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Sozialrecht · Stand September 2026

Leistungen des Grundsicherungsgeldes (früher Arbeitslosengeld 2) im Überblick

Das Grundsicherungsgeld besteht aus dem Regelbedarf, 2026 für Alleinstehende 563 Euro im Monat, aus Mehrbedarfen und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu kommen einmalige Leistungen wie die Erstausstattung, Bildung und Teilhabe für Kinder, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Hilfen zur Eingliederung in Arbeit.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Welche Leistungen umfasst das Grundsicherungsgeld?

Die Leistungen beim Grundsicherungsgeld werden in verschiedene Bausteine eingeteilt. Das Gesetz nennt sie Bedarfe; sie bestimmen zusammen die Höhe der monatlichen Zahlung, soweit Einkommen und Vermögen sie nicht decken:[1]

  • Regelbedarf für den laufenden Lebensunterhalt,
  • Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen,
  • Bedarf für Unterkunft und Heizung,
  • einmalige Bedarfe wie die Erstausstattung einer Wohnung,
  • Bildung und Teilhabe für Kinder und junge Erwachsene.[1]

Neben dem Geld zahlt das Jobcenter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und unterstützt mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Welche Bedarfe bewilligt wurden, steht im Bewilligungsbescheid.[2]

Voraussetzung ist Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig sind alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Dazu zählen auch Personen, die durch ihr erzieltes Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht vollständig sichern und auch von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen keine Unterstützung erhalten.[1]

Wer die Leistungen bekommt, erklärt Anspruch auf Grundsicherungsgeld; wie viel am Ende ausgezahlt wird, zeigt Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld?

Regelbedarf 2026: Wie hoch ist der Regelsatz?

Der Regelsatz sichert den Bedarf an Kleidung, Ernährung, Haushaltsenergie, Hausrat und Körperpflege. Darin nicht enthalten sind die Heizkosten. Auch die Teilnahme am kulturellen Leben wird mit dem Regelsatz abgedeckt. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt; wie Sie ihn verwenden, entscheiden Sie selbst.[1]

RegelbedarfsstufeWerBetrag 2026
1Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro
2Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person506 Euro
3Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern451 Euro
4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 Euro
6Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Die Beträge sind 2026 gegenüber 2025 unverändert geblieben: Die Fortschreibung hätte niedrigere Werte ergeben, deshalb gelten die bisherigen Beträge weiter.[3]

Weil unregelmäßige Ausgaben wie eine neue Waschmaschine aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind, sollten Sie monatlich etwas ansparen.[1]

Mehrbedarfe: Wer bekommt mehr?

Ein Mehrbedarf kann die zusätzlichen Kosten für Menschen mit Behinderung oder Schwangere decken und auch Alleinerziehende von Minderjährigen können zusätzlich unterstützt werden. Die Zuschläge richten sich nach dem Regelbedarf:[1]

LebenslageMehrbedarf
Schwangerschaft ab der 13. Woche17 Prozent des Regelbedarfs
Alleinerziehend mit einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 1636 Prozent
Alleinerziehend, sonst12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent
Behinderung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben35 Prozent
kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründenin angemessener Höhe
Warmwasser über Boiler oder Durchlauferhitzer2,3 Prozent für Erwachsene

Außerdem gibt es einen Mehrbedarf für Schulbücher und für einen unabweisbaren besonderen Bedarf im Einzelfall. Die Mehrbedarfe nach Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und Ernährung zusammen dürfen den Regelbedarf nicht übersteigen.[1]

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer vierjährigen Tochter zusammen. Zu ihrem Regelbedarf von 563 Euro kommt ein Mehrbedarf von 36 Prozent, also 202,68 Euro.

Für die Tochter gibt es den Regelbedarf von 357 Euro; darauf wird das Kindergeld angerechnet.[1]

Unterkunft und Heizung: Was übernimmt das Jobcenter?

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Pauschale Sätze gibt es bei diesem Bezugspunkt nicht: Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, ist örtlich unterschiedlich; Ihr Jobcenter nennt Ihnen die Grenzen für Ihre Region.[1]

Im ersten Jahr des Bezugs übernimmt das Jobcenter die tatsächliche Miete, höchstens aber das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten. In Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und in unabweisbaren Fällen kann es mehr sein. Danach werden nur die Kosten für angemessenen Wohnraum erstattet und der Bezugsberechtigte muss in einigen Fällen damit rechnen, in eine dementsprechende Wohnung ziehen zu müssen. Dafür bleibt in der Regel ein halbes Jahr Zeit.[1]

Vor einem Umzug sollten Sie die Zusicherung des Jobcenters einholen; nur dann werden höhere Kosten, Umzugskosten und eine Kaution übernommen. Die Kaution gibt es als Darlehen. Auf Antrag zahlt das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter.[1]

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Einmalige Bedarfe: Erstausstattung und Reparaturen

Nicht vom Regelbedarf umfasst und deshalb gesondert gezahlt werden:[1]

  • die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, etwa für die erste eigene Wohnung,
  • die Erstausstattung mit Kleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt, also Babyausstattung und Umstandskleidung,
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe sowie Reparatur und Miete therapeutischer Geräte.[1]

Diese Leistungen gibt es auch für Menschen, die sonst kein Grundsicherungsgeld bekommen, den besonderen Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln decken können. Das Jobcenter kann dabei Einkommen der folgenden sechs Monate berücksichtigen. Gezahlt wird als Sachleistung, Geld oder Pauschale.[1]

Geht dagegen ein vorhandenes Gerät kaputt, gilt das als Ersatzbeschaffung aus dem Regelbedarf. Ist der Bedarf unabweisbar, gibt das Jobcenter ein Darlehen, das Sie in Raten zurückzahlen.[1][2]

Bildung und Teilhabe für Kinder

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, die eine Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, gibt es neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe:[1]

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, auch für Kita-Kinder,
  • persönlicher Schulbedarf, jeweils zum 1. August und 1. Februar,
  • Fahrkarten zur nächstgelegenen Schule, soweit niemand anders zahlt,
  • Lernförderung, auch ohne dass die Versetzung gefährdet ist,
  • gemeinschaftliches Mittagessen in Schule oder Kita,
  • 15 Euro im Monat für Sportverein, Musikunterricht oder Freizeiten, bis zum 18. Geburtstag.[1]

Die Lernförderung müssen Sie gesondert beantragen, ebenso einmalige Bedarfe wie die Erstausstattung.[1]

Kranken- und Pflegeversicherung

Wer Grundsicherungsgeld als erwerbsfähige Person bezieht, ist in der Regel gesetzlich pflichtversichert und bleibt bei seiner bisherigen Krankenkasse. Das Jobcenter zahlt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer zuletzt freiwillig gesetzlich versichert war, wird pflichtversichert.[2]

Wer privat krankenversichert war, bleibt es; das Jobcenter zahlt dann einen Zuschuss, höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif. Eine private Zusatzversicherung zahlen Sie selbst.[1][2]

Beiträge zur Rentenversicherung zahlt das Jobcenter nicht. Es meldet die Bezugszeit aber an die Rentenversicherung.[2]

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Das Jobcenter soll Ihnen helfen, wieder selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dafür kann es Leistungen der Arbeitsförderung erbringen, etwa Beratung und Vermittlung, Aktivierung, Förderung einer Berufsausbildung und Zuschüsse zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.[1]

Außerdem kann es kommunale Hilfen vermitteln oder bezahlen, wenn sie für die Eingliederung nötig sind: Kinderbetreuung und häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung.[1]

Wer eine versicherungspflichtige oder selbständige Arbeit aufnimmt, kann für höchstens 24 Monate ein Einstiegsgeld bekommen. Die meisten dieser Hilfen sind Kann-Leistungen, über die das Jobcenter im Einzelfall entscheidet.[1]

Wer ist zuständig?

Antrag

Das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Einmalige Bedarfe und Lernförderung beantragen Sie dort gesondert.

Grundsicherungsgeld im Überblick
Leistung abgelehnt

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter. Danach entscheidet das Sozialgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Zahlt das Jobcenter einen neuen Kühlschrank?

    Nur als Darlehen, wenn ein vorhandenes Gerät kaputt geht und Sie den Ersatz nicht bezahlen können. Das Darlehen zahlen Sie in monatlichen Raten zurück. Ein Zuschuss kommt nur bei einer Erstausstattung in Betracht.

  • Wird das Kindergeld angerechnet?

    Ja. Das Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes, soweit es dessen Lebensunterhalt deckt, und mindert so dessen Grundsicherungsgeld.

  • Übernimmt das Jobcenter Schulden?

    Private Schulden nicht, dafür vermittelt das Jobcenter eine Schuldnerberatung. Mietschulden kann es übernehmen, wenn sonst die Wohnung verloren ginge, in der Regel als Darlehen.

  • Zahlt das Jobcenter eine Brille?

    Eine neue Brille in der Regel nicht. Die Reparatur einer Brille kann das Jobcenter übernehmen. Bei starker Sehbehinderung zahlt die Krankenkasse.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch II (Grundsicherungsgeld): § 9 · § 11 · § 16 · § 16a · § 16b · § 19 · § 20 · § 21 · § 22 · § 23 · § 24 · § 26 · § 28 · § 37
  2. Bundesagentur für Arbeit: Gesundheit und Versicherung beim Grundsicherungsgeld
  3. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026: § 1 · § 2

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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