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Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026

Annullierung oder Scheidung: Was ist der Unterschied?

Geschieden wird eine Ehe, die gescheitert ist; aufgehoben, umgangssprachlich annulliert, wird eine Ehe, bei deren Schließung ein gesetzlich genannter Mangel vorlag. Beide Wege führen über einen Antrag beim Familiengericht, beide beenden die Ehe erst mit Rechtskraft, doch nach einer Aufhebung gelten die Scheidungsfolgen wie Unterhalt und Zugewinnausgleich nur eingeschränkt.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was ist der Unterschied zwischen Annullierung und Scheidung?

Wer von seinem Partner zukünftig getrennt leben möchte, der hat im Falle einer Ehe grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder er lässt sich scheiden oder die Ehe wird aufgehoben, was umgangssprachlich Annullierung heißt. Die Scheidung ist der klassische Weg im Falle einer Trennung.[1]

Gemeinsam ist beiden: Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag geschieden oder aufgehoben werden, und sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich, so dass die aufgehobene Ehe bis dahin durchaus existent war. Wie bereits erwähnt, haben diese beiden Formen aber andere Rechtsfolgen und sind zudem an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.[1]

Welche Gründe für eine Aufhebung in Frage kommen und welche Fristen gelten, steht ausführlich auf der Seite Ehe annullieren. Diese Seite vergleicht beide Wege.

Voraussetzungen im Vergleich

Aufhebung (Annullierung)Scheidung
GrundMangel bei der Eheschließung, etwa Täuschung, Drohung, Doppelehe, Scheinehe, Geschäftsunfähigkeitdie Ehe ist gescheitert
Trennungsjahrnicht nötigin der Regel ein Jahr; ohne Zustimmung des anderen muss das Scheitern dargelegt werden, nach drei Jahren wird es vermutet
Fristbei Irrtum und Täuschung ein Jahr, bei Drohung drei Jahre ab Entdeckungkeine
Antragje nach Grund nur der betroffene Ehegatte, jeder Ehegatte oder die Verwaltungsbehördeein oder beide Ehegatten
Anwaltvorgeschriebenvorgeschrieben

Nach § 1565 BGB kann nur eine gescheiterte Ehe geschieden werden. Aus § 1566 BGB ergibt sich die Vermutung des Scheiterns, die in den folgenden Fällen gilt: Beide Ehegatten wollen die Scheidung oder einer stimmt zu, und sie leben seit mindestens einem Jahr getrennt; oder die Ehepartner leben seit mindestens drei Jahren getrennt. Vor Ablauf eines Jahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte wäre.[1]

Für die Aufhebung gelten die Gründe des § 1314 BGB abschließend. Sie müssen bei der Eheschließung vorgelegen haben; was danach geschieht, etwa ein Seitensprung, zählt nicht.[1]

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Unterschiede bei Annullierung und Scheidung liegen in den Folgen

Bei einer Scheidung wird das in der Ehe erworbene Vermögen im Zugewinnausgleich verteilt, außerdem muss man unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt an seinen Ehepartner zahlen. Scheidungsfolgen können den Unterhalt, das eheliche Vermögen, das Umgangs- und Sorgerecht sowie den Versorgungsausgleich betreffen; über sie wird im Verbund mit der Scheidung entschieden.[2]

Nach einer Aufhebung bestimmen sich die Folgen nur in bestimmten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung:[1]

Folgenach Aufhebung
nachehelicher Unterhaltnur für den Ehegatten, der den Mangel nicht kannte oder vom anderen getäuscht oder bedroht wurde; Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kind, wenn eine Versagung für das Kind grob unbillig wäre
Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleichgrundsätzlich wie bei der Scheidung, außer das wäre wegen der Umstände der Eheschließung grob unbillig
Ehewohnung und Hausratwie bei der Scheidung, die Umstände der Eheschließung werden besonders berücksichtigt
Erbrechtendet; wer bei bestimmten Mängeln die Aufhebbarkeit kannte, erbt auch dann nicht, wenn der andere vor der Aufhebung stirbt

Es drohen also nicht automatisch keine Unterhaltszahlungen, wie oft angenommen wird. Wer getäuscht oder bedroht wurde, steht nach der Aufhebung eher besser da als nach einer Scheidung, weil der Täuschende keinen Unterhalt verlangen kann. Kindesunterhalt schulden beide Eltern in jedem Fall, weil er nicht von der Ehe abhängt.[1]

Was ist der Unterschied zwischen Trennung und Scheidung?

Trennung und Scheidung werden oft verwechselt. Getrennt leben Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Das geht auch innerhalb derselben Wohnung. Man muss sich also nicht zwingend eine eigene Wohnung suchen. Die Ehe besteht während der Trennung weiter.[1]

Die Scheidung dagegen löst die Ehe auf. Sie kann nur ein Gericht aussprechen, auf Antrag eines oder beider Ehegatten. Die Trennung ist also meist die Voraussetzung für die Scheidung: Man erklärt, dass man sich scheiden lassen möchte, und wird in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Wie das Verfahren im Einzelnen läuft, steht im Ratgeber zum Ablauf der Scheidung.[1]

Aufhebung oder Scheidung: Welcher Weg ist der richtige?

Eine Aufhebung kommt nur in Frage, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt und bei Täuschung oder Drohung die Frist noch läuft. Fehlt ein Grund, bleibt nur die Scheidung.[1]

  • Reihenfolge beachten: Ist die Ehe bereits geschieden, kann die Aufhebung nicht mehr beantragt werden.
  • Bestätigung vermeiden: Wer nach Entdeckung einer Täuschung zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will, verliert das Recht auf Aufhebung.
  • Beraten lassen: Beide Verfahren sind Ehesachen vor dem Familiengericht. Ob die Aufhebung Aussicht hat oder die Scheidung der sicherere Weg ist, lässt sich mit einem Anwalt klären, den man für beide Verfahren ohnehin braucht.[2]

Beispiel: Ein Mann erfährt sechs Monate nach der Hochzeit, dass seine Frau ihn nur zum Schein geheiratet hat, damit sie ein Aufenthaltsrecht bekommt. Er selbst wollte eine echte Ehe. Das ist keine Scheinehe im Sinne des Gesetzes, weil sich nicht beide einig waren, aber es kann eine arglistige Täuschung sein. Er kann binnen eines Jahres ab Entdeckung die Aufhebung beantragen und muss dann keinen nachehelichen Unterhalt zahlen. Mit einer Scheidung müsste er in der Regel erst das Trennungsjahr abwarten.

Wer ist zuständig?

Aufhebung und Scheidung

Das Familiengericht beim Amtsgericht. Für beide Verfahren muss ein Rechtsanwalt den Antrag stellen.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Ehegattenerbrecht

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1313 · § 1314 · § 1315 · § 1316 · § 1317 · § 1318 · § 1564 · § 1565 · § 1566 · § 1567
  2. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG): § 121 · § 114 · § 137

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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