Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026
Haftet der Ehepartner für Schulden? Wann man für den anderen einstehen muss
Durch die Heirat wird man nicht Schuldner der Schulden seines Partners, weder für Schulden vor der Ehe noch für solche während der Ehe. Das Vermögen beider bleibt auch in der Zugewinngemeinschaft getrennt; ausgenommen sind unter anderem Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, die beide verpflichten.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Muss der Ehepartner für die Schulden des anderen aufkommen?
Grundsätzlich nicht. Viele gehen davon aus, dass man in der Ehe Güter und Vermögen miteinander teilt und deshalb auch Schulden gemeinsam trägt. Das ist allerdings nicht korrekt, denn die Ehegattenhaftung ist klar definiert und greift nur in bestimmten Fällen.
Auch in der Zugewinngemeinschaft, die ohne Ehevertrag gilt, wird das Vermögen der Eheleute nicht gemeinschaftliches Vermögen, auch nicht das, was einer während der Ehe erwirbt. Genauso bleibt jeder Schuldner seiner eigenen Verträge.[1]
Obwohl es für die meisten Ehepaare eine Selbstverständlichkeit ist, dass sie einander beistehen und beispielsweise auch bestehende Verbindlichkeiten gemeinsam tilgen, muss es juristisch keine Verpflichtung dazu geben.
Werden Schulden bei der Heirat übertragen?
Nein. Hat der Ehegatte schon vor der Hochzeit Schulden, so werden diese sich nicht automatisch auf den Partner übertragen. Man selbst bleibt in diesem Zusammenhang schuldenfrei. Wer mit Schulden heiratet, zahlt sie allein weiter.[1]
Bei der Scheidung spielen alte Schulden nur mittelbar eine Rolle: Sie mindern das Anfangsvermögen dessen, der sie mitgebracht hat. Werden sie während der Ehe abgebaut, erhöht das seinen Zugewinn, der beim Zugewinnausgleich zur Hälfte geteilt wird.[1]
Wann haftet der Ehepartner doch für Schulden?
- Eigene Unterschrift: Damit die Haftung greifen kann, muss man mit seiner Unterschrift bestätigen, dass man die Schulden übernimmt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man gemeinsam einen Kredit für ein Haus aufnimmt. Dann sind beide Gesamtschuldner, und der Gläubiger kann die ganze Summe von jedem von ihnen verlangen.
- Bürgschaft: Wer für einen Kredit des Partners bürgt, verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für diese Schuld einzustehen.
- Geschäfte des täglichen Bedarfs: Eine Ausnahme gibt es bei der Schlüsselgewalt. Darunter versteht man Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Sie verpflichten beide Ehegatten, auch wenn nur einer unterschrieben hat.[1]
Nur, wenn man den Vertrag selbst unterzeichnet oder eine dieser Ausnahmen greift, ist man auch für die Schuldenlast verantwortlich.
Was gilt bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs?
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen abzuschließen. Durch solche Geschäfte werden beide berechtigt und verpflichtet, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich etwas anderes.[1]
Das Gesetz sagt nicht, welche Geschäfte genau dazugehören; entscheidend ist, was für die jeweilige Familie angemessen ist. Typisch sind Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgeräte in üblichem Umfang oder notwendige Reparaturen. Größere Anschaffungen, die über den gewöhnlichen Rahmen hinausgehen, oder Geschäfte, die vorher nicht gemeinsam abgestimmt wurden, fallen in der Regel nicht darunter.
- Ein Ehegatte kann diese Befugnis des anderen beschränken oder ausschließen; gegenüber Dritten wirkt das aber nur eingeschränkt.
- Leben die Eheleute getrennt, gilt die Regel nicht mehr.[1]
Darf der Gerichtsvollzieher Sachen des Partners pfänden?
Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten wird vermutet, dass die beweglichen Sachen im Besitz eines oder beider Ehegatten dem Schuldner gehören. Der Gerichtsvollzieher darf deshalb in der gemeinsamen Wohnung zunächst alles pfänden, was pfändbar ist.[1]
Der Partner, dem eine Sache in Wahrheit gehört, muss sein Eigentum nachweisen, etwa mit Kaufbelegen. Die Vermutung gilt nicht für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Partners bestimmt sind, und nicht, wenn die Eheleute getrennt leben und die Sachen im Besitz des Partners sind, der nicht Schuldner ist.[1]
Spielt der Güterstand für die Haftung eine Rolle?
Kaum. Das deutsche Güterrecht kennt die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft gilt als gesetzlicher Güterstand und besteht immer dann, wenn die Ehegatten keine anderslautende Regelung in einem Ehevertrag vereinbart haben.[1]
| Güterstand | Haftung für Schulden des Partners |
|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | keine, außer bei den oben genannten Ausnahmen |
| Gütertrennung | keine, außer bei den oben genannten Ausnahmen |
| Gütergemeinschaft | Gläubiger können auf das Gesamtgut zugreifen, bei gemeinsamer Verwaltung haften beide auch persönlich |
Eine Gütertrennung schützt also nicht besser vor den Schulden des Partners als die Zugewinngemeinschaft. Es gibt deshalb aus Sicht der Haftung keine Notwendigkeit, für die Eheschließung eine Gütertrennung zu vereinbaren. Was ein Ehevertrag sonst leisten kann, steht auf der Seite zum Ehevertrag.[1]
Wer haftet für Steuerschulden bei Zusammenveranlagung?
Wer zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann die gesamte Steuer also von jedem der beiden fordern.[2]
Jeder Ehegatte kann aber beantragen, dass die Vollstreckung auf den Betrag beschränkt wird, der bei einer Aufteilung der Steuer auf ihn entfällt. Das ist vor allem wichtig, wenn nur einer der beiden Steuerschulden hat.[2]
Erbt man die Schulden des verstorbenen Ehepartners?
Ja, wenn man Erbe wird. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, dazu gehören die Schulden des Verstorbenen. Die Erbschaft geht zunächst automatisch auf den Erben über, er kann sie aber ausschlagen.[1]
Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem man vom Erbfall und dem Grund der Berufung erfährt. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder ist man bei Fristbeginn im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.[1]
Was nach dem Tod des Partners sonst zu regeln ist, steht auf der Seite Todesfall in der Ehe.
Wer ist zuständig?
Das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, binnen sechs Wochen.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss die Ehefrau für die Schulden des Mannes aufkommen?
Nein, jedenfalls nicht wegen der Ehe. Das gilt umgekehrt genauso. Sie haftet nur, wenn sie selbst mitunterschrieben oder gebürgt hat, wenn es um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie geht oder wenn sie ihn beerbt und das Erbe nicht ausschlägt.
- Was passiert mit gemeinsamen Schulden nach der Scheidung?
Die Scheidung ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank. Wer mitunterschrieben hat, bleibt Gesamtschuldner, bis der Kredit getilgt ist oder die Bank ihn entlässt. Wer zahlt, kann vom anderen im Innenverhältnis in der Regel einen Ausgleich verlangen.
- Schützt ein Ehevertrag vor den Schulden des Partners?
Nicht gegenüber Gläubigern, weil schon ohne Ehevertrag keine Mithaftung besteht. Eine Gütertrennung verhindert nur, dass die Schulden beim Zugewinnausgleich verrechnet werden.
- Kann das Einkommen des Ehepartners gepfändet werden?
Nein. Pfänden kann ein Gläubiger nur das Einkommen seines Schuldners. Das Einkommen des Partners bleibt unberührt, solange dieser nicht selbst Schuldner ist.
Auch interessant: Ehegattenerbrecht
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 421 · § 765 · § 1357 · § 1362 · § 1363 · § 1374 · § 1378 · § 1459 · § 1942 · § 1944 · § 1967
- Abgabenordnung (AO): § 44 · § 268
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