Kann man das Kindergeld oder Bafög auf den Unterhalt anrechnen?

Das Kindergeld wird vom Staat gezahlt, um die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Deshalb spielt es auch eine Rolle, wenn die Eltern getrennt leben und einer von beiden verpflichtet ist, Unterhalt an den Erziehungsberechtigten zu zahlen. Allerdings wird in diesem Fall die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt angerechnet.

Dies ist dadurch begründet, dass die eine Hälfte des Kindergeldes dem erziehenden Elternteil zugerechnet wird und die andere Hälfte demjenigen, der den Unterhalt zahlt. Beträgt das Kindergeld beispielsweise 150 Euro, so beträgt der anzurechnende Teil 75 Euro. Durch den Abzug sinkt die Unterhaltszahlung. Ist das Kind schon volljährig oder verheiratet, dann kann die Anrechnung des Kindergeldes sogar auf den gesamten Betrag erfolgen.

Nach der Anrechnung von Kindergeld: BAföG und Unterhalt kombinieren

Etwas komplexer gestaltet die Anrechnung des Kindergeldes und anderen Zuwendungen, wenn man studiert und BAföG beziehen möchte. Grundsätzlich hat der Unterhalt vor den staatlichen Leistungen Vorrang. Das bedeutet: Nur wenn der Unterhalt durch die Eltern nicht ausreicht, kann man BAföG bekommen. Unter Umständen ist auch eine Kombination möglich, sodass das BAföG den Unterhalt um einen bestimmten Betrag ergänzt, wenn die Eltern nicht mehr leisten können.

Das unterhaltsrelevante Einkommen des volljährigen Kindes

Mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern nicht zwingend, denn wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet, kann es weiterhin Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern haben. In Zusammenhang mit dem Volljährigenunterhalt gelten jedoch einige Besonderheiten, die unter anderem das unterhaltsrelevante Einkommen des jeweiligen Kindes betreffen.

Bei volljährigen Kindern, die einen Unterhaltsanspruch geltend machen, werden sämtliche Einnahmen als relevantes Einkommen angerechnet. Folglich kommt es auch hinsichtlich des Kindergeldes zu einer vollen Anrechnung. Falls das betreffende Kind, eine Berufsausbildung absolviert, wird die gesamte Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet. Lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird zuvor abgezogen und somit nicht auf den durch die Eltern zu erbringenden Unterhalt angerechnet.

Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, kommt es demnach zu einer vollen Anrechnung des Einkommens, wodurch sich die Unterhaltspflicht der Eltern reduzieren kann.

Wie wirkt sich das Kindergeld auf die Berechnung des Unterhalts aus?

Solange die Eltern ein Paar sind und den Nachwuchs in einem gemeinsamen Haushalt erziehen und betreuen, trägt das Kindergeld zum Familieneinkommen bei und wirft keine weiteren Fragen auf. Im Falle einer Trennung sieht dies jedoch vollkommen anders aus. Zunächst ist hier festzuhalten, dass das Kindergeld an denjenigen gezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind lebt. Für denjenigen, der zu Barunterhalt verpflichtet ist, weil er nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist das Kindergeld insofern relevant, dass es hälftig auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird. Die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Unterhaltssätze werden dementsprechend um die Hälfte des Kindergeldes reduziert. Dies gilt allerdings nur bei Kindesunterhalt für Minderjährige. Bei Volljährigen wird das Kindergeld dahingegen in voller Höhe angerechnet. Allerdings sind dann beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet, so dass jeder Elternteil das Kindergeld somit wieder anteilig anrechnen kann. Wie hoch der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ist, hängt von dessen Lebenssituation ab und variiert von Fall zu Fall.

Spielt das Kindergeld beim Ehegattenunterhalt eine Rolle?

Nicht selten fragen sich Unterhaltspflichtige, ob sie aufgrund des Kindergeldes den Ehegattenunterhalt kürzen können. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der geschiedene Partner Kindergeld erhält und somit finanzielle Unterstützung seitens des Staates erhält, der den Unterhaltsanspruch schmälert. Dem ist allerdings nicht so, denn für den Ehegattenunterhalt ist das Kindergeld vollkommen irrelevant. Derjenige, der das Kind erzieht und in seinem Haushalt betreut, erhält zwar Kindergeld, dieses dient jedoch dem Kindesunterhalt und ist folglich bei der Berechnung des Einkommens unerheblich. Dessen sollten sich Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte gleichermaßen bewusst sein. Gegebenenfalls lohnt es sich auch, eine ausführliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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