Wer kann Elternzeit nehmen?

Eine Elternzeit nehmen können abhängig Beschäftigte, die vorwiegend selbst ein Kind betreuen, mit dem sie im gleichen Haushalt leben. Zur Elternzeit berechtigt sind leibliche Elternteile, aber auch Ehepartner und Lebenspartner eines Elternteils, sofern dieser seine Zustimmung gibt. Auch nicht sorgeberechtigte Väter können Elternzeit nehmen, wenn die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter vorliegt.

Großeltern können dann die Elternzeit wahrnehmen, wenn der Elternteil minderjährig ist oder in einer Ausbildung steht, die minderjährig begonnen wurde. Ferner sind auch Pflegeeltern zur Elternzeit berechtigt, wenn die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils vorliegt, sowie Personen, die ein Kind betreuen, das sie adoptieren wollen.

Elternzeit bei jedem Arbeitnehmerstatus

Da das Recht auf Elternzeit den Anschluss an die Arbeitswelt garantieren soll, während die Betreuung eines Kindes geleistet wird, können alle Beschäftigten unabhängig vom bestehenden Arbeitsverhältnis eine Elternzeit nehmen. Zur Elternzeit berechtigt sind Personen in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, mit geringfügiger Beschäftigung sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigte.

Das Recht auf Elternzeit ist darüber hinaus unabhängig davon, ob Elterngeld bezogen wird. Dies gilt für alle Fälle, in denen ein Kind bis zu drei Jahren betreut wird. Bei der Möglichkeit, einen Teil der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Können auch die Großeltern Elternzeit nehmen?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, um sich bis zu drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes intensiv um dieses kümmern zu können. Auf diese Art und Weise schafft der deutsche Gesetzgeber die Basis dafür, dass sich Eltern von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen und so in den ersten Lebensjahren voll und ganz für ihr Kind da sein können. Mitunter können die Eltern die Betreuung ihres Kindes nach der Geburt nicht übernehmen, möchten ihren Nachwuchs aber auch nicht in fremde Hände geben. Die Großeltern erweisen sich dann meist als gute Wahl, denn bei Oma oder Opa ist das Enkelkind in der Regel gut versorgt und hat ihm bestens bekannte Bezugspersonen um sich.

Vielen Familien ist dabei überhaupt nicht bewusst, dass nicht nur die Eltern, sondern gegebenenfalls auch die Großeltern Elternzeit nehmen können. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese folglich von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen, um das Enkelkind zu betreuen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Eltern des betreffenden Kindes noch minderjährig sind oder aufgrund einer Ausbildung die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Darüber hinaus können die Großeltern ebenfalls einen Anspruch auf Elternzeit geltend machen, wenn die Eltern ihres Enkelkindes schwer erkrankt oder verstorben sind.

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