Sozialrecht · Stand September 2026
Nebenjob beim Arbeitslosengeld: So viel dürfen Sie dazuverdienen
Neben dem Arbeitslosengeld dürfen Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten und 165 Euro im Monat anrechnungsfrei verdienen. Was nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten darüber liegt, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Darf man zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?
Eine Nebenbeschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch vorab der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Ein Nebeneinkommen darf allerdings nur mit einer Nebenbeschäftigung erzielt werden, deren zeitlicher Umfang unter 15 Stunden wöchentlich bleibt.[2]
Erreicht die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden, entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer dann nicht mehr als arbeitslos gilt. Die Arbeitszeiten mehrerer Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Grenze gilt für Beschäftigungen genauso wie für selbständige Arbeit und die Mithilfe im Familienbetrieb.[1]
Sofern der Bezugsberechtigte die Nebenbeschäftigung innerhalb der 15-Stunden-Regelung ausübt, wird das erzielte Nebeneinkommen angerechnet. Von diesem Einkommen bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.[1]
Wie viel darf man verdienen? Der Freibetrag von 165 Euro
Die 15-Stunden-Regelung sowie der allgemeine Freibetrag in Höhe von 165 Euro sind wichtige Punkte, die man in Sachen Nebeneinkünfte neben dem Arbeitslosengeld kennen sollte. Empfänger von Arbeitslosengeld sollten sich stets bewusst machen, dass sie nicht der Willkür der Behörden ausgesetzt sind, sondern gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Diese kann man in § 155 SGB III nachlesen. Daraus geht unter anderem hervor, dass monatlich 165 Euro aus Nebeneinkünften nach Abzug von Steuern, Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Bei höheren Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit findet eine Anrechnung statt, und zwar in dem Kalendermonat, in dem Sie die Arbeit ausüben.[1]
Werbungskosten erhöhen den Freibetrag. Das sind Ausgaben, die Sie durch den Nebenjob haben, etwa Fahrtkosten, Arbeitsmaterial oder die Reinigung der Arbeitskleidung.[2]
Beispiel der Bundesagentur: Sie verdienen im Nebenjob 250 Euro im Monat und haben 25 Euro Fahrtkosten.
| Verdienst im Monat | 250 Euro |
| Freibetrag 165 Euro plus 25 Euro Werbungskosten | 190 Euro |
| Abzug vom Arbeitslosengeld | 60 Euro |
Unterm Strich haben Sie mit dem Nebenjob also 190 Euro mehr im Monat als ohne.[2]
Minijob und Arbeitslosengeld
Ein Minijob ist eine Erwerbstätigkeit wie jede andere. Er ist erlaubt, solange er unter 15 Stunden pro Woche bleibt, und sein Verdienst wird oberhalb des Freibetrags von 165 Euro angerechnet. Eine eigene Grenze für Minijobs gibt es beim Arbeitslosengeld nicht.[1]
Beispiel: Sie nehmen während der Arbeitslosigkeit einen Minijob mit 300 Euro im Monat an. Abzüge fallen nicht an, für die Fahrten setzen Sie 20 Euro Werbungskosten an.
| Verdienst im Monat | 300 Euro |
| Freibetrag 165 Euro plus 20 Euro Werbungskosten | 185 Euro |
| Abzug vom Arbeitslosengeld | 115 Euro |
Anders ist es, wenn Sie den Minijob schon lange vor der Arbeitslosigkeit neben Ihrer Hauptstelle hatten. Dann greift der Bestandsschutz im nächsten Abschnitt. Für die Anwartschaftszeit zählt ein Minijob nicht, siehe Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nebenjob schon vor der Arbeitslosigkeit: Bestandsschutz
Bei den Nebenbeschäftigungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld gelten einige Sonderregelungen. Wurde während der letzten 18 Monate vor Anspruchsentstehung neben dem Versicherungspflichtverhältnis mindestens zwölf Monate lang eine Erwerbstätigkeit unter 15 Wochenstunden ausgeübt, bleibt das Nebeneinkommen bis zur Höhe des in den letzten 12 Monaten erzielten durchschnittlichen Entgeltes anrechnungsfrei, sofern der monatliche Mindestfreibetrag von 165 Euro nicht höher wäre.[1]
Gleiche Regelung gilt auch bei einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger mit weniger als 15 Wochenstunden. Auch bei diesen Sonderregelungen gilt die Verpflichtung, die Nebenbeschäftigung der zuständigen Agentur für Arbeit mitzuteilen.[1]
Beispiel: Sie hatten zwei Jahre lang neben Ihrer Vollzeitstelle einen Minijob mit durchschnittlich 350 Euro im Monat. Die Vollzeitstelle endet, der Minijob läuft weiter.
| Durchschnitt der letzten zwölf Monate | 350 Euro |
| anrechnungsfrei | 350 Euro |
| Abzug vom Arbeitslosengeld | 0 Euro |
Selbständig neben dem Arbeitslosengeld
Auch eine selbständige Nebentätigkeit ist erlaubt, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Stammen die Nebeneinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, geht der deutsche Gesetzgeber § 155 SGB III zufolge davon aus, dass sich die Betriebsausgaben pauschal auf 30 Prozent der Betriebseinnahmen belaufen. Wer höhere Ausgaben nachweist, kann diese absetzen.[1]
Beispiel: Sie nehmen als Grafikerin im Monat 600 Euro ein, Steuern fallen noch keine an.
| Betriebseinnahmen | 600 Euro |
| minus 30 Prozent Betriebsausgaben | - 180 Euro |
| Einkommen | 420 Euro |
| minus Freibetrag | - 165 Euro |
| Abzug vom Arbeitslosengeld | 255 Euro |
Wer sich ganz selbständig machen will, kann einen Gründungszuschuss beantragen, siehe Zusatzleistungen zum Arbeitslosengeld.
Was passiert, wenn man eine Nebenbeschäftigung nicht anmeldet?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss jede Änderung, die für die Leistung erheblich ist, unverzüglich mitteilen. Dazu gehört jeder Nebenjob. Den Verdienst belegt eine Nebeneinkommensbescheinigung: Sie müssen sie gleich nach Aufnahme der Arbeit vom Arbeitgeber verlangen, der Arbeitgeber übermittelt sie an die Agentur.[1]
Unkenntnis oder auch Absicht sorgen immer wieder dafür, dass Leistungsbezieher ihre Nebenbeschäftigungen und die daraus resultierenden Einkünfte dem Amt gegenüber nicht angeben. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben:[1]
- Die Arbeitslosmeldung erlischt, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen und das nicht unverzüglich mitteilen. Ohne Meldung gibt es kein Arbeitslosengeld.
- Zu viel gezahltes Arbeitslosengeld fordert die Agentur zurück.
- Wer eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.[1]
Wer vorsätzlich täuscht, um Leistungen zu erhalten, kann sich zudem wegen Betrugs strafbar machen.
Beim Grundsicherungsgeld gelten andere Freibeträge
Wer statt Arbeitslosengeld oder zusätzlich Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommt, früher Bürgergeld, rechnet anders. Eine 15-Stunden-Grenze gibt es dort nicht. Im Allgemeinen kann man hier auf einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 100 Euro zurückgreifen. Wer einer Nebenbeschäftigung nachgeht und dabei maximal 100 Euro verdient, darf die Einkünfte komplett behalten. Einkommen, die über diesem Pauschalbetrag liegen, werden dahingegen anteilig angerechnet: Vom Verdienst zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, darüber bis 1.000 Euro 30 Prozent frei.[3]
Die genaue Rechnung mit Beispielen steht auf der Seite Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld.
Wer ist zuständig?
Die Agentur für Arbeit, bei der Sie arbeitslos gemeldet sind. Nebeneinkommen und Werbungskosten können Sie online anzeigen.[2]
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Agentur für Arbeit. Danach entscheidet das Sozialgericht.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Darf ich während des Arbeitslosengeldes ehrenamtlich tätig sein?
Ja. Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, solange sie Ihre Suche nach Arbeit nicht beeinträchtigt. Melden Sie sie trotzdem der Agentur.
- Was gilt, wenn ich in einer Woche ausnahmsweise mehr als 15 Stunden arbeite?
Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Arbeiten Sie regelmäßig 15 Stunden oder mehr, sind Sie nicht mehr arbeitslos und müssen sich abmelden.
- Werden Mieteinnahmen oder Zinsen auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein. Angerechnet wird nur Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Mieteinnahmen und Zinsen bleiben beim Arbeitslosengeld außen vor.
- Wird der Verdienst meines Partners angerechnet?
Nein. Das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin spielt für das Arbeitslosengeld keine Rolle. Das ist beim Grundsicherungsgeld anders.
- In welchem Monat wird der Nebenverdienst abgezogen?
In dem Kalendermonat, in dem Sie die Arbeit ausgeübt haben, nicht erst, wenn der Lohn auf dem Konto ist.
Auch interessant: Minijob: geringfügige Beschäftigung
Quellen
- Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung): § 138 · § 141 · § 155 · § 313 · § 404
- Bundesagentur für Arbeit: Nebenjob und Arbeitslosengeld
- Sozialgesetzbuch II (Grundsicherungsgeld): § 11b
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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