Erbrecht Ratgeber · Stand September 2026
Testament ungültig: Wann ein Testament unwirksam ist oder angefochten werden kann
Ein Testament ist unwirksam, wenn die Form fehlt, der Erblasser nicht testierfähig war, es widerrufen wurde oder es den geschiedenen Ehegatten bedenkt. Wegen Irrtum, Drohung oder eines übergangenen Pflichtteilsberechtigten kann es außerdem binnen eines Jahres ab Kenntnis gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Wann ist ein Testament gültig?
Es gibt in Deutschland bestimmte Formerfordernisse für ein Testament. Gültigkeit kann es nur erlangen, wenn es diese Kriterien erfüllt. Andernfalls wird das Testament nicht anerkannt und es greift die in Deutschland gesetzlich festgelegte Erbfolge oder ein früheres wirksames Testament. Gültig ist ein Testament, wenn
- es in einer gesetzlichen Form errichtet ist, also vor einem Notar oder vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben,
- der Erblasser bei der Errichtung testierfähig war,
- es nicht später widerrufen oder durch ein neueres Testament ersetzt wurde,
- sein Inhalt nicht gegen die guten Sitten verstößt und keine bindende frühere Verfügung verletzt.[1]
Ist eine Formulierung mehrdeutig, macht das das Testament nicht ungültig: Im Zweifel gilt die Auslegung, bei der die Verfügung Erfolg haben kann.[1]
Ein Testament hat auch kein Ablaufdatum. Nur Nottestamente vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen gelten als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate später noch lebt.[1]
Wann ist ein handschriftliches Testament ungültig?
Folgende Punkte sind relevant für ein eigenhändiges Testament: Gültigkeit hat es nur, wenn es komplett handschriftlich erstellt und unterschrieben wurde.[1] Ein Testament darf also vom Erblasser keinesfalls am PC oder z. B. per Videoaufnahme erstellt werden. Typische Formfehler:
- Maschinenschrift: Ausgedruckte oder von anderen geschriebene Teile sind unwirksam. Ob der handschriftliche Rest gilt, hängt davon ab, ob der Erblasser ihn auch allein gewollt hätte.
- Fehlende Unterschrift: Ohne eigenhändige Unterschrift ist das Testament nichtig. Sie soll Vor- und Familiennamen enthalten.
- Nachträge unter der Unterschrift: Ein Zusatz unter der Unterschrift ist von ihr nicht gedeckt und braucht eine eigene Unterschrift.
- Fehlendes Datum: Es macht das Testament nur dann ungültig, wenn deshalb Zweifel an der Gültigkeit bestehen, etwa bei mehreren Testamenten, und sich die Zeit nicht anders feststellen lässt.[1]
Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern genügt es, wenn einer den Text eigenhändig schreibt und beide unterschreiben.[1] Wie Sie ein handschriftliches Testament richtig aufsetzen, steht unter Handschriftliches Testament.
Testierfähigkeit: Reicht „im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“?
„Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte“ ist eine Formulierung, die in vielen Musterschreiben zu finden ist. Sie ist weder vorgeschrieben noch ein Nachweis. Kein Testament errichten kann, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln.[1] Ob das so war, entscheidet sich nach dem tatsächlichen Zustand bei der Errichtung, nicht nach dem Satz im Testament.
Das Gesetz regelt die Testierunfähigkeit als Ausnahme. Wer sich auf sie beruft, muss sie deshalb beweisen, meist mit Arztunterlagen und Gutachten. Gesunde und geistig normale Menschen müssen sich ihre Testierfähigkeit nicht bestätigen lassen. Bestehen Zweifel, etwa bei beginnender Demenz, hilft ein zeitnahes ärztliches Attest oder ein notarielles Testament, bei dem der Notar seine Wahrnehmungen zur Geschäftsfähigkeit festhält.
Minderjährige unter 16 Jahren können kein Testament errichten. Zwischen 16 und 18 Jahren geht es nur vor dem Notar, durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift.[1]
Ist ein Testament ungültig, wenn es den Pflichtteil übergeht?
Nein. Wer Kinder, Eltern oder den Ehegatten enterbt, verfügt wirksam. Die Übergangenen können vom Erben den Pflichtteil verlangen, einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[1] Mehr dazu unter Pflichtteil.
Anfechten kann ein Pflichtteilsberechtigter das Testament nur, wenn der Erblasser ihn übergangen hat, weil er von ihm nichts wusste, oder wenn er erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde, etwa durch Heirat. Die Anfechtung scheidet aus, wenn der Erblasser auch in Kenntnis der Lage so verfügt hätte.[1]
Welche weiteren Gründe machen ein Testament unwirksam?
- Widerruf: Der Erblasser kann ein Testament jederzeit widerrufen, durch ein neues Testament oder indem er die Urkunde in Aufhebungsabsicht vernichtet oder verändert. Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht.[1]
- Rücknahme aus der Verwahrung: Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, wenn der Erblasser es aus der amtlichen Verwahrung zurückerhält. Bei einem handschriftlichen Testament hat die Rückgabe keine Wirkung.[1]
- Scheidung: Eine Verfügung zugunsten des Ehegatten wird unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst ist oder der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und ihre Voraussetzungen vorlagen, es sei denn, er hätte auch für diesen Fall so verfügt.[1]
- Sittenwidrigkeit: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Bei Testamenten ist das selten, weil die Testierfreiheit weit reicht.[1]
- Bindung: Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen nicht durch ein neues Testament aufheben. Auch ein Erbvertrag macht spätere Verfügungen unwirksam, soweit sie den vertraglich Bedachten beeinträchtigen.[1]
Wie wird ein Testament angefochten?
Auch wenn der künftige Erblasser bei der Errichtung seines Testaments die gesetzlich definierten Formvorschriften beachtet hat, kann es mitunter zu einer Anfechtung kommen. Anfechtungsgründe sind:
- ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung,
- eine irrige Annahme oder Erwartung, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt hat,
- eine widerrechtliche Drohung,
- ein übergangener Pflichtteilsberechtigter, von dem der Erblasser nichts wusste oder der später hinzukam.[1]
Anfechtungsberechtigt ist, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkäme. Die Anfechtung einer Erbeinsetzung oder Enterbung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Sie ist nur binnen Jahresfrist möglich; die Frist beginnt, sobald der Berechtigte vom Anfechtungsgrund erfährt, und nach 30 Jahren seit dem Erbfall ist sie ganz ausgeschlossen.[1]
Was gilt, wenn das Testament ungültig ist?
Ist das Testament ganz unwirksam, gilt ein früheres wirksames Testament. Gibt es keines, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ist nur eine einzelne Verfügung unwirksam, bleiben die übrigen bestehen, es sei denn, der Erblasser hätte sie ohne die unwirksame nicht getroffen.[1]
Über die Wirksamkeit wird meist im Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht gestritten: Wer sich auf das Testament beruft, beantragt einen Erbschein, und wer es für ungültig hält, trägt dort seine Einwände vor.
Wer ist zuständig?
Das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers nimmt die Anfechtungserklärung entgegen und entscheidet über den Erbschein.[1]
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wann ist ein notarielles Testament ungültig?
Formfehler sind beim Notar selten. Unwirksam wird es vor allem durch Widerruf, durch ein späteres widersprechendes Testament, durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, durch Scheidung oder wenn der Erblasser nicht testierfähig war.
- Wie lange ist ein Testament gültig?
Unbegrenzt, bis es widerrufen oder durch ein neues ersetzt wird. Auch ein Jahrzehnte altes Testament gilt, wenn es nicht aufgehoben wurde.
- Welches Testament gilt, wenn es mehrere gibt?
Das spätere hebt das frühere auf, soweit sie sich widersprechen. Was sich nicht widerspricht, gilt nebeneinander. Deshalb ist das Datum so wichtig.
- Ist ein Testament ohne Datum ungültig?
Nicht automatisch. Ungültig wird es nur, wenn das fehlende Datum Zweifel an der Gültigkeit weckt und sich die Errichtungszeit nicht anders feststellen lässt.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 138 · § 2077 · § 2078 · § 2079 · § 2080 · § 2081 · § 2082 · § 2084 · § 2085 · § 2229 · § 2233 · § 2247 · § 2252 · § 2253 · § 2255 · § 2256 · § 2258 · § 2267 · § 2271 · § 2289 · § 2303
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