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Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026

Düsseldorfer Tabelle 2026: alle Werte, Selbstbehalt und Kindergeld

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026 und weist den monatlichen Unterhaltsbedarf von Kindern nach dem Nettoeinkommen des Pflichtigen in 15 Gruppen und vier Altersstufen aus. Die erste Gruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt von 486, 558 und 653 Euro, das Kindergeld von 259 Euro wird bei Minderjährigen zur Hälfte abgezogen.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Der Betrag, der an Unterhalt für Kinder gezahlt werden muss, wird nicht willkürlich festgelegt. Er orientiert sich am Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils, wobei es hier eine Grenze in Form eines Selbstbehaltes gibt. Damit sich Eltern, Jugendämter und Gerichte an dem orientieren können, was in Sachen Unterhalt angemessen ist, gibt es die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben.

Juristische Laien machen mitunter den Fehler, dass sie annehmen, die angegebenen Zahlen seien verpflichtend und gesetzlich definiert. Dem ist jedoch nicht so: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag.[1]

In regelmäßigen Abständen wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Zu diesem Zweck finden Koordinierungsgespräche unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages statt. So liegt ein einheitliches Dokument vor, auf das die Familiengerichte zurückgreifen können.[1]

Düsseldorfer Tabelle 2026: Bedarf nach Einkommen und Alter

Alle Beträge in Euro im Monat, Stand 1. Januar 2026. In erster Linie ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ausschlaggebend. Aber auch das Alter der Kinder spielt eine Rolle: Die Altersstufen richten sich nach § 1612a BGB.[1]

GruppeNetto in Euro0-56-1112-17ab 18ProzentBedarfskontrollbetrag
1bis 2.1004865586536981001.200 / 1.450
22.101 bis 2.5005115866867331051.750
32.501 bis 2.9005356147197681101.850
42.901 bis 3.3005596427518031151.950
53.301 bis 3.7005846707848381202.050
63.701 bis 4.1006237158368941282.150
74.101 bis 4.5006617598899501362.250
84.501 bis 4.9007008049411.0061442.350
94.901 bis 5.3007398499931.0611522.450
105.301 bis 5.7007788931.0451.1171602.550
115.701 bis 6.4008179381.0981.1731682.850
126.401 bis 7.2008569831.1501.2291763.250
137.201 bis 8.2008951.0271.2021.2851843.750
148.201 bis 9.7009341.0721.2541.3411924.350
159.701 bis 11.2009721.1161.3061.3962005.050

Der Prozentsatz drückt aus, um wie viel der Betrag einer Gruppe über dem Mindestbedarf der ersten Gruppe liegt. Die errechneten Beträge sind auf volle Euro aufgerundet.[1]

Zahlbeträge 2026 nach Abzug des Kindergelds

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro je Kind. Bei Minderjährigen wird die Hälfte abgezogen, bei Volljährigen das volle Kindergeld. Daraus ergeben sich diese Zahlbeträge in Euro:[1]

Gruppe0-56-1112-17ab 18
1356,50428,50523,50439,00
2381,50456,50556,50474,00
3405,50484,50589,50509,00
4429,50512,50621,50544,00
5454,50540,50654,50579,00
6493,50585,50706,50635,00
7531,50629,50759,50691,00
8570,50674,50811,50747,00
9609,50719,50863,50802,00
10648,50763,50915,50858,00
11687,50808,50968,50914,00
12726,50853,501.020,50970,00
13765,50897,501.072,501.026,00
14804,50942,501.124,501.082,00
15842,50986,501.176,501.137,00

Wie die Anrechnung im Einzelnen funktioniert, auch bei Kindern in Ausbildung, erklärt die Seite Kindergeld und Unterhalt.

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Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach der Mindestunterhaltsverordnung. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er:[2]

  • 486 Euro bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs,
  • 558 Euro vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs,
  • 653 Euro ab dem 13. Lebensjahr.[2]

Die höhere Altersstufe gilt ab dem Monat, in dem das Kind sechs oder zwölf Jahre alt wird. Nach dem Mindestunterhalt richten sich auch der Unterhaltsvorschuss und die Grenze des vereinfachten Verfahrens.

Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag 2026

Die Tabelle legt fest, wie viel dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleiben muss:[1]

GegenüberSelbstbehaltdarin Warmmiete
minderjährigen Kindern und Schülern bis 21 im Elternhaushalt, erwerbstätig1.450 Eurobis 520 Euro
dieselben, nicht erwerbstätig1.200 Eurobis 520 Euro
anderen volljährigen Kindernmindestens 1.750 Eurobis 650 Euro
Ehegatten, erwerbstätig1.600 Eurobis 580 Euro
Ehegatten, nicht erwerbstätig1.475 Eurobis 580 Euro
Elternmindestens 2.650 Euro zuzüglich 70 Prozent des Mehreinkommens1.000 Euro

Liegen die tatsächlichen Wohnkosten höher und sind sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt erhöht werden.[1]

Der Bedarfskontrollbetrag in der letzten Spalte der Tabelle ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Pflichtigen und den Kindern sichern. Wird er nach Abzug aller Unterhaltspflichten unterschritten, gilt die nächstniedrigere Gruppe, deren Kontrollbetrag nicht unterschritten wird.[1]

Was gilt für volljährige Kinder und Studierende?

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der vierten Altersstufe der Tabelle. Auf ihren Bedarf wird das volle Kindergeld angerechnet.[1]

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 Euro. Darin sind bis 440 Euro für die Warmmiete enthalten. Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann davon nach oben abgewichen werden.[1]

In den Bedarfsbeträgen sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten; sie kommen gegebenenfalls hinzu.[1]

Was passiert, wenn das Geld nicht für alle Kinder reicht?

Oft wird behauptet, von vier Kindern bekämen dann eben nur drei Unterhalt. Das stimmt nicht. Minderjährige Kinder stehen untereinander im gleichen Rang. Reicht das Einkommen nicht, wird zunächst bis in die unterste Gruppe herabgestuft. Reicht es auch dann nicht, wird der Betrag, der nach Abzug des Selbstbehalts übrig bleibt, im Verhältnis ihrer Zahlbeträge auf alle Kinder verteilt.[1]

Ein Rechenbeispiel für diesen Mangelfall und Beispiele für ein und zwei Kinder stehen auf der Seite Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?; wie Gerichte bei Einkommen über 11.200 Euro rechnen, erklärt Wer bestimmt die Höhe des Unterhalts?.

Wer ist zuständig?

Beratung zur Unterhaltshöhe

Das Jugendamt berät Alleinerziehende kostenlos und beurkundet den Unterhalt.

Unterhalt einfordern
Streit über den Unterhalt

Das Familiengericht beim Amtsgericht, in der Regel am Wohnort des Kindes.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Gilt die Düsseldorfer Tabelle in ganz Deutschland?

    Ja, sie wird bundesweit angewandt. Die einzelnen Oberlandesgerichte ergänzen sie durch eigene Leitlinien, etwa zur Berechnung des Einkommens, die sich im Detail unterscheiden können.

  • Wann erscheint die neue Düsseldorfer Tabelle?

    In der Regel zum 1. Januar, meist nachdem der Mindestunterhalt neu festgesetzt wurde. Der Mindestunterhalt wird alle zwei Jahre per Verordnung festgelegt, die Verordnung enthält die Beträge für 2025 und 2026.

  • Gilt die Tabelle auch für den Ehegattenunterhalt?

    Die Tabellenbeträge nicht. Die Anmerkungen zur Tabelle enthalten aber Richtsätze für Ehegatten, etwa 45 Prozent der Differenz der Erwerbseinkommen, und die Selbstbehalte gegenüber Ehegatten.

  • Was ist, wenn das Kind eigenes Einkommen hat?

    Eigenes Einkommen, etwa eine Ausbildungsvergütung, mindert den Bedarf. Bei Auszubildenden, die bei einem Elternteil wohnen, wird davon in der Regel ein pauschaler Ausbildungsaufwand von 100 Euro abgezogen.

Quellen

  1. Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026
  2. Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV): § 1

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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