Das Ehegattenerbrecht und das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

In aller Regel geht man in Deutschland von einem Verwandtenerbrecht aus, somit ist das Recht des Ehepartners und des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als Ausnahme im Verwandtenerbrecht zu sehen. Die Ordnungen des deutschen Erbrechts richten sich nach der engeren oder weiteren Verwandtschaft zum Erblasser. Leben Verwandte der vorrangigen Ordnungen zum Zeitpunkt des Erbfalles so gehen Angehörige der nächst-höheren Gruppen leer aus. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Erblasser im Testament durch ein Vermächtnis zu ihren Gunsten bedacht hat.

Verwandte werden bevorzugt durch das deutsche Erbrecht im BGB

Das Verwandtenerbrecht ist allgemein gültig die juristische Basis für das gesetzliche Erbrecht, denn nur die engsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers werden demnach an dessen Nachlass beteiligt. Grundlegend lässt sich also sagen, dass der Verwandtschaftsgrad für die persönliche Erbberechtigung eines jeden Hinterbliebenen entscheidend ist. Künftige Erblasser, die andere Vorstellungen haben, müssen selbst aktiv werden und eine gewillkürte Erbfolge definieren, um so die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen.

Erben außerhalb des Verwandtenprinzips

Der deutsche Gesetzgeber setzt allerdings nicht ausschließlich auf den Verwandtschaftsgrad, obgleich dieser in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung ist. Der überlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen verfügt ebenfalls über ein gesetzliches Erbrecht, obwohl zwischen ihm und dem Erblasser keine Verwandtschaft bestand.

Der Gesetzgeber definiert durch das Ehegattenerbrecht gemäß § 1931 BGB sowie das in § 10 LPartG definierte gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners eine Ausnahme und sieht ein gesetzliches Erbrecht unabhängig vom Verwandtenerbrecht vor. Auf diese Art und Weise wird der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner im Erbfall angemessen berücksichtigt und erhält so seinen Anteil am Nachlass. Grundlage hierfür ist allerdings entweder eine gültige Eheschließung oder bei gleichgeschlechtlichen Paaren die Legitimierung der Verbindung. Im Falle einer Trennung oder Scheidung gilt es weitere Vorgaben zu beachten da in unterschiedlich gelagerten Fällen das Erbrecht verwirkt sein kann.

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