Bankrecht Ratgeber · Stand September 2026
Falschberatung durch die Bank: Wann die Bank haftet
Berät eine Bank Sie bei einer Geldanlage und verletzt dabei ihre Pflichten, muss sie den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie darf nur Anlagen empfehlen, die nach Ihren Kenntnissen, Ihren finanziellen Verhältnissen und Ihren Anlagezielen für Sie geeignet sind.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Gibt es Schadensersatz bei Falschberatung durch die Bank?
In den Medien wird immer wieder darüber berichtet, dass Kapitalanleger von ihrer Bank falsch beraten wurden. Das kann fatale Folgen haben, die nicht selten den finanziellen Ruin des Anlegers nach sich ziehen. Ein bekanntes Beispiel sind Senioren, denen geraten wurde, in Schiffsfonds mit langer Laufzeit zu investieren, deren Ende sie kaum erleben würden.
Rechtlich gilt: Wer bei einer Bank eine Anlageberatung in Anspruch nimmt, schließt einen Beratungsvertrag, oft stillschweigend. Verletzt die Bank eine Pflicht aus diesem Vertrag, kann der Kunde Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, die Bank hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.[2] Der Schadensersatz stellt Sie so, als hätten Sie die Anlage nicht gekauft: Sie geben die Anlage zurück und erhalten Ihr eingesetztes Geld abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
Immer mehr Kapitalanleger, die von ihrer Bank vermeintlich falsch beraten wurden, wollen Schadensersatz geltend machen und reichen eine Klage ein. Entscheidend ist, dass Sie eine konkrete Pflichtverletzung darlegen und beweisen können. Ein Verlust allein reicht nicht; auch eine gut beratene Anlage kann an Wert verlieren.
Welche Pflichten hat die Bank bei der Anlageberatung?
Eine Bank muss Wertpapierdienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden erbringen.[1] Für die Anlageberatung gelten besondere Pflichten:
- Kunden erkunden: Die Bank muss Ihre Kenntnisse und Erfahrungen, Ihre finanziellen Verhältnisse einschließlich Ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, und Ihre Anlageziele einschließlich Ihrer Risikotoleranz erfragen.
- Nur Geeignetes empfehlen: Sie darf nur Finanzinstrumente empfehlen, die nach diesen Informationen für Sie geeignet sind. Man spricht von anlegergerechter Beratung.
- Über das Produkt informieren: Für jedes empfohlene Finanzinstrument muss sie ein kurzes, leicht verständliches Informationsblatt oder die gesetzlich vorgesehenen Anlegerinformationen zur Verfügung stellen, die weder unrichtig noch irreführend sein dürfen.
- Umschichtungen begründen: Rät die Bank zum Verkauf einer Anlage und zum Kauf einer anderen, muss sie Ihnen sagen, ob die Vorteile die Kosten der Umschichtung überwiegen.[1]
Beispiel: Eine 78-jährige Kundin möchte 40.000 Euro sicher anlegen, weil sie das Geld für einen möglichen Umzug ins Pflegeheim braucht. Der Berater empfiehlt einen geschlossenen Fonds mit 20 Jahren Laufzeit, der vorzeitig kaum verkäuflich ist.
Die Empfehlung passt weder zur Risikotoleranz noch zum Anlageziel der Kundin. Kann sie das belegen, etwa mit der Geeignetheitserklärung, spricht viel für einen Schadensersatzanspruch.
Geeignetheitserklärung statt Beratungsprotokoll
Früher mussten Banken ein Beratungsprotokoll anfertigen. Mit den Änderungen durch die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II zum 3. Januar 2018 wurden die Regelungen zum Beratungsprotokoll aufgehoben; an ihre Stelle trat die Geeignetheitserklärung.[3]
Die Bank muss sie Ihnen als Privatkunde vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Sie muss die erbrachte Beratung nennen und erläutern, wie die Empfehlung auf Ihre Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale abgestimmt wurde.[1]
Prüfen Sie die Erklärung sofort: Stimmen Ihre Angaben zu Einkommen, Vermögen, Erfahrung und Risikobereitschaft? Wurde etwa eine höhere Risikobereitschaft eingetragen, als Sie geäußert haben, widersprechen Sie schriftlich, bevor Sie kaufen. Später erschwert eine falsche Eintragung den Nachweis der Falschberatung.
Provisionen und Honorarberatung
Die Hausbank oder der Vermögensberater eines Unternehmens empfehlen oft vor allem Produkte, für die sie eine Provision erhalten. Die Bank darf Zuwendungen von Dritten nur annehmen, wenn sie die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern sollen und wenn Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Kunden vor der Dienstleistung umfassend, zutreffend und verständlich offengelegt werden. Steht der genaue Betrag vorher noch nicht fest, muss die Bank ihn nachträglich mitteilen.[1]
Vor der Beratung muss die Bank Ihnen außerdem sagen, ob sie unabhängig berät und ob sie sich nur auf eigene oder eng verbundene Produkte stützt.[1]
Viele Verbraucher wünschen sich unabhängige Finanzberater, die auf Honorarbasis arbeiten. Die unabhängige Honorar-Anlageberatung ist gesetzlich geregelt: Der Berater muss eine ausreichende, gestreute Palette von Finanzinstrumenten am Markt berücksichtigen und darf sich allein durch den Kunden vergüten lassen. Ist ein Produkt nur mit Provision erhältlich, muss er sie vollständig an den Kunden weiterleiten.[1]
Falschberatung beweisen: Beweise sichern
Ob eine Klage immer Erfolg haben wird ist fraglich, denn die Banken verweisen stets auf die Informationen, die sie dem Kunden vor Vertragsabschluss haben zukommen lassen. Grundsätzlich müssen Sie als Anleger die Pflichtverletzung beweisen. Sichern Sie deshalb früh alle Unterlagen:
- Geeignetheitserklärung und Informationsblätter zu jedem Produkt,
- Kostenaufstellungen, Depotauszüge und Wertpapierabrechnungen,
- E-Mails, Briefe und eigene Gesprächsnotizen mit Datum,
- Namen von Zeugen, etwa Angehörigen, die beim Gespräch dabei waren.
Hilfreich sind die Aufzeichnungspflichten der Banken: Gespräche am Telefon und elektronische Kommunikation, in denen Risiken, Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten erörtert werden, muss die Bank aufzeichnen. Aufträge aus einem persönlichen Gespräch muss sie dokumentieren. Sie können jederzeit verlangen, dass Ihnen diese Aufzeichnungen oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden, solange sie nicht gelöscht sind.[1]
Verjährung: Wie lange können Sie Ansprüche geltend machen?
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjähren sonstige Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.[2]
Beispiel: Sie kaufen 2019 auf Empfehlung Ihrer Bank einen Fonds. Im Mai 2024 erfahren Sie aus einem Schreiben der Fondsgesellschaft, dass er ganz anders angelegt ist als im Beratungsgespräch dargestellt.
Die dreijährige Frist beginnt am 31. Dezember 2024 zu laufen und endet am 31. Dezember 2027. Die Zehnjahresfrist ab Entstehung des Schadens ist dann noch nicht abgelaufen.
Eine Klage oder die Anrufung einer anerkannten Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung. Warten Sie deshalb nicht bis zum Jahresende, sondern lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen.
Schlichtung, Beschwerde und Klage
Bevor Sie klagen, können Sie kostenlos eine Schlichtungsstelle anrufen. Viele Bankenverbände unterhalten dafür anerkannte Schlichtungsstellen, oft Ombudsmann genannt. Gibt es keine zuständige private Stelle, schlichtet bei Streit über Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen die Verbraucherschlichtungsstelle bei der BaFin.
Unabhängig davon können Sie sich bei der BaFin in Schrift- oder Textform über Verstöße der Bank gegen Aufsichtsrecht beschweren. Die BaFin entscheidet aber nicht über Ihren Schadensersatz; das tun nur Gerichte. Streitwerte über 10.000 Euro gehören vor das Landgericht, wo Sie einen Anwalt brauchen. Anwälte mit dem Fachanwaltstitel für Bank- und Kapitalmarktrecht sind auf solche Fälle spezialisiert. Prüfen Sie vorab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Streitigkeiten um Kapitalanlagen abdeckt; viele Bedingungen schließen sie aus.
Mehr zu Krediten und den Rechten gegenüber der Bank finden Sie auf der Übersichtsseite Kreditvertrag prüfen.
Wer ist zuständig?
Bis 10.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Vor dem Landgericht müssen Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
Landgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Was tun bei Falschberatung bei Fonds?
Sammeln Sie Geeignetheitserklärung, Informationsblätter, Abrechnungen und Notizen, fordern Sie bei der Bank die Aufzeichnungen der Gespräche an und lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen. Behalten Sie die Verjährung im Blick.
- Muss die Bank beweisen, dass sie richtig beraten hat?
Grundsätzlich nein, die Pflichtverletzung muss der Anleger beweisen. Die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten der Bank helfen dabei. Hat die Bank Pflichten verletzt, muss sie nachweisen, dass sie das nicht zu vertreten hat.
- Haftet die Bank für Verluste an der Börse?
Nein, wenn sie richtig beraten hat. Kursverluste sind Anlagerisiko. Die Bank haftet nur, wenn sie ihre Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat und der Schaden darauf beruht.
- Hilft die Geeignetheitserklärung auch der Bank?
Ja. Enthält sie zutreffende Angaben zu Ihrer Risikobereitschaft und haben Sie sie widerspruchslos akzeptiert, kann die Bank sich darauf berufen. Prüfen Sie die Erklärung deshalb vor dem Kauf.
Auch interessant: Rechtsschutzversicherung
Quellen
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): § 63 · § 64 · § 70 · § 83
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 195 · § 199 · § 280
- BaFin: Konsultation 15/2017 (WA) zur Überarbeitung der MaComp wegen MiFID II
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