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Sozialrecht · Stand September 2026

Elterngeld: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag im Überblick

Elterngeld ersetzt nach der Geburt einen Teil des wegfallenden Einkommens, in der Regel 67 Prozent, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat. Es bekommt, wer in Deutschland wohnt, sein Kind selbst betreut und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeitet.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was ist Elterngeld und ist es eine Sozialleistung?

Das Elterngeld ist in Deutschland eine vom Staat gewährte Leistung für Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und deshalb nicht oder weniger arbeiten. Geregelt ist es im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das Sozialgesetzbuch zählt es ausdrücklich zu den Sozialleistungen; zuständig sind die Elterngeldstellen, die jedes Land selbst bestimmt.[2]

Anders als Grundsicherungsgeld oder Wohngeld hängt das Elterngeld nicht von Bedürftigkeit ab. Es richtet sich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt und ersetzt einen Teil davon. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen und muss deshalb in der Steuererklärung stehen.[3]

Nicht verwechseln sollten Sie Elterngeld und Elternzeit. Die Elternzeit ist die Freistellung von der Arbeit, die Sie beim Arbeitgeber anmelden. Das Elterngeld ist die Geldleistung, die Sie bei der Elterngeldstelle beantragen. Wie beides zusammenspielt, erklärt die Seite Elterngeld und Elternzeit.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, also höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeitet.[1]

Auf eine Arbeit vor der Geburt kommt es nicht an. Auch Hausfrauen und Hausmänner, Arbeitslose, Studierende und Schüler erhalten Elterngeld, dann mindestens 300 Euro. Adoptiveltern und Stiefeltern, die das Kind in ihren Haushalt aufnehmen, sind ebenfalls berechtigt. Verwandte bis zum dritten Grad, etwa Großeltern, bekommen Elterngeld nur, wenn die Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ausfallen.[1]

Die Einzelheiten, auch wer kein Elterngeld bekommt, stehen auf der Seite Wer hat Anspruch auf Elterngeld?. Elterngeld kann ebenso von ausländischen Personen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz bezogen werden, die in Deutschland wohnen oder arbeiten. Für andere ausländische Bürger gelten spezielle Regelungen, die Elterngeld für Ausländer erklärt.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld ist einkommensabhängig und wird auf Basis des Durchschnitts der letzten Monatseinkommen berechnet, und zwar aus dem Nettoeinkommen der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Es beträgt 67 Prozent des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt, höchstens 1.800 Euro im Monat.[1]

  • Bei einem Einkommen unter 1.000 Euro steigt der Prozentsatz schrittweise bis auf 100 Prozent.
  • Zwischen 1.000 und 1.200 Euro bleibt es bei 67 Prozent.
  • Über 1.200 Euro sinkt der Satz schrittweise auf bis zu 65 Prozent.
  • Mindestens gibt es 300 Euro, auch wenn vor der Geburt gar kein Einkommen bestand.[1]

Für Familien mit mehreren Kindern gelten beim Elterngeld spezielle Regelungen. Lebt im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren oder leben dort zwei weitere Kinder unter sechs Jahren, wird ein sogenannter Geschwisterbonus in Höhe von zehn Prozent, jedoch mit einem Mindestbetrag von zumindest 75 Euro, gewährt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.[1]

Wie Sie Ihr Elterngeld Schritt für Schritt ausrechnen, zeigt Elterngeld berechnen; die Regeln für Geschwister und Mehrlinge stehen unter Geschwisterbonus beim Elterngeld.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als ElterngeldPlus gezahlt. Beide lassen sich kombinieren; dazu kommt der Partnerschaftsbonus für Eltern, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.[1]

VarianteHöheBezug
Basiselterngeld65 bis 100 Prozent des wegfallenden Einkommens, 300 bis 1.800 Eurobis zur Vollendung des 14. Lebensmonats
ElterngeldPlushöchstens die Hälfte des Basiselterngelds ohne Einkommen nach der Geburtein Monat Basiselterngeld wird zu zwei Monaten ElterngeldPlus, Bezug bis zum 32. Lebensmonat möglich
Partnerschaftsbonuszusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus2 bis 4 Monate je Elternteil, wenn beide gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten

ElterngeldPlus lohnt sich vor allem, wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten. Dann wird es aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt berechnet und läuft doppelt so lange.[1]

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Wie lange gibt es Elterngeld?

Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Zwei weitere Monate kommen hinzu, wenn bei einem Elternteil in zwei Lebensmonaten das Einkommen wegfällt oder sinkt, die sogenannten Partnermonate. Ein Elternteil bekommt Elterngeld nur, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht.[1]

Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können beide Eltern nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Das gilt für Kinder, die seit dem 1. April 2024 geboren sind. Ausnahmen gelten bei Mehrlingen, Frühgeburten und Kindern mit Behinderung. ElterngeldPlus dürfen Eltern dagegen auch parallel beziehen.[1]

Alleinerziehende können die 14 Monate allein nutzen, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht und der andere Elternteil weder mit ihnen noch mit dem Kind zusammenwohnt. Bei Frühgeburten verlängert sich der Anspruch um bis zu vier Monate.[1]

Einkommensgrenze: Ab wann gibt es kein Elterngeld?

Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren sind, entfällt der Anspruch, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 Euro hatte. Bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen. Für Geburten vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 lag die Grenze bei 200.000 Euro.[1]

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid, nicht das Bruttogehalt. Es liegt nach Abzug etwa von Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und Freibeträgen in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen. Für Geburten von September 2021 bis März 2024 galten 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Elterngeld und andere Leistungen

Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, etwa dem Wohngeld, bleibt das Elterngeld bis 300 Euro im Monat außer Betracht, beim ElterngeldPlus bis 150 Euro. Auch Unterhaltspflichten berührt es nur, soweit es 300 Euro übersteigt.[1]

Beim Grundsicherungsgeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag gilt eine strengere Regel: Das Elterngeld zählt dort voll als Einkommen. Frei bleibt nur ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 300 Euro. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse wird dagegen auf das Elterngeld angerechnet. Wie sich das im Einzelnen auswirkt, auch beim Arbeitslosengeld, erklärt Elterngeld und andere Sozialleistungen.[1]

Antrag bei der Elterngeldstelle

Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Das Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes beantragt werden und wird bis zu drei Monaten rückwirkend ausbezahlt. Genauer: Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Im Antrag geben Sie an, für welche Monate Sie Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus möchten; diese Aufteilung lässt sich bis zum Ende des Bezugs noch ändern.[1]

Zuständig ist die Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes. Welche Unterlagen Sie brauchen und wie der Antrag online funktioniert, steht unter Elterngeld beantragen.[1]

Wer ist zuständig?

Elterngeldstelle

Zuständig ist die Elterngeldstelle des Bezirks, in dem das Kind bei der ersten Antragstellung wohnt. Welche Behörde das ist, bestimmt jedes Land selbst.

Elterngeld beantragen
Streit über das Elterngeld

Gegen den Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Elterngeldstelle ein. Über eine Klage entscheidet das Sozialgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Elterngeld und Elternzeit · Kindergeld

Quellen

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 1 · § 2 · § 2a · § 2b · § 3 · § 4 · § 4a · § 4b · § 4c · § 7 · § 10 · § 11 · § 12 · § 28
  2. Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil): § 25
  3. Familienportal des Bundesfamilienministeriums: Was Sie zum Elterngeld wissen müssen

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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