Bei Trennung und Scheidung sämtliche Schlüssel herausgeben?

Anwälte können aus einem großen Erfahrungsschatz schöpfen, was gescheiterte Ehen und deren Begleiterscheinungen betrifft. Wenn eine Ehe zerbricht oder eine Partnerschaft dem Ende zugeht, sind viele Paare oftmals in einem, dem Krieg ähnlichem Zustand. Da wird bis auf das Blut gestritten und ein gemeinsames Miteinander oder Reden ist kaum mehr möglich. Nähert sich dann noch der Tag, an dem einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Eigenheim auszieht, so eskaliert die Situation manchmal. Dies ist besonders dann der Fall, wenn einer der beiden Kontrahenten die Trennung nicht wollte, bzw. wegen eines neuen Partners verlassen wurde.

Viele Frauen und Männer fragen sich, ob sie bei der Trennung dann gleich auch sämtliche Schlüssel herausgeben müssen oder sollten. Diese Frage ist berechtigt, da es zu diesem Thema immer wieder zu heftigen Streitigkeiten kommt, wie die Erfahrung zeigt. Der zurückbleibende Partner verlangt häufig die Herausgabe aller Schlüssel, damit der nun Ex-Partner keinen Zutritt mehr zum gemeinsamen Haus oder auch der Wohnung haben kann.

Ob dies rechtens ist, entscheidet vor allem die Besitzfrage der Immobilie oder die geleistete Unterschrift unter dem Mietvertrag. Der jeweilige Mieter oder Hausbesitzer hat in diesem Fall natürlich auch das Recht, die Schlüssel zurückzufordern. Einen Schlüsseldienst anzufordern und sich im Anschluss daran Zugang zur Wohnung oder zum Haus zu verschaffen, erfüllt schnell den Tatbestand des Hausfriedensbruches und wird strafrechtlich verfolgt. Daher sollten diese Transaktionen auch unbedingt unterbleiben, selbst dann, wenn man noch Hausrat aus der ehemals gemeinsamen Wohnung oder dem Haus mitnehmen will. Diese muss der Partner zwar herausgeben, jedoch braucht dies nicht mit einem Einlass in die ehemaligen Räumlichkeiten einhergehen. Der Eigentümer des Hauses oder der Mieter der Wohnung muss die persönlichen Gegenstände zwar herausgeben, dies kann jedoch auch auf einem anderen Terrain erfolgen.

Wann muss man im Falle einer Scheidung die Schlüssel abgeben?

Entwickelt sich die Scheidung zu einem Rosenkrieg, ist die Herausgabe der Wohnungsschlüssel immer wieder ein heikles Thema. Derjenige, der in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, hat naturgemäß kein Interesse daran, dass der Noch-Ehegatte weiterhin Zugang zu der Wohnung hat. Dieser will die Schlüssel aber mitunter nicht herausgeben, um seine restlichen Sachen noch holen zu können. Auch wenn der andere Ehepartner der Ansicht ist, ihm stünde die Immobilie zu, weigert er sich üblicherweise, die Schlüssel herauszugeben. Dies kann zu einer überaus belastenden Situation für alle Beteiligten führen. Der in er Wohnung Verbliebene fürchtet mitunter, der getrennte Partner könnte diese in seiner Abwesenheit betreten und vielleicht ausräumen. Der Ausgezogene will die Ehewohnung dahingegen nicht gänzlich aufgeben.

Im Zuge der Trennung kommt es in der Regel aber unweigerlich dazu, dass ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlässt und in eine neue Wohnung zieht. Ist dies der Fall, kann zumindest vorläufig kein Nutzungswillen an der alten Ehewohnung mehr unterstellt werden. Dadurch ergibt sich die Situation, dass der ausgezogene Ehegatte die Wohnung nicht mehr ohne Weiteres betreten darf. Dementsprechend sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dann man beim Auszug zum Zwecke der Trennung die Schlüssel abgibt.

Was kann man tun, wenn der getrennte Ehegatte den Schlüssel nicht herausgibt?

Leider kommt es immer wieder vor, dass der ausgezogene Ehegatte die Schlüssel behält. So kann er jederzeit plötzlich in der Wohnung stehen, was für den dort wohnenden Ehegatten überaus belastend und mitunter unerträglich sein kann. In einer solchen Situation kann rasch Abhilfe geschaffen werden, indem man die Schlösser austauschen lässt. Solange die beiden Ehegatten aber noch unter einem Dach wohnen, ist von einem heimlichen Austausch der Schlösser abzuraten, schließlich hat keine der Parteien die Ehewohnung aufgegeben. Erst wenn dies durch einen Auszug geschehen ist, kann es legitim sein, die Schlösser auszuwechseln.

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