Wie kann man Unterhaltszahlungen einfordern?

Wenn man minderjährig oder in der Ausbildung ist und die Eltern getrennt leben, dann hat man Anspruch auf Unterhalt. Vorausgesetzt wird, dass es keine anderen Personen gibt, die einen stärkeren Anspruch haben (beispielsweise minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe) und dass der zahlungspflichtige Elternteil auch zahlungsfähig ist.

Fehlt es am Geld, hat man die Möglichkeit, seinen Unterhalt gerichtlich einzufordern. Zu diesem Zweck kann man einen sogenannten Unterhaltstitel beim Gericht erwirken. Dabei ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Es hilft dabei, Informationen wie Anerkennung der Vaterschaft zu sammeln, damit man den Unterhalt einfordern kann.

Mit einem Titel den Unterhalt einfordern

Der Titel ist ein rechtskräftiges Dokument, das den Anspruch auf Unterhalt belegt. Wird kein Geld gezahlt, kann man auf diese Weise den Unterhalt einfordern. Dazu muss man den zahlungspflichtigen Elternteil erst einmal anmahnen. Wird auch nach der zweiten Aufforderung nicht gezahlt, muss die Angelegenheit dann einem Anwalt übergeben werden. Alternativ kann man auch versuchen, mit dem Titel Geld vom Bankkonto zu pfänden. Die Schulden, die beim Elternteil durch diesen Titel entstehen, verjähren erst nach 30 Jahren, sodass man auch später noch Chancen auf sein Geld hat. Wird das Geld knapp, kann man beim Jugendamt um einen Unterhaltsvorschuss bitten.

Was kann man tun, wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt zahlt?

Wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt für seinen Nachwuchs zahlt, kann es für den alleinerziehenden Elternteil durchaus zu einer schwierigen Situation kommen. Nicht nur der Ärger darüber, dass sich der Ex-Partner seiner Verantwortung entzieht, sondern auch eine ernsthafte finanzielle Notlage kann so entstehen. Bis ein Unterhaltstitel erwirkt und vollstreckt werden kann, bedarf es folglich einer anderen Lösung. Dann kommt oftmals der Unterhaltsvorschuss ins Spiel. Dem Unterhaltsvorschussgesetz entsprechend handelt es sich dabei um eine Sozialleistung für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Alleinerziehende wenden sich diesbezüglich an das Jugendamt, dem die Unterhaltsvorschusskasse untersteht. Gegebenenfalls wird dann der andere Elternteil zum Regress herangezogen und muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Zunächst geht es dabei aber darum, den Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes zu sichern. Dabei darf man nicht außer Acht lassen, dass der Unterhaltsvorschuss höchstens 72 Monate gezahlt wird. Um die Finanzen und etwaige Streitigkeiten hinsichtlich des Kindesunterhalts zu klären, sollte diese Zeit wohl ausreichen.

Wann kann man den Unterhalt einfordern?

Nicht nur das „Wie“, sondern auch das „Wann“ hinsichtlich der Einforderung von Unterhalt wirft immer wieder aufs Neue Fragen auf. Grundsätzlich sollte man einen Unterhaltstitel erwirken, der die Unterhaltspflicht gewissermaßen bescheinigt und die Basis für eine etwaige Zwangsvollstreckung schafft. Wenn es darum geht, den Unterhalt einzufordern, ist ein solcher Titel folglich unerlässlich. Die betreffende Urkunde muss nicht gerichtlich erwirkt werden, sondern kann auch beim zuständigen Jugendamt erstellt werden, was den bürokratischen Aufwand und infolgedessen auch die Kosten erheblich reduziert.

Ergeben sich bei Vorliegen eines Unterhaltstitels Zahlungsprobleme, kann eine Zwangsvollstreckung jederzeit erwirkt werden. In der Regel macht es durchaus Sinn, den Unterhaltspflichtigen auf die Missstände hinzuweisen. Reagiert dieser nicht, kann umgehend zwangsvollstreckt werden.

Wer kann den Unterhalt einfordern?

Grundsätzlich kann derjenige, der Anspruch auf Unterhalt hat, diesen auch einfordern. Es gibt allerdings auch Situationen, in denen diesbezüglich Abweichungen existieren. Wenn es beispielsweise um Unterhalt für ein minderjähriges Kind geht, wird üblicherweise der erziehende Elternteil aktiv. Alleinerziehende können im Bedarfsfall auch Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Die Behörde wird dann ihrerseits an den Unterhaltspflichtigen herantreten und den Unterhalt einfordern.

Ein weiterer Sonderfall ist der Elternunterhalt. Hierbei meldet sich das Sozialamt bei den Kindern der bedürftigen Person und fordert diese auf, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Auf diese Art und Weise ermittelt die Behörde, ob und inwiefern eine entsprechende Unterhaltspflicht besteht.

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