Rechte und Pflichten im Unterhaltsrecht

Der Unterhalt – ein kurzer Überblick: Das Unterhaltsrecht in Deutschland ist sehr kompliziert und immer von Veränderungen geprägt. Verpflichtungen zum Unterhalt können entweder aus einer bestehenden Verwandtschaft oder aus einer Ehe resultieren. So gibt es nicht nur die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, sondern auch in bestimmten Fällen die Pflicht, Unterhalt an den Ex-Partner zu zahlen. Eltern sind gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, die Kinder aber auch gegenüber ihren Eltern. Selbst Großeltern können gegenüber ihren Enkelkindern unterhaltspflichtig sein, umgekehrt auch Enkelkinder gegenüber ihren Großeltern. Bei Ehegatten geht es um Trennungsunterhalt oder, wenn die Scheidung rechtskräftig geworden ist, um den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Hier gibt es wieder verschiedene Unterhaltsansprüche wie den Betreuungsunterhalt oder den Krankheitsunterhalt. Bei nichtehelich geborenen Kindern, die von Mutter oder Vater betreut werden, haben die Eltern nicht nur die Pflicht, für das Kind zu sorgen und für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen, es kann auch sein, dass der betreuende Elternteil einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat.

Unterhaltsberechnung

Die Unterhaltsberechnung setzt sich aus mehreren Schritten zusammen. Zunächst wird ermittelt, wie hoch der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist. Danach wird die Bedürftigkeit geprüft, ebenso, ob der Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Im letzten Teil der Prüfung geht es darum, ob derjenige, der den Unterhalt zahlen soll, dazu überhaupt aufgrund seiner Einkünfte in der Lage ist. Dem Unterhaltsverpflichteten muss immer ein gewisser Selbstbehalt verbleiben, der im Gesetz festgelegt ist. Die Höhe des Selbstbehaltes ist abhängig vom Unterhaltsanspruch.

Ermitteln des Unterhaltsbedarfs

Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsanspruch. Beispielsweise ist es beim Bedarf Kindesunterhalt so, dass die Lebensstellung der Eltern eine Rolle spielt, beim nachehelichen Unterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse in der Regel maßgebend. Manche Unterhaltsansprüche sind zeitlich befristet, andere sind vielleicht schon verwirkt. All dies muss gründlich geprüft werden, bevor die Höhe des Unterhalts festgesetzt wird.

Kindesunterhalt

Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, ist der Unterhalt häufig ein Thema. Wer für das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen muss, ist zwar den Beteiligten meist klar, die Höhe des Unterhaltes jedoch nicht. Gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern besteht grundsätzlich die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen. Bei volljährigen unverheirateten Kindern besteht die Pflicht ebenfalls, jedenfalls solange, wie sich das Kind in einer Schul –bzw. Berufsausbildung befindet. Die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen, hat nichts damit zu tun, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Können sich die Kinder nicht selbst unterhalten, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammen in dem gemeinsamen Haushalt lebt, leistet den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt. Das bedeutet in Form von Versorgung und Betreuung. Der andere Elternteil leistet den Unterhalt in Form von Geldzahlungen, die in einer festgesetzten Höhe monatlich erfolgen. Der Unterhaltsschuldner, der dem minderjährigen Kind gegenüber in der Pflicht ist, kann seinen notwendigen Selbstbehalt vom Unterhalt abziehen, der sich derzeit für einen arbeitenden Unterhaltspflichtigen auf 950 Euro monatlich beläuft. Der Mindestunterhalt für Kinder von 0-5 Jahren liegt bei 317,00 Euro, für Kinder von 6-11 Jahren bei 364,00 Euro und für Kinder von 12-17 Jahren bei 426,00 Euro. Nachzulesen sind diese Beiträge in der Düsseldorfer Tabelle, an dieser orientieren sich die Gerichte für die Berechnung von Kindesunterhalt. Auf diese Beträge ist jeweils das Kindergeld anzurechnen. Weiterführende Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf sozialleistungen.info.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig zur Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen. Sie ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen des Unterhaltsschuldners ist und je älter das Kind ist, desto höher wird der Kindesunterhalt ausfallen. Ein Kind im Alter von zwei Jahren erhält also weniger Kindesunterhalt als ein Kind von 17 Jahren. Da die Handhabung der Tabellen zwar einfach erscheint, jedoch der Laie nicht alle Besonderheiten berücksichtigen kann, empfiehlt es sich für die Berechnung des Kindesunterhaltes fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wird der Unterhalt im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung oder einer Trennung der Eltern berechnet, werden die Gerichte dem Unterhaltsschuldner den Betrag mitteilen, den er monatlich an Unterhalt zahlen muss. Hier ist jedoch der Selbstbehalt zu beachten, der dem Unterhaltsschuldner monatlich verbleiben muss.

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