Sozialrecht · Stand September 2026
Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026? Regelbedarf, Mehrbedarf und Miete
Das Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, beträgt 2026 für Alleinstehende 563 Euro Regelbedarf im Monat, für Partner je 506 Euro. Dazu kommen mögliche Mehrbedarfe und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, abzüglich des anzurechnenden Einkommens.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Woraus setzt sich das Grundsicherungsgeld zusammen?
Die Höhe des Grundsicherungsgeldes nach dem SGB II setzt sich aus dem Regelbedarf und gegebenenfalls weiteren Leistungen zusammen. Das Gesetz nennt drei Bausteine:[2]
- Regelbedarf: ein monatlicher Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Wie Sie ihn verwenden, entscheiden Sie selbst.
- Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen, etwa Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Behinderung.
- Bedarf für Unterkunft und Heizung: die Miete samt Nebenkosten und Heizkosten, soweit angemessen.[2]
Von diesem Gesamtbedarf wird das anrechenbare Einkommen und Vermögen abgezogen. Was übrig bleibt, zahlt das Jobcenter aus. Einkommen deckt zuerst den Regelbedarf und die Mehrbedarfe, erst danach die Wohnkosten.[2]
Regelbedarf 2026: die Beträge
| Regelbedarfsstufe | für wen | 2026 im Monat |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| 2 | volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 Euro |
| 3 | sonstige Erwachsene unter 25 Jahren, etwa im Haushalt der Eltern | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Die Fortschreibung für 2026 hätte niedrigere Beträge ergeben als 2025. Deshalb gelten die Beträge von 2025 unverändert weiter.[1]
Wer unter 25 Jahre alt ist und ohne Zusicherung des Jobcenters aus der Wohnung der Eltern auszieht, bekommt bis zum 25. Geburtstag nur die Regelbedarfsstufe 3.[2]
Welche Mehrbedarfe gibt es?
In einigen Fällen werden zusätzlich zum Regelbedarf Leistungen für den Mehrbedarf beim Lebensunterhalt gezahlt. Die Prozentsätze beziehen sich auf den jeweils maßgebenden Regelbedarf, bei Alleinerziehenden auf die Regelbedarfsstufe 1:[2]
| Mehrbedarf | Höhe | 2026 bei 563 Euro |
|---|---|---|
| Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats | 17 Prozent | 95,71 Euro |
| Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16 | 36 Prozent | 202,68 Euro |
| Alleinerziehende, andere Fälle | 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent | 67,56 Euro je Kind |
| Menschen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten | 35 Prozent | 197,05 Euro |
| kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen | angemessene Höhe | je nach Erkrankung |
| Warmwasser über Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung | 2,3 Prozent bei Erwachsenen | 12,95 Euro |
Beim Alleinerziehenden-Mehrbedarf gilt der höhere der beiden Werte. Zusammen dürfen die Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und Ernährung den Regelbedarf nicht übersteigen.[2]
Menschen mit Behinderung und kranke Menschen können weitere Leistungen in Anspruch nehmen und somit höhere Bezüge erhalten. Besteht im Einzelfall ein laufender, unabweisbarer besonderer Bedarf, der erheblich vom Durchschnitt abweicht, wird er zusätzlich anerkannt. Das kann etwa Hygieneartikel wegen einer Erkrankung betreffen. Auch Schulbücher, die Schüler selbst kaufen müssen, sind ein Mehrbedarf.[2]
Miete und Heizung: was das Jobcenter zahlt
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Was angemessen ist, legt jede Kommune für ihr Gebiet fest.[2]
- Karenzzeit: Im ersten Jahr des Bezugs zahlt das Jobcenter die tatsächliche Miete, auch wenn sie über der Angemessenheitsgrenze liegt.
- Deckel: Seit Juli 2026 gilt auch in der Karenzzeit eine Obergrenze. Liegt die Miete über dem Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze, wird der Teil darüber nicht übernommen. Bei Familien mit Kindern oder in unabweisbaren Fällen kann mehr anerkannt werden.
- Heizung: Heizkosten werden von Anfang an nur übernommen, soweit sie angemessen sind.
- Nach der Karenzzeit: Ist die Wohnung zu teuer, übernimmt das Jobcenter die Kosten in der Regel noch höchstens sechs Monate, damit Sie sie senken können, etwa durch Umzug oder Untervermietung.[2]
Vor einem Umzug sollten Sie die Zusicherung des Jobcenters einholen. Sonst werden höhere als angemessene Kosten nach dem Umzug nicht anerkannt.[2]
Einmalige Leistungen, Schulbedarf und Teilhabe
Über den Regelbedarf hinaus können gegebenenfalls Sonderleistungen geltend gemacht werden. Dies gilt beispielsweise für die Erstausstattung einer Wohnung oder für Anschaffungen in der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes. Gesondert gezahlt werden auch die Erstausstattung mit Bekleidung, orthopädische Schuhe und Reparaturen oder die Miete therapeutischer Geräte.[2]
Kinder und junge Erwachsene unter 25, die eine Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen, erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe:[2]
- Schulbedarf: 2026 sind es 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, ausgezahlt zum 1. August und zum 1. Februar.[1]
- Ausflüge und Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe, ebenso das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita.
- Schülerbeförderung und angemessene Lernförderung, wenn sie nötig sind.
- Teilhabe: 15 Euro im Monat für Sportverein, Musikunterricht oder Freizeiten bei Kindern unter 18.[2]
Rechenbeispiele: Single und Familie
Alleinstehend, ohne Einkommen: angemessene Warmmiete 520 Euro, davon 80 Euro Heizung.
| Regelbedarf Stufe 1 | 563,00 Euro |
| Miete, Nebenkosten und Heizung | 520,00 Euro |
| Grundsicherungsgeld im Monat | 1.083,00 Euro |
Alleinerziehend mit einem Kind von 4 Jahren: angemessene Warmmiete 680 Euro. Als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich:
| Regelbedarf Mutter, Stufe 1 | 563,00 Euro |
| Mehrbedarf Alleinerziehende, 36 Prozent | 202,68 Euro |
| Regelbedarf Kind, Stufe 6 | 357,00 Euro |
| Miete, Nebenkosten und Heizung | 680,00 Euro |
| Gesamtbedarf | 1.802,68 Euro |
Davon gehen Kindergeld und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für das Kind ab, soweit das Kind sie für seinen Lebensunterhalt braucht, außerdem das bereinigte Einkommen der Mutter.[2]
Wie viel von einem Verdienst anrechnungsfrei bleibt, zeigt die Seite Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld.
Wann das Grundsicherungsgeld niedriger ausfällt
Verletzen Sie Pflichten, etwa indem Sie eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnen, sinkt der Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent. Miete und Heizung bleiben davon unberührt. Einzelheiten stehen unter Kürzung des Grundsicherungsgeldes und Arbeit oder Maßnahme ablehnen.[3]
Wer Anspruch hat und welches Vermögen geschont bleibt, erklärt Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld? Die Leistung im Überblick finden Sie unter Grundsicherungsgeld. Für nicht erwerbsfähige Menschen und Rentner gelten die gleichen Regelbedarfe in der Sozialhilfe.
Wer ist zuständig?
Das Jobcenter an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.
Grundsicherungsgeld im ÜberblickWiderspruch innerhalb eines Monats beim Jobcenter. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wie viel Bürgergeld bekommt man 2026?
Das Bürgergeld heißt seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Die Beträge sind unverändert: 563 Euro Regelbedarf für Alleinstehende, 506 Euro je Partner, dazu Miete und Heizung.
- Wird das Grundsicherungsgeld 2027 erhöht?
Das steht erst fest, wenn die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung für 2027 veröffentlicht ist. Bis dahin gelten die Beträge von 2026.
- Zählt Kindergeld beim Grundsicherungsgeld als Einkommen?
Ja, als Einkommen des Kindes, soweit es für dessen Lebensunterhalt gebraucht wird. Es mindert also den Bedarf des Kindes, nicht den der Eltern.
- Werden Stromkosten extra bezahlt?
Nein. Haushaltsstrom ist im Regelbedarf enthalten. Übernommen werden gesondert nur Heizkosten und, bei zentraler Versorgung, die Kosten für Warmwasser.
Auch interessant: Nebenkosten im Mietrecht
Quellen
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026: § 1 · § 2 · § 3
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende): § 19 · § 20 · § 21 · § 22 · § 23 · § 24 · § 28
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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