Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Fahranfänger und Probezeit: Regeln, A- und B-Verstöße, Aufbauseminar
Wer zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis erwirbt, gilt zwei Jahre lang als Fahranfänger in der Probezeit. Ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße führen zum Aufbauseminar und verlängern die Probezeit auf vier Jahre.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Wie lange gilt man als Fahranfänger?
Nach der erfolgreichen theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung erhält der Fahranfänger seinen Führerschein, der jedoch zunächst an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Maßgebend ist § 2a StVG, denn darin geht der deutsche Gesetzgeber auf die Fahrerlaubnis auf Probe ein. Demnach geht der erstmalige Erwerb des Führerscheins stets mit einer Probezeit einher, die zwei Jahre dauert. Sie beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis.[1]
Wer schon eine Fahrerlaubnis im Ausland erworben hat, dem wird die Zeit seit dem Erwerb angerechnet. Eine vorläufige Entziehung oder die Beschlagnahme des Führerscheins hemmen den Ablauf der Probezeit.[1]
Keine Probezeit gibt es für die Klassen AM, L und T. Wer aber etwa mit dem Mopedführerschein AM begonnen hat und später den Autoführerschein macht, bekommt für die neue Klasse eine Probezeit.[2]
Beispiel: Lisa erhält am 1. Juli 2025 mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren. Ihre Probezeit läuft ab diesem Tag und endet, wenn nichts passiert, am 1. Juli 2027. Muss sie im ersten Jahr zum Aufbauseminar, verlängert sich die Probezeit bis zum 1. Juli 2029.
Was ist in der Probezeit verboten?
Grundsätzlich gelten für Fahranfänger dieselben Verkehrsregeln wie für alle. Eine Sonderregel ist das Alkohol- und Cannabisverbot: Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Fahrer ein alkoholisches Getränk oder THC zu sich nimmt oder unter deren Wirkung die Fahrt antritt, handelt ordnungswidrig. Es besteht also die Null-Promille-Grenze.[1]
Der Regelsatz beträgt 250 Euro, dazu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister. In der Probezeit zählt der Verstoß zudem als schwerwiegend, so dass ein besonderes Aufbauseminar angeordnet wird.[2]
Fahranfänger bekommen für Verstöße dieselben Bußgelder und Punkte wie alle anderen. Punkte und Probezeitregeln laufen nebeneinander, siehe Punkte in Flensburg.
Was sind A- und B-Verstöße in der Probezeit?
Grundsätzlich unterscheidet das Straßenverkehrsrecht zwischen A- und B-Verstößen. Die Einteilung steht in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung.[2]
| Beispiele | |
|---|---|
| A-Verstoß (schwerwiegend) | Straftaten wie Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis; Ordnungswidrigkeiten bei Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Rotlicht, Handy am Steuer, fehlende Rettungsgasse, Alkohol und Drogen, Fahren ohne Begleitung beim Führerschein mit 17 |
| B-Verstoß (weniger schwerwiegend) | alle übrigen Ordnungswidrigkeiten, etwa abgefahrene Reifen oder Fahren ohne gültige Hauptuntersuchung, sowie Kennzeichenmissbrauch |
Maßnahmen löst ein Verstoß nur aus, wenn er rechtskräftig geahndet und ins Fahreignungsregister eingetragen wird. Bei Ordnungswidrigkeiten ist das erst ab einer Geldbuße von 60 Euro oder einem Fahrverbot der Fall. Ein Verwarnungsgeld für Falschparken bleibt also folgenlos.[1]
Ein Fahranfänger hat innerhalb der Probezeit einen Verstoß begangen: Was passiert?
Wer innerhalb der gesetzlichen Probezeit negativ im Straßenverkehr auffällt, muss mit abgestuften Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Die Behörde ist dabei an die rechtskräftige Entscheidung über den Verstoß gebunden:[1]
- Erste Stufe: Nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen ordnet die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre.
- Zweite Stufe: Wer nach dem Aufbauseminar erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, wird schriftlich verwarnt. Ihm wird nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Dritte Stufe: Kommt nach Ablauf dieser zwei Monate noch ein A-Verstoß oder kommen zwei B-Verstöße dazu, wird die Fahrerlaubnis entzogen.[1]
Wer das angeordnete Aufbauseminar nicht fristgerecht besucht, verliert die Fahrerlaubnis ebenfalls. Widerspruch und Klage gegen Anordnung und Entziehung haben keine aufschiebende Wirkung.[1]
Unabhängig davon kann die Behörde bei besonders schweren Verstößen schon früher eine MPU anordnen, wenn diese Zweifel an der Eignung wecken.[1]
Wie läuft das Aufbauseminar ab?
Im Aufbauseminar sollen Fahranfänger durch Gruppengespräche und eine Fahrprobe eine risikobewusstere Einstellung entwickeln. Es wird von Fahrlehrern mit besonderer Erlaubnis durchgeführt.[1]
- Normales Aufbauseminar: Gruppe mit sechs bis zwölf Teilnehmern, vier Sitzungen zu je 135 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazu eine Fahrprobe von mindestens 30 Minuten reiner Fahrzeit je Teilnehmer.
- Besonderes Aufbauseminar: nach Alkohol- oder Drogenverstößen, geleitet von Psychologen, mit Vorgespräch und drei Sitzungen zu je 180 Minuten.[2]
Auf Antrag kann die Behörde auch ein Einzelseminar gestatten. Die Teilnahmebescheinigung legen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde vor.[1]
Was gilt nach einem Entzug in der Probezeit?
Wer mehrmals auffällig wird oder den Aufforderungen der Behörde nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird und er folglich den Führerschein verliert. Eine neue Fahrerlaubnis gibt es nur, wenn Sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachweisen.[1]
Wurde die Fahrerlaubnis auf der dritten Stufe entzogen, darf eine neue frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Mit der neuen Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit, aber nur für die Restdauer der alten. Wer darin erneut auffällt, muss in der Regel zur MPU.[1]
Was bringt die verkehrspsychologische Beratung?
In der verkehrspsychologischen Beratung sollen Fahranfänger Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im Fahrverhalten erkennen und die Bereitschaft entwickeln, sie abzubauen. Die Beratung findet als Einzelgespräch statt und kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden.[1]
Die Ergebnisse sind nur für den Fahranfänger bestimmt. Er erhält eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Behörde. Durchführen darf die Beratung nur ein amtlich anerkannter Verkehrspsychologe.[1]
Wer ist zuständig?
Die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) Ihres Wohnorts. Gegen ihre Bescheide führt der Weg über Widerspruch, wo das Land ihn vorsieht, zum Verwaltungsgericht.
Verwaltungsgerichte in DeutschlandGegen den Bußgeldbescheid, der die Maßnahme auslöst, ist nur der Einspruch binnen zwei Wochen möglich. Die Behörde ist an die rechtskräftige Entscheidung gebunden.[1]
Einspruch gegen den BußgeldbescheidHäufige Fragen
- Ab wann ist man kein Fahranfänger mehr?
Rechtlich mit dem Ende der Probezeit, also zwei Jahre nach Erteilung der ersten Fahrerlaubnis. Bei einem Aufbauseminar sind es vier Jahre. Das Alkoholverbot gilt unabhängig davon bis zum 21. Geburtstag.
- Gilt die Probezeit auch für den Motorradführerschein, wenn ich schon Auto fahre?
Nein. Die Probezeit gibt es nur beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis. Wer schon eine Fahrerlaubnis außerhalb der Probezeit hat, bekommt für eine neue Klasse keine neue Probezeit.
- Wird die Probezeit nach einem Fahrverbot verlängert?
Nicht wegen des Fahrverbots selbst. Verlängert wird sie, wenn wegen des Verstoßes ein Aufbauseminar angeordnet wird. Bei einem Fahrverbot ist der Verstoß in aller Regel ein A-Verstoß.
- Was kostet ein Aufbauseminar?
Die Kosten trägt der Fahranfänger. Einen gesetzlichen Preis gibt es nicht, die Fahrschulen legen ihn selbst fest.
Quellen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG): § 2a · § 2b · § 24c · § 28
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Bußgeldkatalog: § 32 · § 35 · § 36 · Anlage 12 · BKat Nr. 243b · Punkte: Anlage 13
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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