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Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026

Unterhaltsrecht: Wer ist wem unterhaltspflichtig, und welche Rechte und Pflichten gelten?

Unterhaltspflichtig sind nach dem BGB Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, sowie Ehegatten untereinander. Unterhalt bekommt nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann, und zahlen muss nur, wer dabei seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was bedeutet unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflichtig ist, wer einem anderen kraft Gesetzes den Lebensbedarf finanzieren muss. Verpflichtungen zum Unterhalt können entweder aus einer bestehenden Verwandtschaft oder aus einer Ehe resultieren. So gibt es nicht nur die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, sondern auch in bestimmten Fällen die Pflicht, Unterhalt an den Ex-Partner zu zahlen.[1]

Ob tatsächlich Unterhalt fließt, hängt von drei Fragen ab:[1]

  1. Bedarf: Das Maß des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf, auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung.
  2. Bedürftigkeit: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  3. Leistungsfähigkeit: Nicht unterhaltspflichtig ist, wer ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht zahlen kann.[1]

Manche Unterhaltsansprüche sind zeitlich befristet, andere sind vielleicht schon verwirkt. All dies muss gründlich geprüft werden, bevor die Höhe des Unterhalts festgesetzt wird.

Wer muss wem Unterhalt zahlen?

Eltern sind gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, die Kinder aber auch gegenüber ihren Eltern. Selbst Großeltern können gegenüber ihren Enkelkindern unterhaltspflichtig sein, umgekehrt auch Enkelkinder gegenüber ihren Großeltern. Dabei haften die näheren Verwandten vor den entfernteren.[1]

Wer zahltan wenGrundlage
Elternminderjährige und volljährige Kinder, solange sie sich nicht selbst unterhalten könnenVerwandtenunterhalt
Kinderbedürftige ElternElternunterhalt
Großeltern, Enkeleinander, nachrangig nach Eltern und KindernVerwandtenunterhalt
Ehegattegetrennt lebender EhegatteTrennungsunterhalt
geschiedener EhegatteEx-Partner, nur aus bestimmten Gründennachehelicher Unterhalt
Vater oder Mutternicht verheirateten Elternteil, der das gemeinsame Kind betreutBetreuungsunterhalt

Geschwister, Onkel, Tanten oder Stiefeltern gehören nicht zur geraden Linie und schulden keinen Unterhalt.[1]

Beim Elternunterhalt gibt es eine wichtige Grenze: Bezieht ein Elternteil Sozialhilfe, zum Beispiel für ein Pflegeheim, bleibt der Unterhaltsanspruch gegen das Kind unberücksichtigt, solange dessen Jahreseinkommen nicht über 100.000 Euro liegt. Das Sozialamt muss vermuten, dass es darunter liegt.[2]

Wie wird Unterhalt berechnet?

Die Unterhaltsberechnung setzt sich aus mehreren Schritten zusammen. Zunächst wird ermittelt, wie hoch der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ist. Danach wird die Bedürftigkeit geprüft, ebenso, ob der Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Im letzten Teil der Prüfung geht es darum, ob derjenige, der den Unterhalt zahlen soll, dazu überhaupt aufgrund seiner Einkünfte in der Lage ist.[1]

Dem Unterhaltsverpflichteten muss immer ein gewisser Selbstbehalt verbleiben. Die Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in der Düsseldorfer Tabelle, die alle Oberlandesgerichte als Richtlinie verwenden. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Die Höhe des Selbstbehaltes ist abhängig vom Unterhaltsanspruch:[3]

Selbstbehalt 2026 gegenübermonatlich
minderjährigen Kindern, Schülern bis 21 im Elternhaushalt (erwerbstätig / nicht erwerbstätig)1.450 / 1.200 Euro
anderen volljährigen Kindernmindestens 1.750 Euro
getrennt lebendem oder geschiedenem Ehegatten (erwerbstätig / nicht erwerbstätig)1.600 / 1.475 Euro
Elternmindestens 2.650 Euro zuzüglich 70 Prozent des Mehreinkommens

Wie das Einkommen bereinigt und in die Tabelle eingeordnet wird, erklärt die Seite zur Düsseldorfer Tabelle.[3]

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Kindesunterhalt: Welche Pflichten haben Mutter und Vater?

Gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern besteht grundsätzlich die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen. Die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen, hat nichts damit zu tun, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist. Der Elternteil, der mit dem Kind zusammen in dem gemeinsamen Haushalt lebt, leistet den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt. Das bedeutet in Form von Versorgung und Betreuung. Der andere Elternteil leistet den Unterhalt in Form von Geldzahlungen. Lebt das Kind beim Vater, zahlt also die Mutter.[1]

Das minderjährige Kind kann vom Elternteil, bei dem es nicht lebt, Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen. Die Düsseldorfer Tabelle setzt 2026 in der untersten Einkommensgruppe diese Beträge an:[1]

AlterBedarfZahlbetrag nach Abzug des halben Kindergeldes
0 bis 5 Jahre486 Euro356,50 Euro
6 bis 11 Jahre558 Euro428,50 Euro
12 bis 17 Jahre653 Euro523,50 Euro
ab 18 Jahre, im Elternhaushalt698 Euro439,00 Euro (volles Kindergeld abgezogen)

Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen des Unterhaltsschuldners ist und je älter das Kind ist, desto höher wird der Kindesunterhalt ausfallen. Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro je Kind und wird auf den Bedarf angerechnet, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.[3]

Bis wann ist man unterhaltspflichtig?

Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Bei volljährigen unverheirateten Kindern besteht die Pflicht ebenfalls, jedenfalls solange, wie sich das Kind in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet, denn der Unterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Hat das Kind eine Ausbildung abgeschlossen und kann sich selbst unterhalten, endet der Anspruch.[1]

Ab dem 18. Geburtstag müssen beide Eltern Barunterhalt leisten, anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen; die Betreuung zählt nicht mehr als Unterhalt. Für ein studierendes Kind mit eigener Wohnung setzt die Düsseldorfer Tabelle 2026 in der Regel 990 Euro im Monat an, darin bis 440 Euro Warmmiete.[3]

Ehegattenunterhalt: Trennung und Scheidung

Bei Ehegatten geht es um Trennungsunterhalt oder, wenn die Scheidung rechtskräftig geworden ist, um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.[1]

  • Trennungsunterhalt: Leben die Ehegatten getrennt, kann einer vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.
  • Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Unterhalt gibt es nur aus bestimmten Gründen, etwa wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt oder wegen Krankheit.
  • Nicht verheiratete Eltern: Der betreuende Elternteil kann vom anderen Unterhalt verlangen, ebenfalls für mindestens drei Jahre nach der Geburt, länger, wenn es der Billigkeit entspricht.[1]

Beim nachehelichen Unterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse in der Regel maßgebend. Wie das Verfahren bei Trennung und Scheidung abläuft, steht im Ratgeber zum Ablauf der Scheidung.

Welche Pflichten hat der Unterhaltsempfänger?

Rechte und Pflichten gibt es auf beiden Seiten. Wer Unterhalt bekommt, muss ebenso wie der Zahlende auf Verlangen Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen geben und Belege vorlegen. Erneut verlangt werden kann die Auskunft in der Regel erst nach zwei Jahren.[1]

Ein getrennt lebender Ehegatte, der nicht arbeitet, muss unter Umständen selbst Geld verdienen, wenn das nach seinen persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Hat ein Unterhaltsberechtigter seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung gegen den Zahlenden schuldig gemacht, kann der Anspruch gekürzt werden oder ganz wegfallen; gegenüber minderjährigen Kindern gilt das nicht.[1]

Wer Unterhalt nicht bekommt, kann ihn einfordern; wie das geht, steht im Ratgeber Unterhalt einfordern. Wie sich laufender Unterhalt bei einem weiteren Kind oder geändertem Einkommen anpassen lässt, erklärt die Seite zur Unterhaltsänderung.

Wer ist zuständig?

Streit über Unterhalt

Das Familiengericht beim Amtsgericht. Minderjährige Kinder können sich auf Antrag des betreuenden Elternteils vom Jugendamt als Beistand vertreten lassen.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1601 · § 1602 · § 1603 · § 1606 · § 1610 · § 1611 · § 1612a · § 1605 · § 1361 · § 1569 · § 1570 · § 1572 · § 1615l
  2. Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe): § 94
  3. OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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