Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Teilzeit in der Elternzeit: bis zu 32 Stunden arbeiten
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten, beim eigenen Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung bei einem anderen. Einen Anspruch auf Teilzeit zwischen 15 und 32 Stunden haben Sie, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und Sie dort länger als sechs Monate arbeiten.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Darf man in der Elternzeit arbeiten?
Ja. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Für Tagesmütter und Tagesväter in der Kindertagespflege gilt diese Grenze nicht.[1]
Viele Elternteile wollen dieses Recht wahrnehmen, anstatt ganz auf eine Berufstätigkeit zu verzichten. Gleichzeitig herrscht mitunter eine gewisse Angst, beruflich den Anschluss zu verlieren, auch wenn der Arbeitgeber einen für die Dauer der Elternzeit freistellt und der Arbeitsplatz folglich nicht verloren geht. Um dies zu verhindern und zugleich weiterhin ein regelmäßiges Einkommen zu erwirtschaften, bietet sich eine Teilzeitstelle an. Elternzeit und Berufstätigkeit schließen sich demnach nicht kategorisch aus, sondern können durchaus miteinander kombiniert werden.
Arbeiten Sie schon vor der Elternzeit in Teilzeit mit höchstens 32 Stunden, dürfen Sie diese Teilzeit unverändert fortsetzen. Nach der Elternzeit kehren Sie zu der Arbeitszeit zurück, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.[1]
Wann muss der Arbeitgeber Teilzeit in der Elternzeit zustimmen?
Zuerst sollen sich Arbeitgeber und Beschäftigte innerhalb von vier Wochen über die Teilzeit einigen. Gelingt das nicht, können Sie die Verringerung unter diesen Voraussetzungen verlangen:[1]
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, Auszubildende nicht mitgezählt.
- Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt sinken.
- Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Sie haben den Antrag rechtzeitig in Textform gestellt.[1]
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht je Elternteil in der gesamten Elternzeit höchstens zweimal. Einvernehmlich können Sie die Arbeitszeit auch öfter ändern.[1]
Fristen: Antrag und Antwort des Arbeitgebers
| Teilzeit in der Elternzeit | Antrag spätestens | Ablehnung spätestens |
|---|---|---|
| bis zum dritten Geburtstag | 7 Wochen vor Beginn | 4 Wochen nach Zugang des Antrags |
| vom dritten bis zum achten Geburtstag | 13 Wochen vor Beginn | 8 Wochen nach Zugang des Antrags |
Der Antrag muss Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten, die gewünschte Verteilung auf die Wochentage sollten Sie angeben. Er kann mit der Anmeldung der Elternzeit verbunden werden.[1]
Lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und nicht in Textform ab, gilt seine Zustimmung als erteilt. Die Teilzeit ist dann so festgelegt, wie Sie sie beantragt haben. Dasselbe gilt für die Verteilung der Stunden.[1]
Bei der Anmeldung der Elternzeit sollte man dem Arbeitgeber direkt mitteilen, dass man beruflich kürzer treten und während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte. Dies ist äußerst sinnvoll, da der Arbeitgeber ansonsten möglicherweise eine Ersatzkraft einstellt. Werdende Eltern, die schon früh wissen, dass sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, sollten also möglichst frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
Wann darf der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnen?
Allerdings kann der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen dringende betriebliche Gründe darlegen, die dem Teilzeitwunsch entgegenstehen, für Elternzeit nach dem dritten Geburtstag innerhalb von acht Wochen. Die Ablehnung muss er in Textform begründen.[1]
Halten Sie die Ablehnung für unberechtigt, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen.[1]
Darf man während der Elternzeit woanders arbeiten?
Ja, aber nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Das gilt für eine Teilzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber und für eine selbstständige Tätigkeit, jeweils bis 32 Wochenstunden.[1]
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag und nur aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.[1]
Teilzeit in der Elternzeit und Elterngeld
Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt weiter Elterngeld, aber weniger. Gezahlt wird der Prozentsatz des Unterschieds zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen aus der Teilzeit. Als Einkommen vor der Geburt zählen dabei höchstens 2.770 Euro.[1]
Beispiel: Ein Vater hatte vor der Geburt 2.000 Euro Elterngeld-Netto, in Teilzeit verdient er 1.000 Euro. Sein Satz liegt bei 65 Prozent. Basiselterngeld: 65 Prozent von 1.000 Euro Differenz, also 650 Euro. Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen, hier 650 Euro. Mit Elterngeld Plus bekommt er also denselben Betrag, aber doppelt so viele Monate.
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, gibt es für jeden zwei bis vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus.[1]
Wie Elterngeld und Elternzeit sonst zusammenwirken, erklärt die Seite Elterngeld und Elternzeit.
Kündigungsschutz bei Teilzeit in der Elternzeit
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht kündigen, ab dem Elternzeit verlangt worden ist, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn. Der Schutz gilt ebenso, wenn Sie während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.[1]
Er gilt auch für Beschäftigte, die ohne Elternzeit in Teilzeit arbeiten und in der Bezugszeit Anspruch auf Elterngeld haben. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.[1]
Teilzeit nach der Elternzeit
Mit dem Ende der Elternzeit endet auch die Teilzeit nach dem Elterngeldgesetz. Wollen Sie danach weiter reduziert arbeiten, brauchen Sie eine Vereinbarung oder einen Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz:[1]
- Unbefristete Teilzeit: Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb, Antrag spätestens drei Monate vor Beginn in Textform. Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen ablehnen und muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn antworten.[2]
- Brückenteilzeit: Verringerung für ein bis fünf Jahre mit Rückkehrrecht, nur bei mehr als 45 Arbeitnehmern.[2]
Wer ist zuständig?
Lehnt der Arbeitgeber die Teilzeit rechtzeitig ab, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen.[1]
Arbeitsgerichte in DeutschlandWie viel Elterngeld Ihnen bei Teilzeit bleibt, berechnet die Elterngeldstelle. Sie berät auch zur Elternzeit.[1]
Elterngeld und ElternzeitHäufige Fragen
- Wie viele Stunden muss man in der Elternzeit mindestens arbeiten?
Eine Untergrenze gibt es nicht. Einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben Sie aber nur für 15 bis 32 Wochenstunden. Weniger als 15 Stunden sind nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
- Dürfen Väter in der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Ja, für Väter gelten dieselben Regeln wie für Mütter. Beide Eltern können auch gleichzeitig in Elternzeit sein und gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.
- Bekommt man bei Teilzeit in der Elternzeit weniger Urlaub?
Nein. Der Arbeitgeber darf den Urlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, aber nicht, wenn Sie während der Elternzeit bei ihm in Teilzeit arbeiten.
- Muss der Arbeitgeber nach der Elternzeit Teilzeit anbieten?
Nicht automatisch. Nach der Elternzeit gilt wieder die alte Arbeitszeit. Weniger arbeiten können Sie über eine Vereinbarung oder einen Antrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, den der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen darf.
Auch interessant: Elterngeld berechnen
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 2 · § 4a · § 4b · § 12 · § 15 · § 17 · § 18
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): § 8 · § 9a
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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