Welche Freibeträge bieten sich bei der Erbschaftssteuer?

Erben sind zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet, wobei diese durch Freibeträge in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades gemindert wird. So haben Ehegatten einen höheren Freibetrag als Kinder, Enkel, Adoptiv- und Stiefkinder, wobei Enkel nur dann erben, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Werden Enkel, deren Eltern noch leben, als Erben eingesetzt, haben diese wiederum einen niedrigeren Freibetrag als Enkel, deren Eltern verstorben sind. Sowohl Geschwister des Toten als auch Nichtverwandte sind bezüglich der Freibeträge gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer wie Fremde in der Steuerklasse III geführt, bekommen aber einen finanziellen Ausgleich dadurch, dass sie bezüglich der Freibeträge denselben Status haben wie Ehegatten.

Erbschaftssteuer: Wie hoch sind die Freibeträge?

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden die Freibeträge in Abzug gebracht. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind erst bei einer Erbschaft von über 500.000 Euro zur Erbschaftssteuer verpflichtet; eigene oder angenommene Kinder, deren Eltern verstorben sind, werden ab einer Erbschaft von 400.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen müssen. Für den Fall, dass Enkel erben, deren eigene Eltern noch leben, gelten Freibeträge von 200.000 Euro. Für Eltern und Großeltern eines Verstorbenen liegen diese Freibeträge bei 100.000 Euro. Personen der Steuerklassen II und III können lediglich 20.000 Euro als Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zur Steuerminderung in Ansatz bringen (Stand 12/2010).

Steuerbefreiungen im Rahmen der Erbschaftssteuer

Dass bezüglich der Erbschaftssteuer gewisse Freibeträge existieren, wird bei näherer Auseinandersetzung mit dem Thema recht schnell deutlich. Erben können somit zumindest einen Teil des Vermögens, das ihnen der Erblasser hinterlassen hat, steuerfrei erben. Lediglich der Teil, der den persönlichen Freibetrag übersteigt, muss im Rahmen der Erbschaftssteuer versteuert werden. Vielen juristischen Laien ist allerdings nicht bewusst, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zudem auch noch gewisse Steuerbefreiungen vorsieht. Künftige Erblasser sollten dies ebenso wie Erben im Falle einer konkreten Erbschaft wissen, um die aus dem Erbe resultierende Steuerlast auf ein Minimum zu reduzieren.

Liegt ein Erwerb von Todes wegen durch eine Person der Steuerklasse I vor, ist Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro von der Erbschaftssteuer befreit. Dies gilt auch für Grundbesitz, Kunstwerke und wissenschaftliche Sammlungen, sofern sie im öffentlichen Interesse sind, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und in der Regel keine Gewinne erwirtschaften. Selbstgenutzter Wohnraum spielt in Bezug auf Steuerbefreiungen von der Erbschaftssteuer ebenfalls eine große Rolle. Erbt der eingetragene Lebenspartner oder Ehegatte das Familienheim, bleibt dieser Erwerb steuerfrei, sofern der Erbe als Erwerber die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst als Wohnung nutzt. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für die Kinder des verstorbenen Erblassers, wobei die Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum bei den Abkömmlingen auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter begrenzt ist.

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