Rechtslage zum Factoring

Der Begriff Factoring ist inzwischen häufig in den Medien zu lesen. Dabei überschreibt ein Unternehmen seine Forderungen gegenüber Kunden einem Factor, der den Rechnungsbetrag sofort begleicht und die Forderung anschließend beim Kunden des Unternehmens eintreibt. Damit bleiben Unternehmen solvent, auch wenn Kunden nicht sofort bezahlen oder erst nach Ablauf der Zahlungsfrist ihren Pflichten nachkommen. Doch bei diesem Verfahren gibt es verschiedene Versionen, bei denen die Risiken sehr unterschiedlich verteilt werden. Der Fachmann unterscheidet zwischen echtem und unechtem Factoring denn der Gesetzgeber sieht hier unterschiedliche Rechtslagen. Während beim echten Factoring der Factor die Garantie für die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners übernimmt, wird diese Garantie beim unechten Factoring ausgeschlossen. Beim echten Factoring geht der Factor in Vorschussleistung und erhöht damit die Liquidität seines Kunden und gleichzeitig ist der Kunde vor Forderungsausfällen geschützt. Immer mehr kleine und größere Unternehmen setzen inzwischen Factoring ein um selbst liquide zu bleiben und beim echten Factoring sagt der Gesetzgeber auch ganz klar dass es sich um ein Bargeschäft handelt. Das unechte Factoring hingegen ist ein reines Kreditgeschäft, bei dem der Kunde des Factors das Risiko des Forderungsausfalls selbst trägt. Als Unternehmer sollte man genau darauf achten, dass nur echtes Factoring betrieben wird, denn nur dann übernimmt der Factor das Risiko des Forderungsausfalls, der vor allem bei kleinen Unternehmen schnell zur eigenen Insolvenz führen kann. In der Regel erhalten Unternehmen, die sich für echtes Factoring entscheiden, 80 Prozent des Rechnungsbetrages innerhalb weniger Tage und die restlichen 20 Prozent nach drei Monaten. Da diese Zahlungen beim echten Factoring auch geleistet werden, wenn der Kunde inzwischen zahlungsunfähig geworden ist, kann das echte Factoring kleine Betriebe vor einer Insolvenz retten, die durch einen zahlungsunfähigen Kunden verursacht werden könnte.