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Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026

Erbschaftsteuer: Wer zahlt, wie viel, und was das Erbschaftsteuergesetz regelt

Erbschaftsteuer fällt an, wenn jemand von Todes wegen Vermögen erwirbt und dieser Erwerb nach Abzug von Schulden, Befreiungen und seinem persönlichen Freibetrag noch einen steuerpflichtigen Rest ergibt. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was ist die Erbschaftsteuer?

Steht eine Erbschaft zur Verfügung, so verlangt der Staat auch daran seinen Anteil: die sogenannte Erbschaftssteuer. Geregelt wird diese im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Frühere Fassungen dieser Seite nannten es „ErbStB“; die richtige Abkürzung ist ErbStG.

Der Erbschaftsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und in Abständen von 30 Jahren das Vermögen von Familienstiftungen.[1] In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass es sich bei einer Erbschaft um einen Erwerb von Todes wegen handelt und dieser steuerpflichtig ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass zwingend auch tatsächlich Erbschaftsteuer fällig wird.

Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht den Ländern zu; festgesetzt wird sie von den Finanzämtern der Länder.[2]

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Steuerschuldner ist der Erwerber, also jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte für das, was er selbst bekommt. Unbeschränkt steuerpflichtig ist der gesamte Vermögensanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist, also im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[1]

Bis der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt ist, haftet er für die Steuer aller Beteiligten.[1] Wie das in einer Erbengemeinschaft abläuft, erklärt Erbschaftsteuer bei der Erbengemeinschaft. Erbfälle mit Wohnsitz oder Vermögen im Ausland behandelt Erben mit Auslandsbezug.

Wann entsteht die Erbschaftsteuer und welcher Wert zählt?

Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit der Annahme der Erbschaft. Der Todestag ist zugleich der Bewertungsstichtag.[1] Die frühere Aussage dieser Seite, die Steuer werde „mit der Annahme der Erbschaft fällig“, war falsch.

Das zuständige Finanzamt berechnet unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der daraus resultierenden Freibeträge sowie der abziehbaren, noch zu begleichenden Schulden des Erblassers die Höhe dieser Erbschaftssteuer. Als Stichtag für die Vermögensbewertung wird der Todeszeitpunkt angesetzt. Anders sieht es bei Wertpapieren aus, hier kann es durchaus vorkommen, dass die Erbschaftssteuer zum Termin beträchtlich ist, da sich der Aktienkurs auf einem Hoch befindet, die Erben beim Verkauf dieser Aktien aber empfindliche Verluste hinnehmen müssen, da diese zwischenzeitlich an Wert verloren haben.

Abziehen dürfen Sie die Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteile sowie die Kosten der Bestattung, des Grabdenkmals und der Nachlassabwicklung. Für diese Kosten zieht das Finanzamt insgesamt 15.000 Euro ohne Nachweis ab.[1]

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Wie viel Erbschaftsteuer muss man zahlen?

Wie viel Steuer anfällt, hängt von drei Größen ab: der Steuerklasse, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet, dem persönlichen Freibetrag und dem Steuersatz, der mit dem Wert des Erwerbs steigt.[1]

SteuerklasseBeispieleFreibetragSteuersatz
IEhegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 Euro7 bis 30 %
IKinder, Stiefkinder400.000 Euro7 bis 30 %
IEnkel200.000 Euro (400.000 Euro bei verstorbenem Elternteil)7 bis 30 %
IIGeschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder20.000 Euro15 bis 43 %
IIILebensgefährten, Freunde20.000 Euro30 oder 50 %

Die vollständige Tabelle mit Rechenbeispielen steht unter Steuersätze und Steuerklassen, alle Freibeträge einschließlich Versorgungsfreibetrag unter Freibeträge, die Sonderregeln für Stiefkinder unter Erbschaftsteuer der Stiefkinder.

Was ist von der Erbschaftsteuer befreit?

Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Gesetz sachliche Befreiungen. Die wichtigsten:

  • Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro bei Erwerbern der Steuerklasse I, zusammen 12.000 Euro in den Steuerklassen II und III
  • das selbst genutzte Familienheim, das Ehegatten oder Kinder erben und zehn Jahre selbst bewohnen, bei Kindern bis 200 Quadratmeter Wohnfläche
  • bis zu 20.000 Euro für Personen, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben
  • Zuwendungen an Kirchen und gemeinnützige Körperschaften
  • Kulturgüter und Grundbesitz im öffentlichen Interesse, unter weiteren Voraussetzungen[1]

Für Immobilien und Betriebsvermögen gibt es eigene Bewertungs- und Verschonungsregeln; siehe Erbschaftsteuer bei Immobilien. Legale Wege, die Steuer zu senken, beschreibt Erbschaftsteuer vermeiden.

Was müssen Erben gegenüber dem Finanzamt tun?

Jeder steuerpflichtige Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich dem Finanzamt anzuzeigen. Das entfällt, wenn ein von Gericht oder Notar eröffnetes Testament den Erwerb und das Verwandtschaftsverhältnis zweifelsfrei zeigt und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dabei ist. Eine Erbschaftsteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt sie verlangt.[1]

Ablauf und Fristen der Erklärung stehen unter Erbschaftsteuererklärung, die Festsetzungsfristen unter Verjährung der Erbschaftsteuer.

Kann man Erben ausschließen, um Steuer zu sparen?

Generell steht Erben das Recht zu, einen Nachlass abzulehnen. Mit der Annahme der Erbschaft treten sie sowohl in die Rechte als auch in die Pflichten des Erblassers ein, das heißt sie können nicht nur über dessen Erbmasse verfügen, sondern müssen auch für mögliche Schulden und ähnliche Verpflichtungen aufkommen. Wie die Ausschlagung funktioniert, steht unter Erbe ausschlagen.

Frühere Fassungen dieser Seite behaupteten, Ehegatten könnten „per Ehevertrag“ vom Erbe ausgeschlossen werden, und Kinder verlören den Pflichtteil nur bei Erbunwürdigkeit. Beides ist ungenau. Auf das gesetzliche Erbrecht oder nur auf den Pflichtteil verzichtet man durch einen Vertrag mit dem Erblasser, der notariell beurkundet werden muss.[3] Den Pflichtteil kann der Erblasser nur aus den gesetzlich abschließend geregelten Gründen entziehen; siehe Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsentzug. Eine Abfindung für einen solchen Verzicht ist ihrerseits steuerpflichtig.[1]

Wer ist zuständig?

Anzeige, Erklärung, Bescheid

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, in der Regel das am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Zur Erbschaftsteuererklärung
Streit über den Bescheid

Erst Einspruch beim Finanzamt, danach Klage beim Finanzgericht Ihres Landes.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Schenkungsteuer · Abgeltungsteuer im Erbfall

Quellen

  1. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 1 · § 2 · § 9 · § 10 · § 11 · § 13 · § 15 · § 16 · § 19 · § 20 · § 3 · § 7 · § 30 · § 31
  2. Grundgesetz (GG), Art. 106
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 2346 · § 2348

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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