Immobilienrecht - Rechte und Pflichten von Hausbesitzern im Überblick · Stand Oktober 2026
Grundbuchauszug beantragen: Wer ihn bekommt, was drinsteht, was er kostet
Einen Grundbuchauszug bekommt nicht jeder, sondern nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa als Eigentümer, ernsthafter Kaufinteressent oder Gläubiger. Beim Grundbuchamt kostet ein einfacher Ausdruck 10 Euro, ein amtlicher Ausdruck 20 Euro.[1][2]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 3 Min. Lesezeit
Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen?
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die Einsicht erlaubt ist, kann auch eine Abschrift verlangt werden, auf Wunsch beglaubigt.[1]
Ein berechtigtes Interesse haben in der Regel:
- der Eigentümer und seine Bevollmächtigten,
- Kaufinteressenten, die bereits in konkreten Verhandlungen mit dem Eigentümer stehen,
- Gläubiger, die in das Grundstück vollstrecken wollen,
- Erben und Miterben, wenn das Grundstück zum Nachlass gehört.
Ohne Darlegung eines Interesses erhalten Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte Einsicht, etwa die Bank mit einer eingetragenen Grundschuld. Ebenso genügt die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers.[3]
Bloße Neugier reicht nicht, auch nicht das allgemeine Interesse eines Nachbarn. Über jede Einsicht wird ein Protokoll geführt, aus dem der Eigentümer auf Verlangen Auskunft erhält.[1]
Was steht im Grundbuch?
Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.[3]
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Aufschrift | Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Nummer des Blatts |
| Bestandsverzeichnis | Gemarkung, Flur und Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, Größe |
| Abteilung I | Eigentümer und Grundlage des Erwerbs, etwa Auflassung oder Erbschein |
| Abteilung II | Lasten und Beschränkungen, etwa Wegerechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Vormerkungen, Zwangsversteigerungsvermerk |
| Abteilung III | Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden |
In Abteilung II werden alle Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen, außerdem Verfügungsbeschränkungen und Vormerkungen, die das Eigentum betreffen. Die Grundpfandrechte stehen in Abteilung III.[3]
Wo und wie beantrage ich den Auszug?
Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Den Antrag können Sie schriftlich, persönlich oder je nach Land auch online stellen. Anzugeben sind möglichst Grundbuchbezirk und Blattnummer oder zumindest die genaue Adresse beziehungsweise Flurstücksnummer, dazu Ihr berechtigtes Interesse mit Nachweis, etwa eine Kopie des Personalausweises oder eine Vollmacht.
Einfacher geht es häufig über einen Notar. Er darf das elektronische Grundbuch ohne Darlegung eines Interesses einsehen und erteilt Ausdrucke in der Regel sofort.[3]
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Beim Grundbuchamt fallen feste Gebühren an:[2]
| Art | Gebühr |
|---|---|
| Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie | 10 € |
| amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie | 20 € |
| unbeglaubigte Datei | 5 € |
| beglaubigte Datei | 10 € |
Die bloße Einsicht vor Ort ist gebührenfrei. Notare verlangen für den Abruf zusätzlich eine eigene Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Beispiel: Herr M. verhandelt mit einer Verkäuferin über eine Eigentumswohnung. Sie gibt ihm schriftlich ihr Einverständnis, dass er einen Grundbuchauszug anfordert.
Mit der Zustimmung muss er kein weiteres Interesse begründen. Er erhält beim Grundbuchamt einen einfachen Ausdruck für 10 Euro und sieht, dass in Abteilung III noch eine Grundschuld der Bank der Verkäuferin eingetragen ist.[3]
Worauf sollten Käufer im Grundbuch achten?
Vor einem Kauf zeigt der Auszug, ob die Verkäuferin wirklich Eigentümerin ist und welche Rechte Dritter auf dem Grundstück lasten. Auf den Inhalt des Grundbuchs dürfen Sie sich verlassen: Er gilt zugunsten eines Erwerbers als richtig, es sei denn, ein Widerspruch ist eingetragen oder die Unrichtigkeit ist Ihnen bekannt.
Wichtig sind vor allem Einträge in Abteilung II. Ein Wohnrecht oder Nießbrauch kann die Nutzung jahrzehntelang einschränken, ein Wegerecht dem Nachbarn die Durchfahrt erlauben. Grundschulden in Abteilung III werden beim Kauf meist aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht. Wie Sie sich als Käufer zwischen Vertrag und Umschreibung absichern, erklärt die Seite Auflassungsvormerkung.
Wer ist zuständig?
Das Grundbuch führt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. In Baden-Württemberg sind die Grundbuchämter bei wenigen Amtsgerichten zusammengefasst.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Kann ich als Mieter einen Grundbuchauszug verlangen?
In der Regel nicht. Ein berechtigtes Interesse kann ausnahmsweise bestehen, etwa wenn unklar ist, wer nach einem Verkauf Ihr Vermieter geworden ist.
- Kann ich das Grundbuch online einsehen?
Privatpersonen haben keinen direkten Zugang zum elektronischen Grundbuch. Den Antrag können Sie in vielen Ländern online stellen, den Abruf übernehmen aber Grundbuchamt oder Notar.
- Wie aktuell ist ein Grundbuchauszug?
Er zeigt den Stand am Tag des Ausdrucks. Banken und Notare verlangen für einen Kauf oder Kredit daher meist einen aktuellen Auszug.
- Was ist der Unterschied zwischen einfachem und amtlichem Ausdruck?
Der amtliche Ausdruck trägt den Vermerk des Grundbuchamts und steht einer beglaubigten Abschrift gleich. Er wird etwa für Behörden oder Gerichte gebraucht und kostet 20 statt 10 Euro.
Auch interessant: Auflassungsvormerkung: So sind Käufer abgesichert · Grunderwerbsteuer: Sätze der Länder und Ausnahmen
Quellen
- Grundbuchordnung (GBO): § 12
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis
- Grundbuchverfügung (GBV): § 4 · § 10 · § 11 · § 43
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