Familienrecht Ratgeber · Stand September 2026
Trennungsjahr: Kann man es umgehen oder verkürzen?
Vor Ablauf eines Trennungsjahres wird eine Ehe nur geschieden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre. Auch wenn beide die Scheidung wollen, lässt sich das Trennungsjahr nicht einvernehmlich abkürzen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Was ist das Trennungsjahr?
Voraussetzung bei einer Scheidung in Deutschland ist in der Regel das sogenannte Trennungsjahr. Das bedeutet, dass beide Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben müssen, ehe ein Gericht die Scheidung aussprechen darf. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung beantragen oder der andere zustimmt; nach drei Jahren auch ohne Zustimmung.[1]
Grund für diese Regelung ist, dass beiden Ehepartnern so die Gelegenheit gegeben werden soll, die Ehe doch noch einmal zu retten. Der Bundesgerichtshof beschreibt den Zweck so: Das Trennungsjahr soll leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken und den Scheidungswillen auf seine Ernsthaftigkeit prüfen.[2]
Muss man das Trennungsjahr beantragen?
Nein. Das Trennungsjahr ist kein Verfahren und wird nirgends angemeldet. Es beginnt, sobald die Ehegatten getrennt leben: wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.[1]
Dazu muss niemand ausziehen. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.[1]
Weil es kein amtliches Datum gibt, hilft ein Nachweis: etwa ein datiertes Schreiben an den Partner, in dem Sie die Trennung erklären, oder die Ummeldung beim Auszug. Was während der Trennung für Unterhalt, Wohnung und Steuer gilt, steht unter Familienrecht bei Trennung.
Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?
Nein, wenn er kurz bleibt. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen für die Scheidung nicht. Wer es noch einmal miteinander versucht, verliert also nicht die bisherige Trennungszeit.[1]
Wie lang eine kürzere Zeit ist, legt das Gesetz nicht fest. Nehmen die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft dauerhaft wieder auf, leben sie nicht mehr getrennt, und das Trennungsjahr beginnt mit einer erneuten Trennung von vorn.
Ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich?
Nur als Härtefallscheidung. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt der deutsche Gesetzgeber eine Scheidung ohne Trennungsjahr, deren Rahmenbedingungen in § 1565 BGB geregelt sind. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.[1]
Dafür reicht es nicht, dass das Zusammenleben unerträglich geworden ist; das lässt sich durch die Trennung beenden. Unzumutbar muss nach dem Bundesgerichtshof schon das Weiter-miteinander-verheiratet-sein sein, also das förmliche Fortbestehen des Ehebandes bis zum Ablauf des Trennungsjahres.[2]
Das Vorhaben, bald eine neue Ehe einzugehen, genügt allerdings nicht, in einem solchen Fall wird man also warten müssen. Die Gründe müssen in der Person des anderen liegen, nicht in den eigenen Plänen. Auch eine einvernehmliche Scheidung ohne Trennungsjahr sieht das Gesetz nicht vor.[1]
Welche Gründe gelten als Härtefall?
Nicht selten ist es strittig, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht. Das Gericht trifft in diesem Zusammenhang immer Einzelfallentscheidungen: Es verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, und an die unzumutbare Härte sind strenge Anforderungen zu stellen.[2]
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen vor allem in Betracht:[2]
- körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten,
- Gewalt gegen andere Familienangehörige,
- sexueller Missbrauch eines minderjährigen Kindes aus der Familie.[2]
Ein solches Fehlverhalten kann auch dann noch eine Härte begründen, wenn die Ehegatten schon räumlich getrennt sind und keinen Kontakt mehr haben. Ein Verschulden ist nicht zwingend Voraussetzung, und eine frühere Verzeihung schließt die Härte nicht aus. Umgekehrt reicht nicht jede Eheverfehlung aus.[2]
Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Frau beantragte knapp zwei Wochen nach dem Auszug ihres Mannes die Scheidung und berief sich auf sexuelle Übergriffe des Mannes auf die gemeinsame Tochter. Das Oberlandesgericht meinte, die zwei Monate bis zum Ende des Trennungsjahres seien zumutbar, weil der Mann ausgezogen war und auf Kontakt verzichtete. Der Bundesgerichtshof hob das 2026 auf: Ein so schwerwiegendes Fehlverhalten kann trotz Trennung fortwirken (Beschluss vom 8. Juli 2026, XII ZB 576/25).
Kann man das Trennungsjahr verkürzen, indem man es vordatiert?
Nein. Hin und wieder kann man den Wunsch haben, das Trennungsjahr zu umgehen, etwa wenn man sich schnell wieder verheiraten möchte. Eine rechtlich nicht erlaubte Lösung ist es, vor Gericht zu behaupten, dass das Trennungsjahr längst abgelaufen sei. Die Beteiligten müssen ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abgeben, und das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an, auch zum Trennungszeitpunkt.
Sieht das Gericht keine unzumutbare Härte, führt kein legaler Weg an dem Trennungsjahr vorbei, so dass dieses erst ablaufen muss, bevor die rechtskräftige Scheidung erfolgen kann. Maßgeblich ist, ob das Jahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen ist, nicht schon beim Einreichen des Antrags.[2]
Trennungsjahr vorbei, was nun?
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann der Scheidungsantrag gestellt werden, über einen Anwalt. Stimmt der andere zu, prüft das Gericht das Scheitern der Ehe nicht mehr. Lehnt er die Scheidung ab, muss der Antragsteller darlegen, dass die Ehe gescheitert ist, oder bis zum Ablauf von drei Jahren Trennung warten.[1]
Wie das Verfahren weitergeht, beschreibt die Seite Ablauf der Scheidung; wer einen Anwalt braucht und ob einer reicht, steht unter Anwalt bei der Scheidung.
Wer ist zuständig?
Das Familiengericht beim Amtsgericht. Den Antrag, auch den auf Härtefallscheidung, stellt ein Rechtsanwalt.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Gibt es das Trennungsjahr noch?
Ja. Das Trennungsjahr gilt unverändert. Ohne ein Jahr Trennung kommt eine Scheidung nur im Härtefall in Betracht.
- Kann man sich im beiderseitigen Einvernehmen ohne Trennungsjahr scheiden lassen?
Nein. Auch wenn beide sofort geschieden werden wollen, verlangt das Gesetz ein Jahr Trennung. Die Ausnahme für Härtefälle hängt nicht vom Einverständnis ab, sondern vom Verhalten des anderen Ehegatten.
- Was darf man im Trennungsjahr nicht machen?
Verboten ist wenig. Wer in derselben Wohnung bleibt, sollte aber nicht wie ein Paar weiterleben, sonst ist das Getrenntleben schwer nachzuweisen. Außerdem darf ein Ehegatte über Haushaltsgegenstände und das Vermögen im Ganzen nicht ohne Zustimmung des anderen verfügen.
- Hat eine neue Beziehung im Trennungsjahr Folgen für die Scheidung?
Für die Scheidung selbst nicht, sie hängt nicht vom Verschulden ab. Eine neue Beziehung des anderen macht die Ehe auch nicht ohne Weiteres zum Härtefall. Beim Unterhalt kann ein schwerwiegendes Fehlverhalten dagegen eine Rolle spielen.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1565 · § 1566 · § 1567
- BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026, XII ZB 576/25 (Härtefallscheidung)
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