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Stand September 2026

Factoring rechtlich: echtes und unechtes Factoring, Abtretung und Erlaubnis

Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen gegen Kunden an einen Factor und tritt sie an ihn ab; rechtlich ist das ein Forderungskauf nach den Regeln des Kaufrechts. Entscheidend ist, wer das Risiko trägt, dass der Kunde nicht zahlt: beim echten Factoring der Factor, beim unechten Factoring das Unternehmen selbst, weshalb die Rechtsprechung das unechte Factoring als Darlehen wertet.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was ist Factoring rechtlich?

Dabei überschreibt ein Unternehmen seine Forderungen gegenüber Kunden einem Factor, der den Rechnungsbetrag sofort begleicht und die Forderung anschließend beim Kunden des Unternehmens eintreibt. Damit bleiben Unternehmen solvent, auch wenn Kunden nicht sofort bezahlen oder erst nach Ablauf der Zahlungsfrist ihren Pflichten nachkommen.

Im Schuldrecht setzt sich das Geschäft aus zwei Teilen zusammen. Der Factoringvertrag ist ein Kauf: Die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten für den Kauf von Rechten entsprechend, also auch für Forderungen. Erfüllt wird der Kauf durch die Abtretung. Mit dem Abtretungsvertrag tritt der Factor als neuer Gläubiger an die Stelle des Unternehmens.[2]

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterscheidet drei Aufgaben, die ein Factor übernehmen kann:[1]

  • Finanzierung: Das Unternehmen erhält den Kaufpreis vor Fälligkeit der Rechnung.
  • Delkredere: Der Factor trägt das Risiko, dass der Kunde zahlungsunfähig wird.
  • Dienstleistung: Der Factor übernimmt die Debitorenverwaltung, etwa Mahnwesen und Einzug.[1]

Echtes und unechtes Factoring: Worin liegt der Unterschied?

Doch bei diesem Verfahren gibt es verschiedene Versionen, bei denen die Risiken sehr unterschiedlich verteilt werden. Der Fachmann unterscheidet zwischen echtem und unechtem Factoring. Während beim echten Factoring der Factor die Garantie für die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners übernimmt, wird diese Garantie beim unechten Factoring ausgeschlossen.[1]

Echtes FactoringUnechtes Factoring
Ausfallrisiko (Delkredere)trägt der Factorbleibt beim Unternehmen
Zahlt der Kunde nichtDas Unternehmen behält den KaufpreisDer Factor belastet den Kaufpreis zurück
Wofür das Unternehmen haftetnur für den rechtlichen Bestand der Forderungauch für die Zahlungsfähigkeit des Kunden
Zivilrechtliche EinordnungKaufvertragDarlehen, die Forderung wird nur erfüllungshalber abgetreten
Englische BezeichnungNon-Recourse-FactoringRecourse-Factoring

Beim echten Factoring geht der Factor in Vorschussleistung und erhöht damit die Liquidität seines Kunden und gleichzeitig ist der Kunde vor Forderungsausfällen geschützt. Das unechte Factoring hingegen ist zivilrechtlich ein Darlehen, bei dem der Kunde des Factors das Risiko des Forderungsausfalls selbst trägt. So sieht es die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.[1]

Auch beim echten Factoring haftet das Unternehmen dafür, dass die Forderung besteht (Veritätsrisiko). Hat es etwa mangelhaft geliefert und verweigert der Kunde deshalb die Zahlung, fällt das auf das Unternehmen zurück. Das folgt aus dem Kaufrecht: Der Verkäufer muss den Gegenstand frei von Rechtsmängeln verschaffen.[2]

Offenes, stilles und halboffenes Factoring

Die Abtretung kann dem Kunden mitgeteilt werden oder nicht. Für die Frage, ob Factoring vorliegt, spielt die Art der Abtretung keine Rolle:[1]

  • Offenes Factoring: Der Kunde wird über die Abtretung informiert und zahlt an den Factor.
  • Stilles Factoring: Der Kunde erfährt nichts und zahlt weiter an das Unternehmen, das den Betrag an den Factor weiterleitet.
  • Halboffenes Factoring: Zwischenformen, etwa ein Hinweis auf der Rechnung ohne ausdrückliche Abtretungsanzeige.[1]

Beim stillen Factoring schützt das Gesetz den Kunden: Zahlt er an das Unternehmen, ohne von der Abtretung zu wissen, muss der Factor das gegen sich gelten lassen. Außerdem kann der Kunde dem Factor alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen das Unternehmen begründet waren, zum Beispiel einen Mangel der Ware.[2]

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Welche Forderungen sind vom Factoring ausgeschlossen?

Nicht jede Forderung kann abgetreten werden. Ausgeschlossen ist die Abtretung, wenn sich der Inhalt der Leistung durch den Gläubigerwechsel ändern würde, wenn der Schuldner mit dem Unternehmen die Abtretung vertraglich ausgeschlossen hat oder wenn die Forderung nicht pfändbar ist.[2]

Für Geldforderungen zwischen Kaufleuten macht das Handelsgesetzbuch eine wichtige Ausnahme. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Abtretung trotz eines Abtretungsverbots wirksam. Der Schuldner darf dann aber weiterhin mit befreiender Wirkung an das Unternehmen zahlen, und davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.[3]

Beispiel: Ein Maschinenbauer liefert an einen Großhändler. In dessen Einkaufsbedingungen steht, dass Forderungen nicht abgetreten werden dürfen. Verkauft der Maschinenbauer die Rechnung trotzdem an einen Factor, ist die Abtretung wirksam, weil beide Kaufleute sind. Der Großhändler kann aber mit befreiender Wirkung an den Maschinenbauer zahlen. Der Factor muss sich das Geld dann bei ihm holen.

Braucht ein Factor eine Erlaubnis der BaFin?

Ja, wenn er Factoring im Sinne des Kreditwesengesetzes betreibt. Der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, mit oder ohne Rückgriff, ist eine Finanzdienstleistung. Dieser Tatbestand wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung zum 25.12.2008 eingeführt. Wer ihn gewerbsmäßig erbringen will, braucht eine schriftliche Erlaubnis der BaFin.[1]

Drei Merkmale müssen zusammenkommen:[1]

  1. Ankauf von Forderungen, typischerweise Geldforderungen.
  2. Laufend und auf Grundlage eines Rahmenvertrags: Ein einmaliger Kauf ohne Absicht weiterer Geschäfte genügt nicht.
  3. Finanzierungsfunktion: Das Unternehmen erhält Geld vor Fälligkeit. Beim reinen Fälligkeitsfactoring ohne Rückgriff fehlt sie, dann greift der Tatbestand nicht.[1]

Das unechte Factoring ist zwar zivilrechtlich ein Darlehen, aufsichtsrechtlich wird es aber nicht als Kreditgeschäft behandelt, sondern ebenfalls als Factoring. Ein Factor wird dadurch kein Kreditinstitut, sondern ein Finanzdienstleistungsinstitut mit erleichterten Anforderungen.[1]

Worauf sollten Unternehmen beim Factoringvertrag achten?

Als Unternehmer sollte man genau darauf achten, welche Form vereinbart ist, denn nur beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko des Forderungsausfalls, der vor allem bei kleinen Unternehmen schnell zur eigenen Insolvenz führen kann. Da diese Zahlungen beim echten Factoring auch geleistet werden, wenn der Kunde inzwischen zahlungsunfähig geworden ist, kann das echte Factoring kleine Betriebe vor einer Insolvenz retten, die durch einen zahlungsunfähigen Kunden verursacht werden könnte.[1]

  • Prüfen Sie, ob der Vertrag eine Rückbelastung bei Zahlungsausfall vorsieht. Dann handelt es sich um unechtes Factoring, auch wenn es anders heißt.
  • Prüfen Sie die Verträge mit Ihren Kunden auf Abtretungsverbote, bevor Sie Forderungen verkaufen.
  • Beim stillen Factoring leiten Sie eingehende Zahlungen an den Factor weiter. Das Geld steht Ihnen nicht zu.
  • Ein Anbieter, der laufend Forderungen auf Rahmenvertrag ankauft, braucht die Erlaubnis der BaFin. Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben.[1]

Wer ist zuständig?

Streit über abgetretene Forderungen

Klagen des Factors gegen den Kunden oder Streit zwischen Factor und Unternehmen gehören vor die Zivilgerichte: je nach Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht.

Landgerichte in Deutschland
Erlaubnis und Aufsicht

Fragen zur Erlaubnispflicht beantwortet die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank; die Erlaubnis selbst erteilt die BaFin.

Häufige Fragen

Auch interessant: Gerichtliches Mahnverfahren: So läuft es ab

Quellen

  1. BaFin: Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Factoring (Stand Dezember 2024)
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 398 · § 399 · § 400 · § 404 · § 407 · § 433 · § 453
  3. Handelsgesetzbuch (HGB): § 354a

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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