Anspruch und Leistungen des Arbeitslosengeld 2

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 hat jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig sind alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Dazu zählen auch Personen, die durch ihr erzieltes Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht vollständig sichern und auch von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen keine Unterstützung erhalten können. Zusätzlich muss der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland liegen, um einen Anspruch auf ALO II zu haben. Lebt ein Bezugsberechtigter mit einem Partner zusammen, fordert der Staat Solidarität und unterstützt die Gemeinschaft nur, wenn ein Bedarf entsteht. Eine solche Bedarfsgemeinschaft kann entstehen, wenn der Selbstbehalt eines Partners nicht gewährleistet werden kann, wenn er den erwerbslosen Partner unterstützen muss. Die Leistungen beim Arbeitslosengeld 2 werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Regelsatz sichert den Bedarf an Kleidung, Ernährung, Haushaltsenergie, Hausrat und Körperpflege. Darin nicht enthalten sind die Heizkosten. Auch die Teilnahme am kulturellen Leben wird mit dem Regelsatz abgedeckt. Volljährige haben seit dem 01.01.2011 einen Bedarfssatz von 364.- Euro monatlich. Kindern von sechs bis 13 Jahren stehen 251.- Euro zu und volljährige Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden 328.- Euro zuerkannt. Zum Regelsatz können noch andere Leistungen gewährt werden. Die Kosten für Heizung und Unterkunft können ebenfalls zusätzlich gewährt werden. Dabei werden nur die Kosten für angemessenen Wohnraum erstattet und der Bezugsberechtigte muss in einigen Fällen damit rechnen, in eine dementsprechende Wohnung ziehen zu müssen. Pauschale Sätze gibt es bei diesem Bezugspunkt nicht, da die tatsächlich entstehenden Kosten übernommen werden. Ein Mehrbedarf kann die zusätzlichen Kosten für Behinderte oder Schwangere decken und auch Alleinerziehende von Minderjährigen können zusätzlich unterstützt werden. Alleinstehende können beispielsweise 17 Prozent von der maßgeblichen Regelleistung als Mehrbedarf erhalten und bei werdenden Müttern kann die Erstausstattung fürs Baby auch als Mehrbedarf geltend gemacht werden.

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