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Steuerrecht · Stand September 2026

Kfz-Steuer: Wer sie zahlt, wie sie berechnet wird und wer befreit ist

Kfz-Steuer zahlt die Person, für die ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, und zwar für das Halten des Fahrzeugs, nicht für das Fahren. Beim Pkw richtet sich die Höhe nach Hubraum und CO2-Ausstoß, bei Wohnmobilen, Lkw und Elektroautos nach dem Gewicht.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit

Was ist die Kfz-Steuer und wer bekommt sie?

Jeder inländische Kfz-Halter ist in Deutschland zur Zahlung der sogenannten Kfz-Steuer verpflichtet, sofern keine Befreiung greift. Besteuert wird das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist.[1]

Ob und wie viel Sie mit dem Auto fahren, spielt keine Rolle: Die Steuerpflicht ist mit der Zulassung erfüllt, auch wenn das Fahrzeug nur in der Garage steht. Sie endet erst mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde oder, beim Verkauf, mit der Umschreibung auf den Käufer.

Die Kfz-Steuer ist eine Bundessteuer: Seit dem 1. Juli 2009 steht ihr Aufkommen dem Bund zu, davor den Ländern. Seit dem 1. Juli 2014 setzen die Hauptzollämter sie fest, erheben und vollstrecken sie. Rechtlich ist sie eine Verkehrsteuer, die direkt beim Halter erhoben wird. Zweckgebunden ist sie nicht: Sie fließt in den Bundeshaushalt, in dem alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen.

Wonach richtet sich die Höhe der Kfz-Steuer?

Beim Pkw hängt die Höhe der Kfz-Steuer vom Hubraum und der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ab, wobei zusätzlich zwischen Diesel- und Ottomotor unterschieden wird. Bei Autos mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 tritt der CO2-Ausstoß an die Stelle der Euro-Norm. Durch die neuen Techniken und daraus resultierenden niedrigen Schadstoffwerte kann es so durchaus vorkommen, dass ein Dieselfahrzeug mit einem großen Hubraum und hoher PS-Leistung in der Kfz-Steuer günstiger liegt als ein älteres Fahrzeug mit kleinem Ottomotor und geringerer PS-Zahl.[1]

FahrzeugBemessungSteuersatz
Pkw, Erstzulassung ab 1. Juli 2009Hubraum plus CO2-Wert2 Euro (Benziner) oder 9,50 Euro (Diesel) je angefangene 100 ccm, dazu 2 bis 4 Euro je Gramm CO2 über dem Freiwert
Pkw, Erstzulassung bis 30. Juni 2009Hubraum und Euro-Norm6,75 bis 25,36 Euro (Benziner) oder 15,44 bis 37,58 Euro (Diesel) je angefangene 100 ccm
MotorradHubraum1,84 Euro je angefangene 25 ccm
Quad, Trike, Buggy (Leichtfahrzeug)Hubraum und Schadstoffausstoß21,07 bis 37,58 Euro je angefangene 100 ccm
WohnmobilGewicht und Schadstoffklasse10 bis 40 Euro je angefangene 200 kg
Lkw und andere Fahrzeuge bis 3,5 tzulässiges Gesamtgewicht11,25 bis 12,78 Euro je angefangene 200 kg
Anhängerzulässiges Gesamtgewicht7,46 Euro je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 Euro

Bei Motorrädern errechnet sich die Kfz-Steuer aus dem Hubraum der Maschinen und zwar je angefangener 25 Kubikzentimeter; die Abgasemission fließt in die Berechnung nicht ein. Quads und Trikes zählen nicht zu der Gruppe der Motorräder, sondern gelten als Leichtfahrzeuge mit eigenen Steuersätzen. Lkw und Busse werden bei Fahrzeugen über 3,5 t nach Gesamtgewicht, Schadstoff- und Geräuschemission besteuert. Die ausgerechnete Jahressteuer wird auf volle Euro nach unten abgerundet.[2]

Den Rechenweg mit CO2-Tabelle und Beispielen finden Sie unter Kfz-Steuer berechnen, den Vergleich der Antriebe unter Kfz-Steuer Diesel oder Benzin.

Welche Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit?

Generell von der Kfz-Steuer befreit oder zumindest begünstigt sind Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Zoll, Rettungsdiensten und Krankentransporten sowie Wegebaudienste, Straßenreinigung und Omnibusse sowie besondere Fahrzeuge und Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft. Die Befreiung gilt jeweils nur, solange das Fahrzeug ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird; Busse sind nur befreit, wenn sie zu mehr als 50 Prozent im Linienverkehr fahren.[1]

  • Zulassungsfreie Fahrzeuge: Wer keine Zulassung braucht, zahlt auch keine Kfz-Steuer. Dazu gehören Leichtkrafträder bis 125 ccm, Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, motorisierte Krankenfahrstühle und E-Scooter.
  • Elektroautos für bis zu zehn Jahre, siehe unten.
  • Schwerbehinderte Menschen für ein Fahrzeug, je nach Merkzeichen ganz oder zur Hälfte.
  • Ausländische Pkw, die vorübergehend nach Deutschland kommen, für bis zu ein Jahr.[1]

Welche Fahrzeuge genau steuerfrei sind und was für Wohnmobile, Anhänger und ausländische Kennzeichen gilt, steht auf der Seite Für welche Fahrzeuge Kfz-Steuer anfällt.

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Elektroauto: Wie lange ist es von der Kfz-Steuer befreit?

Reine Elektrofahrzeuge sind zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung steuerfrei, wenn sie zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden. Die Befreiung endet aber spätestens am 31. Dezember 2035. Ein Elektroauto, das im Jahr 2030 zugelassen wird, ist also nur noch rund fünf Jahre steuerfrei. Wechselt der Halter, übernimmt der Käufer den Rest der Befreiung.[1]

Die Befreiung gewährt der Zoll automatisch, ein Antrag ist nicht nötig. Nach ihrem Ende wird das Elektroauto nach Gewicht besteuert, mit den Sätzen für Nutzfahrzeuge, und die Steuer ermäßigt sich um 50 Prozent. Hybridfahrzeuge mit zusätzlichem Verbrennungsmotor gelten nicht als Elektrofahrzeuge, auch nicht solche mit Range-Extender; sie zahlen Kfz-Steuer nach Hubraum und CO2-Wert.[3]

Die Verlängerung bis 2030 und 2035 gilt seit dem 1. Januar 2026. Ältere Ratgeber, die für Zulassungen ab 2016 nur fünf Jahre Befreiung oder ein Ende im Jahr 2030 nennen, sind überholt.[3]

Kfz-Steuer für Schwerbehinderte

Ganz von der Kfz-Steuer befreit ist ein Fahrzeug, solange es für einen schwerbehinderten Menschen zugelassen ist, der mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG nachweist, dass er hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Um 50 Prozent ermäßigt sich die Steuer bei einem Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck, etwa mit dem Merkzeichen G oder Gl, wenn der schwerbehinderte Mensch das Recht auf kostenlose Beförderung im Nahverkehr nicht in Anspruch nimmt.[1]

Die Vergünstigung gibt es nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag beim Hauptzollamt, auch online über das Zoll-Portal. Andere Personen dürfen das Auto nur für Fahrten nutzen, die mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen zusammenhängen.[1]

Oldtimer, Saisonkennzeichen und Anhänger

Für Oldtimer gibt es keine allgemeine Befreiung. Wer aber ein Oldtimer-Kennzeichen (H-Kennzeichen) zuteilen lässt, zahlt statt der normalen Steuer eine Pauschale: 191,73 Euro im Jahr, für Motorräder 46,02 Euro. Besteuert wird dann die Zuteilung des Kennzeichens, nicht das Halten des Fahrzeugs. Als Oldtimer gilt ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitgehend original und gut erhalten ist; das stellt ein Gutachten fest.[2]

Mit einem Saisonkennzeichen zahlen Sie nur für die Monate des Betriebszeitraums, mindestens für einen Monat. Anhänger sind eigenständig steuerpflichtig, mit 7,46 Euro je angefangene 200 kg Gesamtgewicht und höchstens 373,24 Euro im Jahr.[1]

Wann ist die Kfz-Steuer fällig und wie wird sie gezahlt?

Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Die Zulassungsbehörde lässt ein Fahrzeug nur zu, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer vorliegt und der Halter keine Kfz-Steuerrückstände hat.[1]

Um die Kfz-Steuer müssen sich Fahrzeughalter bei der Anmeldung nicht eigens kümmern: Die Zulassungsbehörde übermittelt die Fahrzeugdaten an den Zoll, der Halter erhält anschließend einen Bescheid über die Kfz-Steuer. Dieser Bescheid gilt auch für die Folgejahre, eine jährliche Erinnerung gibt es nicht. Wann genau abgebucht wird, ob Sie halbjährlich zahlen können und was nach der Abmeldung passiert, steht auf der Seite Kfz-Steuer Fälligkeit.

Wer ist zuständig?

Bescheid, Befreiung, Zahlung

Das Hauptzollamt, das im Steuerbescheid steht. Dort beantragen Sie Vergünstigungen und ändern die Bankverbindung. An- und Abmeldung sowie Halterwechsel laufen über die Zulassungsbehörde.

Wann die Kfz-Steuer fällig ist
Streit über die Kfz-Steuer

Einspruch beim Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Danach entscheidet das Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wird die Kfz-Steuer jedes Jahr neu berechnet?

    Nein. Der Zoll setzt die Steuer unbefristet fest, der Bescheid gilt auch für die Folgejahre. Einen neuen Bescheid gibt es erst, wenn sich etwas ändert, etwa durch eine Gesetzesänderung, einen Umbau oder die Abmeldung.

  • Wie hoch ist die Kfz-Steuer für ein Motorrad?

    1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum. Ein Motorrad mit 650 ccm kostet 26 mal 1,84 Euro, also 47,84 Euro, abgerundet 47 Euro im Jahr. Leichtkrafträder bis 125 ccm und 11 kW brauchen keine Zulassung und sind steuerfrei.

  • Sind Hybridautos von der Kfz-Steuer befreit?

    Nein. Als Elektrofahrzeug gilt steuerlich nur ein Auto, das ausschließlich elektrisch angetrieben wird. Hybride und Elektroautos mit Range-Extender zahlen Kfz-Steuer nach Hubraum und CO2-Wert.

  • Wer zahlt die Kfz-Steuer, wenn ich das Auto verkaufe?

    Bis zur Umschreibung auf den Käufer bleiben Sie steuerpflichtig. Danach erhalten Sie einen Abmeldebescheid, zu viel gezahlte Steuer erstattet der Zoll in der Regel etwa drei Wochen nach der Abmeldung.

Auch interessant: Fahren ohne Zulassung: Welche Folgen drohen?

Quellen

  1. Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): § 1 · § 2 · § 3 · § 3a · § 3d · § 5 · § 7 · § 8 · § 9 · § 11 · § 13
  2. Zoll: Kraftfahrzeugsteuer, Steuerhöhe
  3. Zoll: Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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