Gibt es Fälle, in denen ein Testament nicht gültig ist?

Es gibt in Deutschland bestimmte Formerfordernisse für ein Testament. Gültigkeit kann es nur erlangen, wenn es diese Kriterien erfüllt. Andernfalls wird das Testament nicht anerkannt und es greift die in Deutschland gesetzlich festgelegte Erbfolge.

Folgende Punkte sind relevant für ein eigenhändiges Testament: Gültigkeit hat es nur, wenn es komplett handschriftlich erstellt und mit dem vollen Namen unterzeichnet wurde. Ort und Datum der Testamentserstellung sollten ebenso angegeben sein. Ein Testament darf also vom Erblasser keinesfalls am PC oder z. B. per Videoaufnahme erstellt werden.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist für die Gültigkeit ausschlaggebend, dass es wie oben beschrieben von einem der beiden Erblasser handschriftlich verfasst wurde. Wichtig ist in diesem Fall, dass beide Partner den Letzten Willen unterschreiben und auch jeweils Ort und Datum dazu angeben.

Testament und Gültigkeit bei Personen unter 18 Jahren

Personen unter 16 Jahren dürfen in Deutschland kein Testament erstellen. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren gilt bei einem Testament: Gültigkeit hat es nur, wenn es sich um ein notarielles bzw. öffentliches Testament handelt. In diesem Fall kann das Testament persönlich verfasst und an den Notar übergeben werden oder der Letzte Wille wird dem Notar gegenüber mündlich formuliert.

Wann kann ein Testament erfolgreich angefochten werden?

Auch wenn der künftige Erblasser bei der Errichtung seines Testaments die gesetzlich definierten Formvorschriften beachtet hat, kann es mitunter zu einer Anfechtung kommen. In bestimmten Fällen kann die betreffende Verfügung von Todes wegen dann gerichtlich für unwirksam erklärt werden, wodurch mitunter ein anderes wirksames Testament oder gegebenenfalls die gesetzliche Erbfolge den Erbfall regelt. Nachfolgend finden sich die möglichen Anfechtungsgründe gemäß § 2078 und § 2079 BGB aus dem deutschen Erbrecht.

  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
  • Drohung
  • Irrtum

Wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung einem Irrtum unterlag, aufgrund einer Drohung zu der Verfügung gezwungen wurde oder einen Pflichtteilberechtigten, von dessen Existenz er keine Kenntnis hatte, unwissentlich übergangen hat, liegen anerkannte Gründe für eine Anfechtung der Verfügung von Todes wegen vor. Diese hat ebenfalls Aussicht auf Erfolg, wenn die Vermutung besteht, der Erblasser sei bei der Errichtung nicht testierfähig gewesen.

Nach § 2080 BGB ist jede Person, die von der Aufhebung des betreffenden Testaments betroffen wäre, von Gesetzes wegen anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung muss dann fristgemäß dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Alle relevanten Regelungen, die das deutsche Erbrecht in Sachen Testamentsanfechtung bereithält, finden sich in §§ 2078 ff. BGB.

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