10. Februar mitgeteilt, gilt sie ab dem 1. März.[3]
Termin beim Jobcenter verpasst: Was passiert?
Einladungen des Jobcenters müssen Sie wahrnehmen, auch zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen. Kommen Sie einer Meldeaufforderung wiederholt ohne wichtigen Grund nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Der erste versäumte Termin allein führt noch nicht zu einer Kürzung.[1][3]
Versäumen Sie drei Termine hintereinander, gelten Sie als nicht erreichbar. Der Anspruch entfällt dann ab dem Monat nach der Feststellung des dritten Versäumnisses. Für einen Monat zahlt das Jobcenter noch Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe, aber keinen Regelbedarf.[1]
Melden Sie sich innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, gelten Sie als durchgehend erreichbar; den Regelbedarf gibt es dann für diesen Monat um 30 Prozent gekürzt. Melden Sie sich nicht, bleibt der Anspruch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weg.[1]
Vor einem dritten Versäumnis soll das Jobcenter Ihnen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben. Gibt es Hinweise auf eine psychische Erkrankung, kann es Sie zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung einladen.[1]
Arbeit verweigert: Wann der Regelbedarf ganz entfällt
Nehmen Sie eine zumutbare Arbeit nicht auf, entfällt der Regelbedarf vollständig. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich war und Sie sie willentlich verweigert haben.[1]
Die Kosten für Unterkunft und Heizung zahlt das Jobcenter in diesem Fall für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter. Der Entzug wird nach einem Monat aufgehoben, wenn die Stelle nicht mehr frei ist, spätestens nach zwei Monaten.[1]
Was Ihnen bei einer Kürzung bleibt
Gekürzt wird nur der Regelbedarf der Person, die ihre Pflicht verletzt hat. Die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Kürzung nicht sinken. Würde sich allein wegen der Kürzung rechnerisch kein Anspruch mehr ergeben, bewilligt das Jobcenter 1 Euro im Monat.[1]
Ergänzende Sozialhilfe gibt es während der Kürzung nicht.[1]
Wer jünger als 25 Jahre ist, soll innerhalb von vier Wochen nach einer Kürzung ein Beratungsangebot bekommen, in dem der Kooperationsplan überprüft wird.[1]
Wichtiger Grund und außergewöhnliche Härte
Keine Kürzung gibt es, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Die Beweislast liegt also bei Ihnen. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein, dass Sie gesundheitlich nicht zu der Arbeit in der Lage sind, dass die Arbeit die Erziehung Ihres Kindes gefährden würde oder dass sie sich nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren lässt, die nicht anders sichergestellt werden kann.[1]
Die Erziehung eines Kindes, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, gilt in der Regel nicht als gefährdet, wenn die Betreuung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder auf andere Weise gesichert ist.[1]
Auch ohne wichtigen Grund unterbleibt die Kürzung, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Das prüft das Jobcenter in jedem Einzelfall, etwa wenn die Folgen der Kürzung außer Verhältnis zum Ziel der Mitwirkung stehen.[3]
Belehrung und Anhörung vor der Kürzung
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, lebt bereits am Existenzminimum, so dass eine Kürzung der Leistung dramatische Folgen haben kann. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein pflichtwidriges Verhalten anführen kann, muss allerdings mit den Konsequenzen leben. Bevor es zu solchen Sanktionen kommt, erfolgt in der Regel eine Rechtsfolgenbelehrung: Der Leistungsempfänger wird schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, welche Kürzung ihm droht. Kannten Sie die Folgen bereits, etwa aus einer früheren Belehrung, genügt das ebenfalls.[1]
Bevor das Jobcenter die Kürzung feststellt, hört es Sie an. Auf Ihren Wunsch soll die Anhörung persönlich stattfinden. Nutzen Sie sie, um Ihre Gründe zu nennen und mitzuteilen, dass Sie die Pflicht inzwischen erfüllt haben oder künftig erfüllen werden.[1][3]
Die Kürzung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung festgestellt werden. Später ist sie nicht mehr zulässig.[1]
Kürzung beenden und Widerspruch einlegen
Sie können eine Kürzung verkürzen: Holen Sie die Pflicht nach oder erklären Sie ernsthaft und nachhaltig, ihr künftig nachzukommen, wird die Kürzung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben, wenn sie mindestens einen Monat gedauert hat.[1]
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung: Die Kürzung gilt, bis über ihn entschieden ist. Wird er abgelehnt, entscheidet das Sozialgericht.[1]
Wie hoch das Grundsicherungsgeld ohne Kürzung ist, zeigt Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld?; wie lange die Leistung insgesamt läuft, steht unter Wie lange bekommt man Grundsicherungsgeld?
Wer ist zuständig?
Das Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat. Dort legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein und können die Pflicht nachholen.
Grundsicherungsgeld im ÜberblickBleibt der Widerspruch erfolglos, klagen Sie beim Sozialgericht. Weil der Widerspruch die Kürzung nicht aufhält, können Sie dort beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Werden Partner und Kinder mitbestraft?
Nein. Gekürzt wird nur der Regelbedarf der Person, die ihre Pflicht verletzt hat. Die Anteile der anderen an Miete und Heizung bleiben unberührt.
- Kann das Jobcenter das Grundsicherungsgeld auf null kürzen?
Nur in zwei Fällen: Wer eine konkret mögliche Arbeit verweigert, verliert den Regelbedarf für ein bis zwei Monate; wer drei Termine in Folge versäumt, verliert den ganzen Anspruch, bis er sich persönlich meldet. Sonst ist die Kürzung auf 30 Prozent begrenzt.
- Gibt es schon beim ersten verpassten Termin eine Sanktion?
Nein. Gekürzt wird erst, wenn Sie einer Meldeaufforderung wiederholt ohne wichtigen Grund nicht nachkommen.
- Bleibe ich während einer Kürzung krankenversichert?
Ja. Die Pflichtversicherung hängt am Bezug von Grundsicherungsgeld, und der besteht auch während einer Kürzung fort. Selbst wenn rechnerisch nichts übrig bliebe, bewilligt das Jobcenter 1 Euro im Monat.
Quellen
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherungsgeld): § 7b · § 10 · § 31 · § 31a · § 31b · § 32 · § 39
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026
- Bundesagentur für Arbeit: Rechte, Pflichten und Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld
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