Kann man in der Elternzeit gekündigt werden?

Die Regelungen zur Elternzeit sind getroffen worden, damit Arbeitnehmer die Betreuung ihrer Kinder übernehmen können, ohne den Anschluss ans Berufsleben zu verlieren. Deswegen ist es fast unmöglich, in der Elternzeit gekündigt zu werden. Der nahezu absolute Kündigungsschutz besteht ab Abgabe des Antrags auf Elternzeit, frühestens aber ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Ordentliche Kündigungen, auch mit der Begründung von betrieblichen Umstrukturierungen, sind dann bis zum Ende der Elternzeit nicht mehr möglich. Nur bei ganz gravierenden betrieblichen Ereignissen – wie der Schließung einer ganzen Abteilung oder der Anmeldung von Insolvenz – kann man auch in der Elternzeit gekündigt werden.

Kann bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit gekündigt werden?

Wer beim bisherigen Arbeitgeber seine Arbeitszeit verringert hat, kann ebenfalls nicht in der Elternzeit gekündigt werden. Lediglich wenn schwere Verstöße wie Beleidigung des Arbeitgebers oder gar Diebstahl nachweisbar sind, kann ein Arbeitnehmer auch in der Weiterarbeit in der Elternzeit außerordentlich gekündigt werden.

Sollte bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis aufgenommen worden sein – wozu es der Zustimmung des ersten Arbeitgebers bedarf – besteht beim “zweiten” Arbeitgeber kein spezieller Kündigungsschutz. Der ursprüngliche Arbeitgeber jedoch muss in jedem Fall mit Ende der Elternzeit den alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

Der Kündigungsschutz im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Wer sich für die Elternzeit entscheidet, soll sich keine Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen müssen und stattdessen die Zeit nach der Geburt des Kindes genießen können. Arbeitnehmer stoßen allerdings nicht immer auf Verständnis bei ihrem Arbeitgeber und stellen sich daher die Frage, ob es nicht doch passieren kann, dass sie nach der Elternzeit ohne Job dastehen. Der deutsche Gesetzgeber macht diesbezüglich konkrete Angaben und sieht einen weitreichenden Kündigungsschutz vor, der Familien die Möglichkeit geben soll, sich der Elternzeit zu widmen.

Alle relevanten Regelungen zur Kündigung in der Elternzeit finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. In § 18 BEEG wird der Kündigungsschutz definiert, der eindeutig festlegt, dass ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit seitens des Arbeitgebers nicht gekündigt werden darf. Der Kündigungsschutz betrifft nicht nur die Elternzeit selbst, sondern beginnt schon vorab. Beginnt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, kann dieser schon acht Wochen vor der Elternzeit gelten. Eltern, die sich die Elternzeit für ihr Kind zwischen dessen dritten und achten Geburtstag nehmen, können frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen.

Arbeitnehmer, die sich während der Elternzeit zu einer Kündigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses entschließen, können dies durchaus tun. Dabei gilt es gemäß § 19 BEEG jedoch, eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

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