Steuerrecht · Stand September 2026
Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuerklassen und wer sie zahlt
Schenkungssteuer fällt nur an, soweit der Wert einer Schenkung den persönlichen Freibetrag des Beschenkten übersteigt. Der Freibetrag reicht von 20.000 Euro für Nichtverwandte bis 500.000 Euro für Ehegatten und gilt für alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Wann fällt Schenkungssteuer an?
Immer wenn größere Summen oder Werte den Besitzer wechseln, interessiert sich auch das Finanzamt dafür. Und so wird auch bei Geschenken unter Umständen eine Schenkungssteuer fällig. Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Ob Geld, ein Depot, ein Auto oder ein Haus verschenkt wird, spielt dafür keine Rolle. Die Steuer entsteht mit dem Tag, an dem die Schenkung ausgeführt wird.[1]
In vielen Familien ist es üblich geworden, Teile des Vermögens frühzeitig an die nächste Generation mittels Schenkung zu übertragen. Genau deswegen hat der Gesetzgeber die Schenkungssteuer als Ergänzung zur Erbschaftssteuer vorgesehen. Keinesfalls sollen riesige Summen komplett an der Steuer vorbei übertragbar sein. Beide Steuern stehen im selben Gesetz, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, und folgen denselben Freibeträgen und Steuersätzen. Was beim Erben gilt, erklärt die Seite Erbschaftssteuer.
Steuerfrei bleiben unter anderem die üblichen Gelegenheitsgeschenke, etwa zum Geburtstag oder zur Hochzeit, sowie Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung des Beschenkten. Eine feste Euro-Grenze für Gelegenheitsgeschenke nennt das Gesetz nicht.[1]
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungssteuer?
Um die Freude am Schenken nicht völlig zu verderben, räumt der Gesetzgeber aber Freibeträge von der Schenkungssteuer ein. Diese sind bei nahen Verwandten recht hoch: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen bis zu einem Wert von 500.000 € steuerfrei beschenkt werden.[1]
| Beschenkte Person | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder, Enkel, deren Elternteil verstorben ist | I | 400.000 Euro |
| Enkel und Stiefenkel | I | 200.000 Euro |
| Urenkel | I | 100.000 Euro |
| Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 Euro |
| alle übrigen, auch Lebensgefährten und Freunde | III | 20.000 Euro |
Eltern und Großeltern gehören nur beim Erben zur Steuerklasse I. Beschenken Kinder ihre Eltern zu Lebzeiten, gilt Steuerklasse II.[1][2]
Die Steuerklassen I, II und III, die bei der Schenkungssteuer zur Anwendung kommen, haben nichts mit den Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun. Da Paare ohne Trauschein bei der Schenkungssteuer wie Nicht-Verwandte behandelt werden, verfügen sie bei größeren Schenkungen über einen recht geringen steuerfreien Spielraum: Für sie gilt nur der niedrigste Freibetrag von 20.000 € alle zehn Jahre. Was darüber liegt, wird durch die Zuordnung unverheirateter Partner zur schlechtesten Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen von 30 bis 50% belegt.[1]
Neben dem Freibetrag bleibt Hausrat steuerfrei: in Steuerklasse I bis 41.000 Euro, andere bewegliche Gegenstände wie ein Auto zusätzlich bis 12.000 Euro. In den Steuerklassen II und III gilt für beides zusammen eine Grenze von 12.000 Euro. Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle und Schmuck mit Edelsteinen fallen nicht darunter.[1]
Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Besteuert wird nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt. Der Steuersatz richtet sich nach diesem Betrag und nach der Steuerklasse:[1]
| Steuerklasse | niedrigster Satz | höchster Satz |
|---|---|---|
| I (Ehegatte, Kinder, Enkel) | 7 Prozent | 30 Prozent |
| II (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) | 15 Prozent | 43 Prozent |
| III (alle übrigen) | 30 Prozent | 50 Prozent |
Die vollständige Tabelle mit allen Wertstufen, den Rechenweg und Beispiele finden Sie auf der Seite Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen
Dennoch kann es sich auszahlen, weit vorausschauend mit der Vermögensübertragung zu beginnen, da die Freibeträge bei der Schenkungssteuer wie bei der Erbschaftssteuer nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden können. Größere Vermögen können so im Zehn-Jahres-Rhythmus gestückelt verschenkt werden. Innerhalb der zehn Jahre rechnet das Finanzamt alle Schenkungen derselben Person zusammen und zieht die Steuer ab, die auf die früheren Schenkungen entfallen wäre.[1]
Die Freibeträge gelten je Schenker: Ein Kind kann von der Mutter und vom Vater jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Welche legalen Wege es sonst gibt, zeigt die Seite Schenkungssteuer vermeiden.[1]
Wer zahlt die Schenkungssteuer?
Steuerschuldner ist der Beschenkte, bei einer Schenkung aber auch der Schenker. Das Finanzamt kann sich also an beide halten. In der Regel fordert es die Steuer zunächst vom Beschenkten.[1]
Grundsätzlich hat es der Schenker in der Hand, ob und in welchem Maße er Freibeträge und anderweitige Regelungen zur Verringerung der jeweils fälligen Schenkungssteuer nutzt. Er kann die Steuer auch selbst übernehmen. Dann gilt die übernommene Steuer als zusätzliches Geschenk und wird dem Wert der Schenkung hinzugerechnet.[1]
Immobilien verschenken: Bewertung und Steuerbefreiungen
Wenn Immobilien verschenkt werden, fällt jenseits der persönlichen Freibeträge in der Regel genauso Schenkungssteuer an wie bei anderen Vermögensübertragungen. Das Finanzamt setzt das Haus oder die Wohnung grundsätzlich mit dem Verkehrswert an. Unbebaute Grundstücke bewertet es nach Fläche und Bodenrichtwert, bebaute nach dem Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren.[2]
Ist der Wert zu hoch angesetzt, können Sie einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen, etwa mit einem Gutachten des Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen oder mit einem Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres vor oder nach der Schenkung erzielt wurde.
- Familienheim an den Ehegatten: Die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, zusätzlich zum Freibetrag. Anders als beim Erben verlangt das Gesetz dafür keine Nutzung über zehn Jahre.[2]
- Vermietete Wohnungen: Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gehen nur mit 90 Prozent ihres Werts in die Berechnung ein.[1]
- Denkmalgeschützter Grundbesitz: Liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse und übersteigen die Kosten die Einnahmen, bleiben 85 Prozent des Werts steuerfrei, unter weiteren Bedingungen der volle Wert. Wird das Objekt innerhalb von zehn Jahren verkauft, fällt die Befreiung rückwirkend weg.[1]
Wird einem Kind des Schenkers eine Immobilie durch Schenkung übertragen, kann dieses zunächst einen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Übersteigt der Wert des Objekts diesen Betrag um bis zu 75.000 Euro, werden sieben Prozent Steuer fällig.[1]
Wie ein Nießbrauch den Wert der Schenkung mindert, erklärt die Seite Schenkungssteuer vermeiden. Für geerbte Immobilien gilt die Seite Erbschaftsteuer bei Immobilien.
Anzeige beim Finanzamt und Schenkungssteuererklärung
Jede Schenkung, die der Schenkungssteuer unterliegt, müssen Beschenkter und Schenker innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen. Das entfällt, wenn ein Notar die Schenkung beurkundet hat, etwa bei einer Grundstücksschenkung.[1]
Eine Schenkungssteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat.[1][2]
Fristen, Inhalt der Anzeige und Verjährung erklärt die Seite Schenkungssteuererklärung. Wer eine Schenkung verschweigt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkers zur Zeit der Schenkung. In Bayern etwa sind die Aufgaben bei einigen Finanzämtern gebündelt.[2]
Anzeige und SchenkungssteuererklärungEinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt. Danach entscheidet das Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss man Geldgeschenke versteuern?
Geld wird wie jede andere Schenkung behandelt. Steuer fällt erst an, wenn der Betrag zusammen mit den Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren den Freibetrag übersteigt. Anzeigen müssen Sie eine steuerpflichtige Geldschenkung trotzdem.
- Wie viel darf man Nichtverwandten steuerfrei schenken?
20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Was darüber liegt, wird mit mindestens 30 Prozent besteuert. Übliche Gelegenheitsgeschenke und angemessene Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung bleiben zusätzlich steuerfrei.
- Wie viel dürfen sich Ehepartner steuerfrei schenken?
500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Das selbst bewohnte Familienheim kann ein Ehegatte dem anderen zusätzlich steuerfrei übertragen, ebenso Hausrat bis 41.000 Euro.
- Kann man die Schenkungssteuer stunden lassen?
Bei einer Immobilie, die zu Wohnzwecken genutzt wird, ja: Auf Antrag bis zu zehn Jahre, wenn Sie die Steuer nur durch einen Verkauf aufbringen könnten. Bei Schenkungen verlangt das Finanzamt für die Stundung 0,5 Prozent Zinsen im Monat.
- Gilt für eingetragene Lebenspartner dasselbe wie für Ehepartner?
Ja. Eingetragene Lebenspartner gehören wie Ehegatten zur Steuerklasse I und haben denselben Freibetrag von 500.000 Euro.
Auch interessant: Erbschaftssteuer · Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Quellen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 7 · § 9 · § 10 · § 13 · § 13d · § 14 · § 15 · § 16 · § 19 · § 20 · § 28 · § 30 · § 31
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Häufig gestellte Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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