Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 2?

Grundsätzlich hat jede erwerbsfähige Person, deren Einkommen unter dem durch den Gesetzgeber ermittelten Betrag der Grundsicherung liegt, Anspruch auf Arbeitslosengeld 2; egal, ob sie arbeitslos oder erwerbstätig ist. Allerdings muss jeder Empfänger von Arbeitslosengeld 2 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Wer hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2?

Zunächst einmal muss sichergestellt sein, dass die betreffende Person tatsächlich hilfebedürftig im Sinne des Gesetzgebers ist. Sollte Vermögen vorhanden sein oder lebt der Betroffene in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbstätigen Person, ist dies häufig nicht der Fall und die Person hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.

Darüber hinaus sind durch das Gesetz verschiedene Personengruppen definiert, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und deswegen auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben.
Demnach sind Personen unter 15 Jahren oder über 65 nicht leistungsberechtigt; hier erhält entweder der Erziehungsberechtigte Leistungen oder es wird eine Rente bezogen. Bei Bedarf kann die Rente durch das Sozialgeld ergänzt werden. Außerdem gelten Menschen, die nachweislich wegen Krankheit oder Behinderung nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, als erwerbsunfähig. Ihnen steht gegebenenfalls Sozialhilfe zu, sie haben jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.

Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld 2 an einen ständigen Wohnsitz in Deutschland gebunden. Nichtdeutsche EU Bürger und Asylbewerber, die sich in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.

Sanktionen können den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 schmälern

Auch Bundesbürger, die arbeitslos und erwerbsfähig sind und somit Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben, müssen noch einige weitere Voraussetzungen erfüllen, um das volle Arbeitslosengeld 2 zu erhalten. Wer gegen seine diesbezüglichen Pflichten verstößt, riskiert Sanktionen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zeitweise schmälern und mitunter sogar zur zwischenzeitlichen Streichung des Arbeitslosengeldes 2 führen können. Üblicherweise werden solche Kürzungen des Arbeitslosengeldes 2 für jeweils drei Monate definiert und müssen immer zunächst durch eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung verständlich, nachvollziehbar und konkret angekündigt werden.

Empfänger von Arbeitslosengeld 2, die ihren Melde-, Mitwirkungs- oder Verhaltenspflichten der Agentur für Arbeit gegenüber nicht nachkommen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Die Sanktionen bestehen üblicherweise aus Kürzungen des ALG2, so dass Arbeitslose unter das Existenzminimum rutschen. Liegen jedoch wichtige Gründe vor, die die Pflichtverletzungen erklären können, können Sanktionen umgangen werden.

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