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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Finanzielle Unterstützung in der Elternzeit: welches Geld Eltern bekommen

In der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, das Einkommen ersetzen vor allem Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Kindergeld. Nach dem Elterngeld bleiben Kindergeld von 259 Euro je Kind und, bei kleinem Einkommen, weitere Leistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wer zahlt in der Elternzeit?

Wer Elternzeit nimmt, verzichtet in der Regel auf sein bisheriges Einkommen oder einen Teil davon. Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung, der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keinen Lohn. Um die Einbuße zu minimieren, gewährt der Staat in der Elternzeit die Unterstützung durch Elterngeld. Dazu kommen je nach Lage weitere Leistungen:[2]

LeistungWer zahltWann, wie viel
MutterschaftsgeldKrankenkasseSchutzfristen vor und nach der Geburt, höchstens 13 Euro am Tag
Zuschuss zum MutterschaftsgeldArbeitgeberSchutzfristen, Differenz zum Nettolohn
ElterngeldElterngeldstelle300 bis 1.800 Euro, meist 12 bis 14 Monate
KindergeldFamilienkasse259 Euro je Kind und Monat
KinderzuschlagFamilienkassebei kleinem Einkommen, zusätzlich zum Kindergeld
UnterhaltsvorschussUnterhaltsvorschussstelleAlleinerziehende ohne regelmäßigen Unterhalt
GrundsicherungsgeldJobcenterwenn das Geld für den Lebensunterhalt nicht reicht

Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers

Vor dem Elterngeld kommt für die Mutter das Mutterschaftsgeld. Gesetzlich Versicherte bekommen es für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie den Entbindungstag von ihrer Krankenkasse, höchstens 13 Euro am Kalendertag. Den Unterschied zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.[3]

Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, insgesamt höchstens 210 Euro.[3]

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für die Zeit ab der Geburt werden voll auf das Elterngeld angerechnet. Solange sie laufen, bleibt vom Elterngeld der Mutter meist nichts übrig.[2]

Elterngeld: die wichtigste Leistung in der Elternzeit

Das Elterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, bei kleinem Einkommen bis zu 100 Prozent. Es gibt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat, auch ohne vorheriges Einkommen. Auch Selbstständige können Elterngeld erhalten; bei ihnen zählt der Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt.[2]

Eltern können mitunter auch Zuschläge zum normalen Elterngeld erhalten. Das Elterngeld erhöht sich um zehn Prozent, sofern einer der folgenden Punkte erfüllt wird:

  • Die berechtigte Person lebt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, in einem Haushalt.
  • Die berechtigte Person lebt mit drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, in einem Haushalt.[2]

Trifft einer der Punkte zu, steigt das Elterngeld um zehn Prozent, wobei sich die Erhöhung stets auf mindestens 75 Euro beläuft. Im Falle einer Mehrlingsgeburt gibt es für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 300 Euro Elterngeld zusätzlich.[2]

Wie lange es Elterngeld gibt, wann beide Eltern gleichzeitig beziehen dürfen und wo die Einkommensgrenze liegt, steht auf der Seite Elterngeld und Elternzeit.

Was bekommt man nach dem Elterngeld?

Das Elterngeld wird üblicherweise aber nur für 12 beziehungsweise 14 Monate gewährt, während die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes andauern kann. Der entsprechende Rechtsanspruch ergibt sich aus § 15 BEEG. Anschließend endet zwar das Elterngeld, aber nicht die Elternzeit.[2]

Für die Zeit vom 13. bis zum 24. Monat kommt das Elterngeld Plus ins Spiel. Das Elterngeld fällt dann zwar monatlich maximal halb so hoch aus, wird aber doppelt so lange gewährt, bis zum 32. Lebensmonat. Insbesondere für Eltern, die sich einen fließenden Übergang von der Elternzeit zur Rückkehr in den Beruf wünschen und daher zunächst in Teilzeit tätig werden wollen, erweist sich das Elterngeld Plus immer wieder aufs Neue als interessante Option.[2]

Ist das Elterngeld ausgelaufen, bleiben:

  • Kindergeld für jedes Kind, unabhängig vom Einkommen.[1]
  • Kinderzuschlag für Familien, deren Einkommen zwar für die Eltern, aber nicht für die Kinder reicht.
  • Wohngeld als Zuschuss zu Miete oder Wohnkosten.
  • Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) vom Jobcenter, wenn das Geld der Familie trotzdem nicht reicht. Alleinerziehende erhalten dort einen Mehrbedarf.
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Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat. Es wird ab dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, und läuft in der Elternzeit unverändert weiter.[1]

Den Kinderzuschlag gibt es zusätzlich für Kinder unter 25 im Haushalt, wenn die Eltern mindestens 900 Euro Einkommen haben, Alleinerziehende mindestens 600 Euro, und mit dem Zuschlag keine Hilfebedürftigkeit besteht. Die Familienkasse entscheidet jeweils für sechs Monate. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Einkommen der Familie ab.

Mehr zum Kindergeld auf der Seite Kindergeld: Höhe.

Trennung in der Elternzeit: welche Hilfe gibt es?

  • Partnermonate allein: Wer allein erziehend ist und mit dem anderen Elternteil nicht zusammenlebt, kann die zwei Partnermonate Elterngeld selbst beziehen, also bis zu 14 Monate Basiselterngeld.[2]
  • Unterhaltsvorschuss: Zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, springt für Kinder unter zwölf Jahren der Staat ein, danach bis 18 unter weiteren Voraussetzungen.
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: Wer Grundsicherungsgeld bezieht und allein für ein Kind unter sieben Jahren sorgt, bekommt 36 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich.

Wie sind Eltern in der Elternzeit versichert?

  • Krankenversicherung: Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt erhalten, solange Elternzeit genommen oder Elterngeld bezogen wird. Für das Elterngeld selbst fallen keine Beiträge an. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur darauf, Lohn aus einer Teilzeitstelle ist beitragspflichtig.
  • Rentenversicherung: Die ersten drei Lebensjahre des Kindes zählen als Kindererziehungszeit, 36 Kalendermonate ab dem Monat nach der Geburt. Sie wird einem Elternteil zugeordnet.
  • Arbeitslosenversicherung: Wer ein Kind unter drei Jahren erzieht und unmittelbar vorher versicherungspflichtig war, bleibt versicherungspflichtig.

Wird anderes Einkommen auf das Elterngeld angerechnet?

Bei verringerter Arbeitszeit kann in der Elternzeit ein, ebenfalls verringertes Einkommen, erzielt werden. Dieses wird auf das Elterngeld angerechnet: Die Elterngeldstelle zahlt dann den Prozentsatz der Differenz zwischen früherem und aktuellem Einkommen.[2]

Bezieht der anspruchsberechtigte Elternteil Arbeitslosengeld oder eine andere Leistung als Ersatz für Erwerbseinkommen, wird diese ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet. Bis zu 300 Euro Elterngeld bleiben dann anrechnungsfrei, beim Mutterschaftsgeld gilt dieser Freibetrag nicht.[2]

Umgekehrt zählt das Elterngeld bei den meisten einkommensabhängigen Sozialleistungen bis 300 Euro nicht als Einkommen. Beim Grundsicherungsgeld und beim Kinderzuschlag gilt das nur, soweit Sie vor der Geburt erwerbstätig waren.[2]

Wo kann man sich beraten lassen?

Viele Familien fühlen sich angesichts der unterschiedlichen Angebote jedoch rasch überfordert und wissen gar nicht, was ihnen zusteht. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich zunächst eingehend beraten zu lassen. Im Zuge einer solchen Beratung erfährt man nicht nur, welche finanziellen Unterstützungen während der Elternzeit infrage kommen, sondern auch, an wen man sich jeweils wenden kann.

Zum Elterngeld und zur Elternzeit beraten die Elterngeldstellen der Länder. Familienberatungsstellen werden vielerorts von Sozialverbänden oder gemeinnützigen Organisationen unterhalten. Außerdem verfügen viele Städte und Gemeinden über eigene Familienbüros, die die richtigen Anlaufstellen für junge Familien sind.[2]

Wer ist zuständig?

Elterngeld

Die Elterngeldstelle am Wohnsitz des Kindes. Über Streit zum Elterngeld entscheiden die Sozialgerichte.[2]

Sozialgerichte in Deutschland
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Den Zuschuss schuldet der Arbeitgeber. Zahlt er ihn nicht, ist das Arbeitsgericht zuständig.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Wohngeld beantragen

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG): § 66 · § 3 · § 32b
  2. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 2 · § 2a · § 2b · § 3 · § 4 · § 4a · § 4c · § 7 · § 10 · § 12 · § 13 · § 15
  3. Mutterschutzgesetz (MuSchG): § 19 · § 20

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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