Wer darf nach einer Scheidung die Kinder zu sich nehmen?

Es gibt nur wenige Punkte, über die sich bei einer Scheidung mehr gestritten wird als über das Sorgerecht. Die Regel, dass die Kinder bei der Mutter besser aufgehoben sind, gilt heutzutage längst nicht mehr. Vater wie Mutter haben die gleichen Chancen, bei der Scheidung das Sorgerecht für ihre Kinder zu bekommen.

Nach einer Scheidung haben deshalb grundsätzlich beide Eltern das Sorgerecht, allerdings darf der Elternteil selbstständig über Dinge des täglichen Lebens bestimmen, bei dem das Kind wohnt. Der andere Elternteil hat das Recht, größere Entscheidungen mit zu treffen. Das kann zum Beispiel den Besuch einer weiterführenden Schule des Kindes betreffen.

Ausnahmen bei Scheidung und Sorgerecht – wenn nur ein Elternteil berechtigt ist

Es gibt zwei Fälle, in denen nach der Scheidung das Sorgerecht nur auf einen Elternteil übertragen wird. Im einfachsten Fall verzichtet einer der Elternteile auf sein Sorgerecht. Das Kind hat allerdings das Recht, diesem Verzicht zu widersprechen und eigene Wünsche zu äußern, wenn es mindestens 14 Jahre alt ist. Der andere Fall, in dem das Sorgerecht nur auf einen Elternteil übertragen wird, ist komplizierter. Dann geht man davon aus, dass das Kindeswohl beim anderen Elternteil gefährdet wäre, zum Beispiel weil er viel arbeitet oder einen kriminellen Hintergrund hat.

Die elterliche Sorge nach der Scheidung

Auch wenn es um das Sorgerecht nach der Scheidung geht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch die juristische Basis in der Bundesrepublik Deutschland. Ein wesentlicher Aspekt ist die Ausübung der elterlichen Sorge bei getrenntlebenden Eltern. Dass sich dies oftmals als problematisch erweist, zeigt die Praxis leider immer wieder. Der deutsche Gesetzgeber legt die elterliche Sorge in die Hände beider Elternteile, so dass Getrenntlebende in der Regel weiterhin gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder tragen.

Gemäß § 1687 BGB müssen weitreichende Entscheidungen bezüglich des Kindes gemeinsam getroffen werden. Folglich bedarf es der Zustimmung beider Elternteile. Nichtsdestotrotz hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine allgemeine Entscheidungsbefugnis. Wenn es allerdings um Dinge geht, die für das weitere Leben der Kinder von großer Bedeutung sind, ist ein gegenseitiges Einvernehmen unabdinglich. Bei Bedarf kann das zuständige Familiengericht allerdings Einschränkungen vornehmen und zugunsten des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge ausschließen.

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