Gibt es zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld?

Wer soziale Leistungen in Form finanzieller Unterstützung oder als Sachhilfe beziehen möchte, muss diese Leistungen generell beantragen. Als Zusatzleistungen können neben Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II etwa auch ein Wohngeld oder ein Kinderzuschlag beantragt werden, sofern eigene Kinder im Haushalt leben. Bei einem geringen Einkommen gilt das Wohngeld vorrangig gegenüber dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Ergibt sich aber aus dem Bezug von Wohngeld eine finanzielle Einbuße gegenüber dem Bezug des Arbeitslosengeldes II, so kann der Antragsteller entscheiden, welche Art von Leistung er in Anspruch nehmen möchte. Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen, während beim Arbeitslosengeld II auch das Vermögen in die Berechnung einfließt.

Was tun, wenn das Arbeitslosengeld und die Zusatzleistungen nicht ausreichen?

Reichen die bewilligten Zusatzleistungen und das regelmäßige Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, können darüber hinaus ergänzende Beihilfen beantragt werden. Dies sind Beihilfen für die Erstausstattung bei einer Schwangerschaft oder aufgrund einer Geburt, Beihilfen beim erstmaligen Bezug der eigenen Wohnung und Beihilfen für mehrtägige Klassenfahrten der Kinder im Rahmen vorliegender schulrechtlicher Bestimmungen. Die Anträge auf zusätzliche Beihilfe sind bei der zuständigen Behörde zu stellen und es muss der Nachweis des Erfordernisses der benötigten Beihilfen erbracht werden.

Zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen

Eine Arbeitslosigkeit ist für jeden ehemaligen Erwerbstätigen eine große emotionale Belastung, die auch mit einer gewissen Scham einhergeht, zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Wer gerade arbeitslos geworden ist, hat in den meisten Fällen zunächst ein Jahr lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I, dessen Höhe sich an dem bisherigen Erwerbseinkommen orientiert. Hält die Arbeitslosigkeit an, erhält man anschließend Arbeitslosengeld II, das umgangssprachlich auch als Harzt IV bezeichnet wird und die Grundsicherung darstellt.

Arbeitslose haben mitunter aber nicht nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern können noch zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Wer Arbeitslosengeld II bezieht, hat Anspruch auf die Kostenübernahme für eine angemessene Wohnung. Die Erstausstattung der eigenen vier Wände kann im Falle einer Erstanmietung mitunter auch als zusätzliche Leistung zum Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Weiterhin können Alleinerziehende einen Mehrbedarf geltend machen. Schwangere Frauen können ebenfalls einen Antrag auf Mehrbedarf stellen. Darüber hinaus existieren noch viele weitere Möglichkeiten, sich Zusatzleistungen zu sichern, weshalb eine umfassende Recherche und Beratung dringend zu empfehlen sind.

Welchen Zweck erfüllen Zusatzleistungen zum Arbeitslosengeld II?

Beim Arbeitslosengeld II, das auch als Grundsicherung für Arbeitsuchende bezeichnet wird, geht es darum, Bedürftigen Sozialleistungen zukommen zu lassen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Ziel ist es folglich, eine Grundversorgung zu gewährleisten. Dass man mit Hartz IV keine großen Sprünge machen und sich nur das Nötigste leisten kann, ist folglich die Regel. Die knapp bemessenen Regelsätze sollen schließlich keinen Luxus ermöglichen, sondern lediglich die größte wirtschaftliche Not abwenden, die mit einer Arbeitslosigkeit einhergeht. So erscheint es auf den ersten Blick überraschend, dass zum Arbeitslosengeld II noch zusätzliche Leistungen gewährt werden können. Mit Hartz IV auszukommen, ist für jeden schwer und jeden Monat aufs Neue eine immense Herausforderung. Einzelne Personengruppen haben allerdings einen höheren Bedarf, dem die Zusatzleistungen Rechnung tragen.

Mehrbedarf bei Hartz IV – Wer bekommt zusätzliche Leistungen?

Ob ein Mehrbedarf tatsächlich vorliegt und somit zusätzlich zum üblichen Hartz IV-Satz noch weitere Leistungen gewährt werden, liegt nicht im Auge des Betrachters, sondern ist gesetzlich genau geregelt. Die betreffende Rechtsgrundlage ist § 21 SGB II. Darin geht der deutsche Gesetzgeber auf die verschiedenen Mehrbedarfe ein und definiert, dass es sich dabei um Bedarfe handelt, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Grundsätzlich können die folgenden Personengruppen einen Mehrbedarf und somit Anspruch auf zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II haben, wobei stets eine genaue Überprüfung der Sachlage erfolgt:

  • Schwangere
  • Alleinerziehende
  • Chronisch Kranke, die eine kostenintensive Ernährung benötigen
  • Behinderte

Darüber hinaus kann auch durch eine dezentrale Warmwassererzeugung ein Mehrbedarf entstehen.

Gibt es zusätzliche Arbeitslosengeld-Leistungen trotz Job?

Obgleich sich das Arbeitslosengeld an Menschen ohne Erwerbstätigkeit richtet, können zuweilen auch Menschen mit Job Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Wenn das Arbeitseinkommen so gering ausfällt, das es nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausreicht, kann ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen und/oder Arbeitsförderungsleistungen bestehen. Erwerbstätige, die in dieser Situation stecken, werden umgangssprachlich auch als Aufstocker bezeichnet.

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