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Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026

Testament aufbewahren: zu Hause, beim Amtsgericht oder über den Notar?

Ein handschriftliches Testament dürfen Sie zu Hause aufbewahren, auf Ihr Verlangen nimmt es aber auch das Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung. Nur amtlich verwahrte und notarielle Testamente werden im Zentralen Testamentsregister erfasst und im Todesfall sicher gefunden.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Kann man ein handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren?

Ja. Prinzipiell gibt es im Hinblick auf die Aufbewahrung keine gesetzlichen Vorgaben für ein eigenhändiges oder gemeinschaftliches Testament: Beispielsweise kann der Erblasser es im Schreibtisch oder in einer Mappe mit wichtigen Dokumenten aufheben. Empfehlenswert ist im Falle der Hinterlegung des Testaments im häuslichen Bereich jedoch, Vorsorge zu treffen, dass das Dokument nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird. Nur so kann dann das vom Verstorbenen festgelegte Vermächtnis auch seinem Wunsch gemäß erfüllt werden.

Ein privat aufbewahrtes Testament kann das Zentrale Testamentsregister nicht erfassen. Im Todesfall weiß also keine Stelle davon, wenn es niemand findet oder abgibt.[1]

Tipps zur Aufbewahrung eines eigenhändigen Testaments

Wer sein Testament zu Hause behält, sollte einige Punkte berücksichtigen:

  • Zunächst sollte das Testament an einem Ort aufbewahrt werden, an dem es gut gefunden wird.
  • Der Testator sollte eine vertrauenswürdige Person über die Existenz der letztwilligen Verfügung und den Aufbewahrungsort unterrichten.
  • Ein beschrifteter Umschlag, etwa „Mein Testament“, erleichtert das Auffinden.
  • Eine Kopie ist kein Testament. Maßgeblich bleibt das handschriftliche Original.
  • Ältere Testamente, die nicht mehr gelten sollen, widerrufen Sie ausdrücklich im neuen Testament.[2]

Wer diese Punkte berücksichtigt, kann adäquat für den Fall der Fälle vorsorgen. Ansonsten kann es sinnvoll sein, das eigenhändige Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Gegen Gebühr ist dies problemlos möglich und kann direkt beim Nachlassgericht veranlasst werden.

Wie funktioniert die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht?

Alternativ gibt es die Aufbewahrung für ein Testament in amtlicher Obhut. Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.[2] Zuständig ist dafür jedes Amtsgericht, Sie sind also nicht an das Gericht Ihres Wohnorts gebunden. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein, bei einem gemeinschaftlichen Testament jeder Ehegatte einen eigenen.

Das Gericht meldet die Verwahrung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Im Todesfall informiert das Standesamt das Register, und das Register benachrichtigt die Verwahrstelle. Ein Vorteil dieser Variante ist deshalb, dass das Amtsgericht automatisch Kenntnis vom Ableben des Erblassers erhält und das Testament dann eröffnet. Das Dokument kann so weder unentdeckt bleiben noch verloren gehen oder gar absichtlich beseitigt werden.[1]

Wichtig ist, dass die Angaben zur Person stimmen. Die Bundesnotarkammer stellt eine Eintragungsbestätigung zur Verfügung, die Sie auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen sollten.[1]

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Was kostet es, ein Testament zu hinterlegen?

Frühere Fassungen dieser Seite nannten eine Gebühr, die vom Vermögen abhängt. Das ist überholt. Für die Annahme in die besondere amtliche Verwahrung erhebt das Gericht eine feste Gebühr, mit der auch die Verwahrung, die Mitteilung an das Register und die spätere Herausgabe abgegolten sind.[3]

PostenBetrag
Gerichtsgebühr für die amtliche Verwahrung82 Euro
Registrierung im Zentralen Testamentsregister, Abrechnung direkt durch das Register15,50 Euro je Registrierung
Registrierung, wenn der Notar die Gebühr mit abrechnet12,50 Euro je Registrierung
Eröffnung nach dem Tod109 Euro

Registriert wird jede testierende Person gesondert. Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag von Eheleuten fällt die Registergebühr deshalb zweimal an. Auf die Registergebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben.[1]

Wer bewahrt ein notarielles Testament auf?

Wer sich für ein öffentliches Testament entschieden hat, muss sich im Allgemeinen keine Sorgen darüber machen, dass die Verfügung von Todes wegen im Erbfall auch gefunden wird, schließlich wird diese durch den Notar in amtliche Verwahrung gegeben. Der Notar verschließt die Niederschrift in einem Umschlag und veranlasst, dass sie unverzüglich zum Amtsgericht gelangt. Außerdem meldet er das Testament an das Zentrale Testamentsregister.[1]

Was die Beurkundung selbst kostet, erklärt der Ratgeber Anwalts- und Notargebühren für das Testament.

Kann man ein Testament aus der Verwahrung zurückholen?

Ja, jederzeit, aber nur persönlich. Die Folgen hängen von der Form ab:

  • Notarielles Testament: Es gilt als widerrufen, sobald die Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
  • Eigenhändiges Testament: Die Rückgabe hat auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss.[2]

Die Rücknahme wird im Zentralen Testamentsregister vermerkt; diese Registrierung ist gebührenfrei.[1]

Was müssen Angehörige tun, die ein Testament finden?

Wer ein Testament, das nicht in amtlicher Verwahrung war, im Besitz hat, muss es unverzüglich an das Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod des Erblassers erfährt. Das gilt auch, wenn das Testament ungünstig für ihn ist oder er es für ungültig hält.[2]

Wer ein Testament vernichtet, versteckt oder verfälscht, riskiert viel: Erbunwürdig ist, wer sich in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.[2] Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und gibt den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt bekannt.

Wer ist zuständig?

Amtliche Verwahrung und Eröffnung

Jedes Amtsgericht nimmt ein eigenhändiges Testament in Verwahrung. Das Nachlassgericht eröffnet es nach dem Tod.

Amtsgerichte in Deutschland
Notarielles Testament

Der Notar beurkundet und veranlasst Verwahrung und Registrierung von sich aus.

Kosten beim Notar

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesnotarkammer, Zentrales Testamentsregister: Startseite · Zweck · Registerkosten · Häufige Fragen · Rücknahme aus der Verwahrung
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 2248 · § 2256 · § 2258 · § 2259 · § 2339
  3. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis: KV Nr. 12100, 12101

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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