Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer: Wie viel bleibt steuerfrei?
Bei der Erbschaftsteuer bleiben für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro steuerfrei, für Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro und für Personen der Steuerklassen II und III je 20.000 Euro. Neben diesen persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Befreiungen, etwa für Hausrat, das Familienheim und Pflegeleistungen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden die Freibeträge in Abzug gebracht. Lediglich der Teil, der den persönlichen Freibetrag übersteigt, muss im Rahmen der Erbschaftssteuer versteuert werden.[1]
| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder | I | 400.000 Euro |
| Enkel, wenn deren Elternteil (das Kind des Erblassers) verstorben ist | I | 400.000 Euro |
| übrige Enkel und Urenkel | I | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern beim Erbe | I | 100.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 Euro |
| alle übrigen, etwa Lebensgefährten und Freunde | III | 20.000 Euro |
Für den Fall, dass Enkel erben, deren eigene Eltern noch leben, gelten Freibeträge von 200.000 Euro. Für Eltern und Großeltern eines Verstorbenen liegen diese Freibeträge bei 100.000 Euro. Personen der Steuerklassen II und III können lediglich 20.000 Euro als Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zur Steuerminderung in Ansatz bringen. Sowohl Geschwister des Toten als auch Nichtverwandte sind bezüglich der Freibeträge gleichgestellt.[1]
Welcher Steuersatz auf den Rest anfällt, zeigt die Erbschaftsteuer-Tabelle.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Neben dem persönlichen Freibetrag erhalten der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Lebenspartner einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Er wird um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die wegen des Todes gezahlt werden und selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, etwa einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.[1]
| Alter des Kindes beim Erbfall | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
| über 5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
| über 10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
| über 15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
| über 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag | 10.300 Euro |
Kinder erhalten den Versorgungsfreibetrag nur beim Erwerb von Todes wegen, nicht bei Schenkungen. Auch hier mindern Waisenrenten oder ähnliche steuerfreie Versorgungsbezüge den Betrag.[1]
Welche Steuerbefreiungen gibt es neben den Freibeträgen?
Vielen juristischen Laien ist allerdings nicht bewusst, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zudem auch noch gewisse Steuerbefreiungen vorsieht. Sie gelten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag:
- Hausrat: Liegt ein Erwerb von Todes wegen durch eine Person der Steuerklasse I vor, ist Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro von der Erbschaftssteuer befreit. Andere bewegliche Gegenstände wie Schmuck oder ein Auto bleiben bis 12.000 Euro frei.
- Steuerklassen II und III: Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen bis 12.000 Euro.
- Pflege: Wer den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt hat, erhält bis zu 20.000 Euro steuerfrei, soweit das Zugewendete ein angemessenes Entgelt ist.
- Zuwendungen an Kirchen und gemeinnützige Einrichtungen: steuerfrei.
- Familienheim: Erbt der eingetragene Lebenspartner oder Ehegatte das Familienheim, bleibt dieser Erwerb steuerfrei, sofern der Erbe als Erwerber die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst als Wohnung nutzt. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für die Kinder des verstorbenen Erblassers, wobei die Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum bei den Abkömmlingen auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter begrenzt ist.[1]
Voraussetzung beim Familienheim ist außerdem, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Tod selbst genutzt hat (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war) und der Erbe sie unverzüglich selbst bezieht. Einzelheiten stehen unter Erbschaftsteuer bei Immobilien.
Gilt der Freibetrag alle zehn Jahre neu?
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet: Dem letzten Erwerb werden die früheren mit ihrem damaligen Wert zugerechnet, und die Steuer auf die früheren Erwerbe wird abgezogen.[1] Der Freibetrag steht deshalb innerhalb von zehn Jahren nur einmal zur Verfügung. Liegen zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre, zählt die Schenkung nicht mehr mit.
Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn 2019 300.000 Euro und stirbt 2026. Der Sohn erbt weitere 300.000 Euro.
- Zusammenrechnung: 300.000 + 300.000 = 600.000 Euro
- abzüglich Freibetrag 400.000 Euro = 200.000 Euro
- Steuerklasse I, 11 %: 22.000 Euro
- Auf die Schenkung 2019 war keine Steuer angefallen, also bleibt es bei 22.000 Euro.
Wie man den Zehnjahreszeitraum planvoll nutzt, beschreibt Erbschaftsteuer vermeiden.
Beispiel: Freibeträge der Enkel
Fall: Eine Großmutter vererbt je 300.000 Euro an zwei Enkelinnen. Die Mutter von Anna ist bereits verstorben, die Eltern von Berit leben.
- Anna: Freibetrag 400.000 Euro, es fällt keine Erbschaftsteuer an.
- Berit: Freibetrag 200.000 Euro, steuerpflichtig 100.000 Euro, Steuerklasse I mit 11 %: 11.000 Euro.
Frühere Fassungen dieser Seite hatten die Regel verdreht („Kinder, deren Eltern verstorben sind, 400.000 Euro“). Gemeint sind die Enkel: Maßgeblich ist, ob deren Elternteil, also das Kind des Erblassers, noch lebt.[1]
Welche Freibeträge gelten für eingetragene Lebenspartner?
Eingetragene Lebenspartner stehen Ehegatten gleich: Steuerklasse I, 500.000 Euro Freibetrag und 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag.[1] Die frühere Aussage dieser Seite, eingetragene Lebenspartner würden wie Fremde in Steuerklasse III geführt, ist überholt. Unverheiratete Lebensgefährten dagegen haben nur 20.000 Euro Freibetrag in Steuerklasse III.
Wer ist zuständig?
Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt berücksichtigt die Freibeträge bei der Festsetzung.
Zur ErbschaftsteuererklärungErst Einspruch beim Finanzamt, danach Klage beim Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister?
Geschwister gehören zur Steuerklasse II und haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Dazu kommen bis zu 12.000 Euro für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände.
- Haben Stiefkinder denselben Freibetrag wie leibliche Kinder?
Ja. Stiefkinder gehören zur Steuerklasse I und haben 400.000 Euro Freibetrag, obwohl sie ohne Testament nicht gesetzlich erben.
- Werden Freibeträge bei mehreren Erben geteilt?
Nein. Jeder Erbe hat seinen eigenen Freibetrag nach seinem Verhältnis zum Erblasser. Zwei Kinder haben zusammen also 800.000 Euro Freibetrag.
- Welche Freibeträge gelten 2026?
Für Erbfälle im Jahr 2026 gelten die Beträge aus § 16 ErbStG, wie sie in der Tabelle oben stehen. Maßgeblich ist immer die Fassung am Todestag.
Auch interessant: Schenkungsteuer
Quellen
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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