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Immobilienrecht - Rechte und Pflichten von Hausbesitzern im Überblick · Stand Oktober 2026

Grundbuchauszug beantragen: Wer ihn bekommt, was drinsteht, was er kostet

Einen Grundbuchauszug bekommt nicht jeder, sondern nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa als Eigentümer, ernsthafter Kaufinteressent oder Gläubiger. Beim Grundbuchamt kostet ein einfacher Ausdruck 10 Euro, ein amtlicher Ausdruck 20 Euro.[1][2]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen?

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die Einsicht erlaubt ist, kann auch eine Abschrift verlangt werden, auf Wunsch beglaubigt.[1]

Ein berechtigtes Interesse haben in der Regel:

  • der Eigentümer und seine Bevollmächtigten,
  • Kaufinteressenten, die bereits in konkreten Verhandlungen mit dem Eigentümer stehen,
  • Gläubiger, die in das Grundstück vollstrecken wollen,
  • Erben und Miterben, wenn das Grundstück zum Nachlass gehört.

Ohne Darlegung eines Interesses erhalten Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte Einsicht, etwa die Bank mit einer eingetragenen Grundschuld. Ebenso genügt die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers.[3]

Bloße Neugier reicht nicht, auch nicht das allgemeine Interesse eines Nachbarn. Über jede Einsicht wird ein Protokoll geführt, aus dem der Eigentümer auf Verlangen Auskunft erhält.[1]

Was steht im Grundbuch?

Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.[3]

TeilInhalt
AufschriftAmtsgericht, Grundbuchbezirk, Nummer des Blatts
BestandsverzeichnisGemarkung, Flur und Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, Größe
Abteilung IEigentümer und Grundlage des Erwerbs, etwa Auflassung oder Erbschein
Abteilung IILasten und Beschränkungen, etwa Wegerechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Vormerkungen, Zwangsversteigerungsvermerk
Abteilung IIIHypotheken, Grundschulden und Rentenschulden

In Abteilung II werden alle Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen, außerdem Verfügungsbeschränkungen und Vormerkungen, die das Eigentum betreffen. Die Grundpfandrechte stehen in Abteilung III.[3]

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Wo und wie beantrage ich den Auszug?

Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Den Antrag können Sie schriftlich, persönlich oder je nach Land auch online stellen. Anzugeben sind möglichst Grundbuchbezirk und Blattnummer oder zumindest die genaue Adresse beziehungsweise Flurstücksnummer, dazu Ihr berechtigtes Interesse mit Nachweis, etwa eine Kopie des Personalausweises oder eine Vollmacht.

Einfacher geht es häufig über einen Notar. Er darf das elektronische Grundbuch ohne Darlegung eines Interesses einsehen und erteilt Ausdrucke in der Regel sofort.[3]

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Beim Grundbuchamt fallen feste Gebühren an:[2]

ArtGebühr
Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie10 €
amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie20 €
unbeglaubigte Datei5 €
beglaubigte Datei10 €

Die bloße Einsicht vor Ort ist gebührenfrei. Notare verlangen für den Abruf zusätzlich eine eigene Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

Beispiel: Herr M. verhandelt mit einer Verkäuferin über eine Eigentumswohnung. Sie gibt ihm schriftlich ihr Einverständnis, dass er einen Grundbuchauszug anfordert.

Mit der Zustimmung muss er kein weiteres Interesse begründen. Er erhält beim Grundbuchamt einen einfachen Ausdruck für 10 Euro und sieht, dass in Abteilung III noch eine Grundschuld der Bank der Verkäuferin eingetragen ist.[3]

Worauf sollten Käufer im Grundbuch achten?

Vor einem Kauf zeigt der Auszug, ob die Verkäuferin wirklich Eigentümerin ist und welche Rechte Dritter auf dem Grundstück lasten. Auf den Inhalt des Grundbuchs dürfen Sie sich verlassen: Er gilt zugunsten eines Erwerbers als richtig, es sei denn, ein Widerspruch ist eingetragen oder die Unrichtigkeit ist Ihnen bekannt.

Wichtig sind vor allem Einträge in Abteilung II. Ein Wohnrecht oder Nießbrauch kann die Nutzung jahrzehntelang einschränken, ein Wegerecht dem Nachbarn die Durchfahrt erlauben. Grundschulden in Abteilung III werden beim Kauf meist aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht. Wie Sie sich als Käufer zwischen Vertrag und Umschreibung absichern, erklärt die Seite Auflassungsvormerkung.

Wer ist zuständig?

Grundbuchamt

Das Grundbuch führt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. In Baden-Württemberg sind die Grundbuchämter bei wenigen Amtsgerichten zusammengefasst.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Auflassungsvormerkung: So sind Käufer abgesichert · Grunderwerbsteuer: Sätze der Länder und Ausnahmen

Quellen

  1. Grundbuchordnung (GBO): § 12
  2. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis
  3. Grundbuchverfügung (GBV): § 4 · § 10 · § 11 · § 43

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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