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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Wer kann Elternzeit nehmen? Eltern, Großeltern, Pflegeeltern und Azubis

Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Unter besonderen Voraussetzungen haben auch Stiefeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Großeltern Anspruch, nicht aber Selbständige.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Eine Elternzeit nehmen können abhängig Beschäftigte, die selbst ein Kind betreuen und erziehen, mit dem sie im gleichen Haushalt leben. Zur Elternzeit berechtigt sind leibliche Elternteile, aber auch Ehepartner und Lebenspartner eines Elternteils für dessen Kind. Auch nicht sorgeberechtigte Väter können Elternzeit nehmen, wenn die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter vorliegt.[1]

Ferner sind auch Pflegeeltern bei Vollzeitpflege zur Elternzeit berechtigt, wenn die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils vorliegt, sowie Personen, die ein Kind betreuen, das sie adoptieren wollen. Dasselbe gilt für Väter, deren Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist.[1]

PersonAnspruch auf Elternzeit
leibliche Mutter, leiblicher Vaterja, nicht sorgeberechtigte Elternteile mit Zustimmung
Ehe- oder Lebenspartner für das Kind des Partnersja, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
Adoptiveltern, Adoptionspflegeja, bis zu drei Jahre ab Aufnahme, längstens bis zum 8. Geburtstag
Pflegeeltern in Vollzeitpflegeja, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
Großelternnur in den unten genannten Fällen
Selbständigenein

Können Großeltern Elternzeit nehmen?

Ja, in zwei Fällen. Vielen Familien ist dabei überhaupt nicht bewusst, dass nicht nur die Eltern, sondern gegebenenfalls auch die Großeltern Elternzeit nehmen können. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese folglich von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen, um das Enkelkind zu betreuen:

  • Ein Elternteil des Kindes ist minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde und seine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile selbst Elternzeit nimmt.
  • Können die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten Anspruch. Das sind neben den Großeltern etwa Geschwister, Onkel und Tanten.[1]

Auch Großeltern müssen mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Ohne Sorgerecht brauchen sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Elterngeld erhalten Großeltern mit minderjährigen oder auszubildenden Kindern in dieser Elternzeit nicht.[2]

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Elternzeit bei jedem Arbeitnehmerstatus

Da das Recht auf Elternzeit den Anschluss an die Arbeitswelt garantieren soll, während die Betreuung eines Kindes geleistet wird, können alle Beschäftigten unabhängig vom bestehenden Arbeitsverhältnis eine Elternzeit nehmen. Zur Elternzeit berechtigt sind Personen in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, mit geringfügiger Beschäftigung sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigte, auch in der Probezeit.[3]

  • Auszubildende und andere zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte gelten als Arbeitnehmer. Die Elternzeit wird auf die Ausbildungsdauer nicht angerechnet, die Ausbildung verlängert sich also.[1]
  • In Heimarbeit Beschäftigte haben ebenfalls Anspruch.
  • Bei befristeten Verträgen endet die Elternzeit mit dem Vertrag. Die Befristung verlängert sich durch die Elternzeit normalerweise nicht.
  • Selbständige und Freiberufler sind keine Arbeitnehmer und haben deshalb keinen Anspruch. Für Beamte, Richter und Soldaten gelten eigene Regelungen.[3]

Das Recht auf Elternzeit ist unabhängig davon, ob Elterngeld bezogen wird. Mehr zu den Leistungen steht auf der Seite Elterngeld.

Wie lange besteht der Anspruch auf Elternzeit?

Der Anspruch besteht bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Beide Eltern können gleichzeitig Elternzeit nehmen, und der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.[1]

Wie melden Sie die Elternzeit an?

Elternzeit wird nicht beantragt, sondern verlangt. Das muss in Textform geschehen: spätestens sieben Wochen vor Beginn für die Zeit bis zum dritten Geburtstag, spätestens 13 Wochen vor Beginn für die Zeit danach. Für die ersten drei Jahre müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen.[1]

In der Elternzeit dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Wie Sie Teilzeit beantragen, erklärt die Seite Teilzeit in der Elternzeit, den Kündigungsschutz die Seite Kündigung in der Elternzeit.[1]

Wer ist zuständig?

Streit mit dem Arbeitgeber

Verweigert der Arbeitgeber die Elternzeit oder die Teilzeit, entscheidet das Arbeitsgericht.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Wer bekommt Elterngeld?

Quellen

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): § 15 · § 1 · § 16 · § 20
  2. Familienportal des Bundes: Können Großeltern oder andere Verwandte Elternzeit nehmen?
  3. Familienportal des Bundes: Was ist Elternzeit? und Elternzeit bei befristeter Stelle

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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