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Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026

Ehe annullieren: Gründe, Fristen und Ablauf der Eheaufhebung

Eine Annullierung, die die Ehe rückwirkend ungeschehen macht, kennt das deutsche Recht nicht; es gibt die Aufhebung der Ehe, die nur ein Gericht auf Antrag aussprechen kann und die erst mit Rechtskraft wirkt. Aufgehoben wird nur aus den Gründen, die das Gesetz abschließend nennt, etwa Täuschung, Drohung, Doppelehe oder Scheinehe, und bei Täuschung nur binnen eines Jahres nach ihrer Entdeckung.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Kann man eine Ehe annullieren lassen?

In Deutschland kann man nicht einfach so eine Ehe annullieren lassen. Es bedarf schwerwiegender Gründe, durch die die gesamte Ehe auf einer falschen Basis aufgebaut wurde. Das Gesetz spricht nicht von Annullierung, sondern von Aufhebung der Ehe. Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden, und sie ist erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgelöst.[1]

Das ist der wichtigste Unterschied zum Sprachgebrauch: Die Ehe hat bis zur Aufhebung bestanden, sie wird nicht rückwirkend beseitigt. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich. Worin sich Aufhebung und Scheidung sonst unterscheiden, vor allem bei Unterhalt und Vermögen, zeigt der Vergleich Annullierung oder Scheidung.[1]

Welche Gründe gibt es, eine Ehe zu annullieren?

Die Gründe stehen abschließend im Gesetz. Andere Gründe, und seien sie noch so verständlich, reichen nicht.[1]

AufhebungsgrundBeispiel
Ein Ehegatte war bei der Heirat 16 oder 17 Jahre altHeirat mit 17
Ein Ehegatte war geschäftsunfähigschwere dauerhafte geistige Erkrankung
Ein Ehegatte war noch mit einer dritten Person verheiratetDoppelehe
Die Eheleute sind in gerader Linie verwandt oder GeschwisterHalbgeschwister heiraten
Die Erklärungen wurden nicht persönlich und gleichzeitig abgegebenFormfehler bei der Trauung
Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit bei der Heiratschwerer Rausch
Ein Ehegatte wusste nicht, dass es eine Eheschließung istglaubte an eine Verlobungsfeier
Arglistige Täuschung über Umstände, die bei Kenntnis von der Heirat abgehalten hättenbewusst falsche Angaben zu wesentlichen persönlichen Umständen
Widerrechtliche DrohungZwangsheirat unter Druck der Familie
Beide wollten keine eheliche LebensgemeinschaftScheinehe für ein Aufenthaltsrecht

Auch wenn die Ehe ungewollt, zum Beispiel unter dem Zwang der Eltern, geschlossen wurde, ist es möglich, sie von einem Gericht aufheben zu lassen. Wer mit einem Minderjährigen unter 16 die Ehe schließt, braucht keine Aufhebung: Eine solche Ehe kann gar nicht wirksam eingegangen werden.[1]

Was ist kein Grund für eine Annullierung?

  • Reue: Wer kurz nach der Hochzeit merkt, dass es ein Fehler war, kann die Ehe nicht aufheben lassen, auch nicht nach einer Woche oder 14 Tagen. Dann bleibt nur die Scheidung.
  • Täuschung über Geld: Eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse berechtigt ausdrücklich nicht zur Aufhebung, etwa verschwiegene Schulden.
  • Täuschung durch Dritte: Hat ein Dritter getäuscht, ohne dass der Ehepartner davon wusste, ist die Aufhebung ebenfalls ausgeschlossen.
  • Späteres Fehlverhalten: Ein Seitensprung nach der Hochzeit ist kein Aufhebungsgrund, weil er bei der Eheschließung noch keine Rolle gespielt hat.[1]

Die Aufhebung ist außerdem ausgeschlossen, wenn der getäuschte, bedrohte oder irrende Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung oder nach dem Ende der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will. Bei einer Scheinehe genügt es, dass die Ehegatten nach der Heirat als Ehegatten miteinander gelebt haben.[1]

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Wie lange kann man eine Ehe annullieren lassen?

Der Zeitpunkt der Eheschließung ist dabei meist irrelevant, denn die Antragsfrist beginnt, sobald der Betroffene den Irrtum oder die Täuschung entdeckt oder die Zwangslage aufhört.[1]

GrundAntragsfrist
Nicht gewusst, dass es eine Eheschließung istein Jahr ab Entdeckung des Irrtums
Arglistige Täuschungein Jahr ab Entdeckung der Täuschung
Drohungdrei Jahre ab Ende der Zwangslage
Formfehler bei der Trauungausgeschlossen, wenn die Eheleute fünf Jahre als Ehegatten zusammengelebt haben
übrige Gründekeine feste Frist, aber Ausschluss durch Bestätigung möglich

Ist die Ehe bereits aufgelöst, etwa durch Scheidung oder Tod, kann die Aufhebung nicht mehr beantragt werden.[1]

Beispiel: Eine Frau heiratet 2022. Im März 2026 erfährt sie, dass ihr Mann sie vor der Hochzeit über einen wesentlichen persönlichen Umstand bewusst belogen hat, der sie von der Heirat abgehalten hätte. Wertet das Gericht das als arglistige Täuschung, kann sie die Aufhebung bis März 2027 beantragen. Lebt sie aber nach der Entdeckung bewusst mit ihm weiter als Ehefrau zusammen und gibt zu erkennen, dass sie die Ehe fortsetzen will, ist die Aufhebung ausgeschlossen.

Wer kann die Aufhebung der Ehe beantragen?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, wer die Annullierung einer rechtswirksam geschlossenen Ehe in die Wege leiten kann. Bei Irrtum, Täuschung und Drohung steht dies allein dem betroffenen Ehegatten zu. Bei den übrigen Gründen, etwa Doppelehe, Verwandtenehe oder Scheinehe, kann jeder Ehegatte den Antrag stellen, außerdem die zuständige Verwaltungsbehörde; bei einer Doppelehe auch der Partner der ersten Ehe.[1]

Für den Fall, dass eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, beantragt der gesetzliche Vertreter die Eheaufhebung. Ein minderjähriger Ehegatte kann den Antrag nur selbst stellen, braucht dafür aber keine Zustimmung seiner Eltern.[1]

Wie läuft die Eheaufhebung beim Familiengericht ab?

Das zuständige Familiengericht befasst sich mit der Eheannullierung und klärt, ob Aufhebungsgründe bestehen. Das Verfahren ist wie die Scheidung eine Ehesache. Beide Ehegatten müssen sich in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.[2]

  1. Antrag beim Familiengericht über einen Anwalt, mit Darlegung des Aufhebungsgrundes und des Zeitpunkts, zu dem er entdeckt wurde.
  2. Beteiligung der Behörde: Hat ein Ehegatte bei Gründen wie Doppelehe oder Scheinehe den Antrag gestellt, wird die Verwaltungsbehörde unterrichtet und kann sich am Verfahren beteiligen.
  3. Beschluss: Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Er wird in Ehesachen erst mit Rechtskraft wirksam.[2]

Nachdem der Beschluss rechtskräftig ist, endet das eheliche Verhältnis zwischen den beiden Partnern. Welche Folgen sich danach für Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich ergeben, hängt davon ab, wer die Aufhebbarkeit kannte; das erklärt die Seite Unterschied zwischen Annullierung und Scheidung.[1]

Wer ist zuständig?

Antrag auf Eheaufhebung

Das Familiengericht beim Amtsgericht. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Was bedeutet annulliert?

    Annulliert heißt umgangssprachlich für ungültig erklärt. Im deutschen Eherecht gibt es dafür die Aufhebung der Ehe. Sie beendet die Ehe ab Rechtskraft des Beschlusses, nicht rückwirkend.

  • Kann man eine Ehe direkt nach der Hochzeit annullieren?

    Nur, wenn ein gesetzlicher Aufhebungsgrund vorliegt, etwa eine Täuschung oder Drohung. Eine Bedenkzeit, in der die Ehe ohne Grund rückgängig gemacht werden kann, gibt es nicht.

  • Ist eine Ehe unter 16 Jahren gültig?

    Nein. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam geschlossen werden. Eine Aufhebung ist dann nicht nötig.

  • Kann die Behörde eine Scheinehe aufheben lassen?

    Ja. Bei einer Scheinehe, einer Doppelehe, einer Verwandtenehe und bei Geschäftsunfähigkeit soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, außer die Aufhebung wäre eine schwere Härte für einen Ehegatten oder die Kinder.

Auch interessant: Ehegattenerbrecht

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1313 · § 1314 · § 1303 · § 1304 · § 1306 · § 1307 · § 1311 · § 1315 · § 1316 · § 1317 · § 1318
  2. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG): § 121 · § 114 · § 129 · § 116

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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