Wird der Unterhalt neu berechnet, wenn weitere Kinder hinzukommen?

Theoretisch gibt es eine klare Rangfolge, welche Kinder wann einen Anspruch auf Unterhalt haben. So stehen an erster Stelle alle minderjährigen Kinder aus der ersten Beziehung, dann kommen die Kinder aus der zweiten und so weiter. Erst, wenn alle minderjährigen Kinder ihren Unterhalt bekommen haben, werden die Volljährigen berücksichtigt.

Wenn man als Unterhaltszahlender Nachwuchs bekommt, so ist die Unterhaltsänderung nur individuell zu bewerten. Es gibt einen sogenannten Selbstbehalt, der besagt, dass nicht Erwerbstätige 770 Euro ihres Einkommens (beispielsweise Renten, Einkünfte aus Mieten oder Hartz IV) für sich behalten dürfen, ehe sie Unterhalt zahlen müssen. Erwerbstätige hingegen haben einen Selbstbehalt von mindestens 900 Euro. Der Selbstbehalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt und steigt mit dem Einkommen. Aber reicht das bei Nachwuchs aus?

Unterhalt bei Nachwuchs senken

Hat man ein Kind und möglicherweise noch eine nicht erwerbstätige Mutter zu versorgen, dann können diese in den Selbstbehalt mit eingerechnet werden. Er würde also steigen, sodass der Unterhalt durch den Nachwuchs den anderen berechtigten Kindern gegenüber sinkt. Hierbei sollte man aber auf keinen Fall einfach eigenmächtig seine Zahlungen kürzen. Der richtige Weg ist es hier, gemeinsam mit dem Jugendamt den Selbstbehalt und damit den neuen Unterhalt zu berechnen. Befreit wird man von seinen Pflichten dadurch nicht.

So wird der Unterhalt bei mehreren Kindern berechnet

Wenn die Eltern getrennt sind, ist es häufig der Fall, dass die Elternteile neue Partnerschaften eingehen, aus denen dann mitunter auch weitere Kinder hervorgehen. Für den Nachwuchs ist dies eine große Herausforderung, denn diese müssen nicht nur mit der Trennung zurechtkommen, sondern ihre Eltern mit den neuen Partnern und hinzugekommenen Halbgeschwistern teilen. Mütter und Väter sollten sich dessen bewusst sein und ihre Kinder emotional auffangen. Darüber hinaus dürfen praktische Aspekte wie der Kindesunterhalt nicht außer Acht gelassen werden. So stellt sich immer wieder die Frage, wie der Unterhalt berechnet wird, wenn weitere Kinder hinzukommen und der Unterhaltspflichtige mehreren Kindern gegenüber seiner Zahlungspflicht nachkommen muss.

Grundsätzlich muss erst einmal die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden. Zu diesem Zweck wird von dessen gesamten Einkommen der Selbstbehalt abgezogen. Wenn es um den Unterhalt für minderjährige Kinder geht, sind diese allesamt gleichrangig, so dass das für Kindesunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unter ihnen aufgeteilt wird. Folglich kann der gezahlte Unterhalt deutlich sinken, wenn neue Kinder hinzukommen. In besonderem Maße trifft dies zu, wenn die „alten“ Kinder bereits volljährig sind. Da Minderjährige Vorrang haben, werden erst ihre Unterhaltsansprüche befriedigt.

Wie kann man eine Unterhaltsänderung erwirken?

Unterhaltspflichtige und auch Unterhaltsberechtigte, die eine Unterhaltsänderung für notwendig erachten, fragen sich regelmäßig, wie sich diese erwirken lässt. Wer beispielsweise Anspruch auf Unterhalt hat und um eine bessere finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen weiß, hat oftmals den Wunsch, einen höheren Anspruch geltend zu machen. Auf der anderen Seite können weitere finanzielle Belastungen bei dem Unterhaltspflichtigen dafür sorgen, dass dieser weniger Unterhalt zahlen will beziehungsweise kann. Auch wenn die Vermutung im Raum steht, dass die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang bestehen, kann eine Unterhaltsänderung angezeigt sein. Unabhängig von der jeweiligen Situation im Einzelfall, ist der exakte Ablauf einer Unterhaltsänderung von großem Interesse. Besteht Einigkeit, können die Unterhaltszahlungen grundsätzlich einfach angepasst werden. Der Unterhalt ist jedoch oftmals ein großes Streitthema, so dass einvernehmliche Lösungen in weiter Ferne scheinen. So ist ein offizieller Unterhaltstitel erforderlich, der der veränderten Situation Rechnung trägt und für eine eindeutige Rechtslage sorgt. Das Familiengericht beziehungsweise gegebenenfalls das Jugendamt ist dabei die richtige Anlaufstelle.

Wann ist eine Unterhaltsänderung möglich?

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt sich aus verschiedenen Faktoren. Zunächst ist hier die Lebenssituation des Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend. Weiterhin ist auch die Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten von großer Bedeutung. Im Falle von Kindesunterhalt kann die Volljährigkeit des Kindes oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit des Kindes Anlass für eine Unterhaltsänderung sein. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige weiteren Nachwuchs bekommt oder sich erhebliche Veränderungen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit ergeben. Wie so oft in rechtlichen Belangen kann es folglich auch in Bezug auf Unterhaltsänderungen keine pauschalen Antworten geben. Stattdessen ist der Einzelfall ausschlaggebend dafür, ob, wann und in welchem Umfang eine Änderung des Unterhalts angezeigt ist.

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