Welche Rechte hat man als Ehepartner im Todesfall?

Damit ein Mensch nach dem Tod seines Ehepartners nicht vollkommen mittellos dasteht, regelt das Erbrecht, wie viel der Witwe bzw. dem Witwer vom Vermögen des Partners zusteht. Ein Viertel bis die Hälfte des Vermögens steht dem Ehegatten je nach Anzahl der Familienmitglieder auf jeden Fall zu.

Berücksichtigt werden dabei Bargeld, Immobilien und andere Wertanlagen. Wäre man nicht miteinander verheiratet, stünde einem nach dem Erbrecht überhaupt nichts zu. Dann würden die Kinder und andere Verwandte das ganze Erbe untereinander aufteilen. Die Eheschließung sorgt also dafür, dass man auch als Nicht-Blutsverwandter Berücksichtigung in der Erbfolgeregelung findet. So wird auch selbst angehäuftes und mit dem Partner geteiltes Vermögen vor der Vererbung geschützt.

Sonderregelungen im Erbrecht

Wurden während der Ehe Vereinbarungen getroffen, kann das Erbrecht auch eine andere Aufteilung des Vermögens vorsehen. Wurde Gütertrennung vereinbart, erhält der Ehepartner nach dem Tod des Partners immer die Hälfte des Vermögens; der Rest des Erbes wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Bei einer Zugewinngemeinschaft hingegen wird das Erbe des Hinterbliebenen pauschal um 1/4 erhöht. Der Rest wird an Angehörige verteilt. Wer andere Regelungen treffen möchte, um den Ehegatten zu versorgen, der sollte sich frühzeitig Gedanken über ein Testament machen, welches die Vermögensfragen regelt.

Das Berliner Testament als Absicherung des Ehegatten

Über den eigenen oder den Tod des Ehepartners will man sich in der Regel keine Gedanken machen und verdrängt daher oftmals die damit in Zusammenhang stehenden Ängste. Dies ist zwar verständlich, aber nicht wirklich sinnvoll, denn nur wer sich frühzeitig mit dem Thema befasst, kann seinen geliebten Partner bestmöglich absichern und der Zukunft etwas gelassener entgegenblicken. Das Berliner Testament erweist sich dabei als gute Möglichkeit, für den Todesfall vorzusorgen. Diese besondere Form des Testaments ist dem deutschen Erbrecht entsprechend Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.

Die große Besonderheit des Berliner Testaments besteht darin, dass sich die beiden Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gemeinsam ein Testament errichten. Im Todesfall geht somit der gesamte Nachlass an den längerlebenden Ehepartner. Künftige Erblasser müssen jedoch berücksichtigen, dass auch ein Berliner Testament das Pflichtteilsrecht nicht außer Kraft setzen kann und die Kinder ihren Pflichtteil einfordern können. Eine umfassende Rechtsberatung beim Notar oder Rechtsanwalt kann Ehepaaren helfen, zu entscheiden, ob ein gemeinschaftliches Testament die richtige Wahl für sie ist. Auch die Frage, inwiefern die gesetzlichen Erben trotz Berliner Testament am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden, kann so geklärt werden.

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