Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Ende der Elternzeit: vorzeitig beenden, Rückkehr, Teilzeit und Kündigung

Die Elternzeit endet zu dem Termin, den Sie bei der Anmeldung festgelegt haben; vorzeitig beenden können Sie sie grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Ausnahmen gelten für den Mutterschutz bei einer neuen Schwangerschaft, die Geburt eines weiteren Kindes und besondere Härtefälle.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wann endet die Elternzeit?

Die Elternzeit endet mit dem Ablauf des Zeitraums, den Sie bei der Anmeldung angegeben haben. Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag anmeldet, legt sich dabei für zwei Jahre fest. Spätestens endet die Elternzeit am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes; bis zu 24 Monate können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegen.[1]

12 der insgesamt 36 Monate müssen also in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden. Wann die restlichen 24 Monate der Elternzeit beginnen und wie diese aufgeteilt werden, obliegt dahingegen dem betreffenden Elternteil. Einen Überblick über Dauer und Anmeldung gibt die Seite Elternzeit.[1]

Besondere Fälle: Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag endet die Elternzeit mit dem Vertrag.[1]

Kann man die Elternzeit vorzeitig beenden oder verkürzen?

Ja, aber grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ohne Zustimmung oder mit eingeschränktem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers geht es in drei Fällen:[1]

GrundRecht des Arbeitgebers
neue Schwangerschaft: Beendigung, um die Mutterschutzfristen zu nehmenkeine Zustimmung nötig, nur rechtzeitige Mitteilung
Geburt eines weiteren KindesAblehnung nur binnen vier Wochen, aus dringenden betrieblichen Gründen, schriftlich
Härtefall: schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes, erheblich gefährdete wirtschaftliche ExistenzAblehnung nur binnen vier Wochen, aus dringenden betrieblichen Gründen, schriftlich

Eine neue Schwangerschaft allein beendet die Elternzeit nicht. Vor Beginn der Mutterschutzfrist geht die vorzeitige Beendigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, rückwirkend überhaupt nicht.[2]

Die Elternzeit, die Sie durch die vorzeitige Beendigung nicht verbraucht haben, ist nicht verloren. Sie können sie später bis zum achten Geburtstag nehmen, wenn Sie die Anmeldefristen beachten.

Kann man die Elternzeit verlängern?

Mitunter kann man im Laufe der Zeit auch den Wunsch entwickeln, die Elternzeit zu verlängern und so länger zu Hause zu bleiben. Anlass dazu gibt vielfach auch einfach der Umstand, dass man keinen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter oder in einem Kindergarten findet. Innerhalb der zwei Jahre, auf die Sie sich bei der Anmeldung festgelegt haben, braucht die Verlängerung die Zustimmung des Arbeitgebers. Verlangen können Sie sie ohne Zustimmung nur, wenn ein geplanter Wechsel zum anderen Elternteil aus wichtigem Grund nicht klappt.[1]

Nach dem Bindungszeitraum benötigen Sie keine Zustimmung, wenn Sie weitere Elternzeit nehmen wollen. Dann gelten wieder die Anmeldefristen von sieben oder 13 Wochen.[2]

Anzeige

Rückkehr nach der Elternzeit: alter oder gleichwertiger Arbeitsplatz?

Nach der Elternzeit können Sie normalerweise an Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren. Hatten Sie während der Elternzeit weniger Stunden gearbeitet, arbeiten Sie danach wieder mit der Stundenzahl, die Sie vor der Elternzeit hatten. Betriebliche Änderungen, die in der Zwischenzeit für alle gelten, gelten auch für Sie.[2]

Ob Sie genau denselben Arbeitsplatz wieder bekommen, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Im Rahmen seines Weisungsrechts darf der Arbeitgeber Ihnen im Einzelfall eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen. Das ist aber nur zulässig, wenn Sie dadurch nicht schlechter gestellt werden; insbesondere in der Entlohnung darf der rückkehrende Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit nicht schlechtergestellt werden als vor der Elternzeit.[2]

Unter Umständen ist der Betrieb umorganisiert worden oder der Arbeitgeber hat nicht mehr damit gerechnet, dass der Arbeitnehmer wieder kommt. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Kontakt zum Arbeitgeber auch während der Elternzeit zu halten und die Rückkehr frühzeitig gemeinsam zu planen.

Teilzeit nach der Elternzeit

Mit dem Ende der Elternzeit endet auch der besondere Teilzeitanspruch aus dem Elterngeldgesetz. Wer in der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert hat, arbeitet danach automatisch wieder im alten Umfang. Wer dauerhaft oder befristet weniger arbeiten möchte, braucht einen neuen Antrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz:[2]

  • Unbefristete Teilzeit: Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb. Den Antrag stellen Sie spätestens drei Monate vor Beginn in Textform. Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Brückenteilzeit: Verringerung für ein bis fünf Jahre mit Rückkehrrecht zur alten Stundenzahl, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.[3]

Stellen Sie den Antrag also mindestens drei Monate vor dem Ende der Elternzeit, damit die Teilzeit direkt anschließt. Mehr zur Teilzeit während der Elternzeit steht auf der Seite Teilzeit in der Elternzeit.

Resturlaub nach der Elternzeit

Urlaub, den Sie vor Beginn der Elternzeit nicht mehr nehmen konnten, verfällt nicht. Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten.[1]

Umgekehrt gilt: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen. Hatten Sie vor der Elternzeit schon mehr Urlaub erhalten, als Ihnen danach zusteht, darf er den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Tage kürzen.[1]

Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz gilt nur während der Elternzeit. Danach gilt für eine Kündigung durch den Arbeitgeber wieder der allgemeine Kündigungsschutz. Was während der Elternzeit gilt, steht auf der Seite Kündigung in der Elternzeit.[2]

Wer überhaupt nicht den Wunsch hat, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, kann nach § 19 BEEG zum Ende der Elternzeit kündigen und so das bestehende Arbeitsverhältnis beenden. Dafür gilt eine Sonderfrist von drei Monaten, unabhängig von der Frist im Arbeitsvertrag. Die Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen.[1]

Wer mit kürzerer Frist wechseln will, kann auch zu einem früheren Termin mit der normalen Kündigungsfrist kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen. Bei einer eigenen Kündigung droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit; melden Sie sich in jedem Fall rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit.

Wer ist zuständig?

Rückkehr verweigert oder schlechterer Arbeitsplatz

Lehnt der Arbeitgeber die Rückkehr, die vorzeitige Beendigung oder die Teilzeit zu Unrecht ab, entscheidet das Arbeitsgericht.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Quellen

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 15 · § 16 · § 17 · § 19
  2. Familienportal des Bundesfamilienministeriums: Fragen zum Ende der Elternzeit
  3. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): § 8 · § 9a

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige