Elterngeld und ALGII – was gibt es zu beachten?

Wer bereits Arbeitslosengeld II bezieht, hat nach der Geburt eines Kindes ebenso den Anspruch auf Bezug von Elterngeld, jedoch werden diese beiden staatlichen Leistungen gegeneinander angerechnet. Der Elterngeldfreibetrag gilt nämlich lediglich bis zur Höhe von 300 Euro monatlich, ab einem darüber liegenden Betrag ist das Elterngeld nicht mehr anrechnungsfrei. Somit wird das Elterngeld sowohl für das Arbeitslosengeld II als auch für die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag – abgesehen von den erwähnten 300 Euro Freibetrag – als vollständiges Einkommen gerechnet. Der Freibetrag von 300 Euro steht lediglich zur Verfügung, sofern vor der Geburt des Kindes ein erwerbsmäßiges Einkommen bezogen wurde.

Unterschiede beim Arbeitslosengeld II im Vergleich zu anderen staatlichen Leistungen

Anders als beim Unterhalt, beim Wohngeld oder BAföG, wo das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 Euro nicht als Einkommen gerechnet wird, wird das Elterngeld bei zusätzlichem Bezug des Arbeitslosengeldes II vollständig als Einkommen gerechnet. Der Elterngeldfreibetrag von 300 Euro gewährt jedoch jenen Bezugsberechtigten, die vor der Geburt ihres Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, eine Begünstigung in der Höhe ihres ehemaligen Einkommens bis zur genannten Obergrenze von 300 Euro. Somit soll sichergestellt werden, dass die staatlichen Leistungen in fairer Weise auf die Bezugsberechtigten verteilt werden.

Elterngeld für Empfänger von Hartz IV

Für Menschen, die finanzielle Unterstützung in Form von Hartz IV erhalten, stellt sich natürlich auch die Frage, ob sie neben der Grundsicherung Elterngeld erhalten. Grundsätzlich kann man dies bejahen, wobei einige Einschränkungen gelten. Durch die Reform aus dem Jahr 2011 haben sich einige Veränderungen ergeben. In Zusammenhang mit dem Elterngeld ist vor allem hervorzuheben, dass seitdem eine Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen stattfindet. Demnach wird das Elterngeld auf das Hartz IV angerechnet, was dazu führt, dass sich in der Regel kein Plus in der Haushaltskasse ergibt.

Eltern, die Anspruch auf Hartz IV haben, können nach der Geburt eines Kindes somit mit keinen Mehreinnahmen durch das Elterngeld rechnen. Dabei muss man allerdings beachten, dass der Gesetzgeber einige Ausnahmen akzeptiert. Wer entsprechende Leistungen erhält, sollte sich also gründlich informieren, denn mitunter ist das Elterngeld trotzdem anrechnungsfrei. War man vor dem Bezug von Elterngeld erwerbstätig, kommt es zu keiner Anrechnung. Folglich gilt in solchen Fällen der Höchstbetrag von 300 Euro im Monat als anrechnungsfrei.

Warum müssen auch Hartz-IV-Empfänger Elterngeld beantragen?

Abgesehen von wenigen Ausnahmen haben Empfänger von Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld 2 grundsätzlich keine Aussicht auf zusätzliches Elterngeld. Eltern, die Hartz IV beziehen, können keinen zusätzlichen Anspruch auf Elterngeld geltend machen und gehen dahingehend somit leer aus. Dass sie dennoch einen Antrag auf Elterngeld stellen müssen, erscheint da vollkommen paradox und als unsinniges Ergebnis deutscher Bürokratie. Wer sich aber etwas intensiver mit der Gesetzeslage befasst, erkennt, dass sämtliche Leistungen vor dem Arbeitslosengeld II Vorrang haben und dieses lediglich die letzte Option darstellt. Aus § 12a SGB II ergibt sich für Leistungsberechtigte die Pflicht, zunächst auf Leistungen anderer Träger zurückzugreifen. Darunter könnte auch das Elterngeld fallen. Die Mitwirkungspflicht verdonnert folglich auch Hartz-IV-Empfänger dazu, Elterngeld zu beantragen, obgleich dies wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Wann ist das Elterngeld bei ALG2 anrechnungsfrei?

In Anbetracht der Tatsache, dass durchaus gewisse Ausnahmeregelungen existieren, die einen gleichzeitigen Bezug von ALG2 und Elterngeld durchaus ermöglichen, sollte man die Antragstellung nicht als Schikane empfinden, sondern darin eine Chance sehen. So kann das Elterngeld durchaus bei Arbeitslosengeld 2 beziehungsweise Hartz IV anrechnungsfrei gewährt werden, wenn der Empfänger zuvor erwerbstätig war und so sein Einkommen generiert hat. Dies gilt für Menschen, die vor dem Elterngeldbezug Aufstocker waren oder auch ihren Lebensunterhalt komplett eigenständig bestritten haben. Es ist unerheblich, ob die Erwerbstätigkeit aus einem Vollzeitjob oder nur einer geringfügigen Beschäftigung bestand. Unter dieser Voraussetzung ist ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei auf den ALG2-Bezug. Es kann sich also im wahrsten Sinne des Wortes bezahlt machen, wenn man trotz Hartz IV Elterngeld beantragt.

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