Zum Inhalt springen

Steuerrecht · Stand September 2026

Abgeltungssteuer: Wie hoch sie ist und welche Kapitalerträge darunter fallen

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent der Kapitalerträge; dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Geregelt ist sie in § 32d EStG, die Bank behält sie direkt ein, und damit ist die Einkommensteuer auf diese Erträge in der Regel abgegolten.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 7 Min. Lesezeit

Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, also auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Im Gesetz heißt sie Abgeltungsteuer; ihre Grundlage ist § 32d des Einkommensteuergesetzes.[1]

Ursprünglich war es so, dass auch diese Art von Einkommen nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurde. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer jedoch wurde der Steuersatz pauschal auf 25 Prozent angesetzt - unabhängig davon, wie hoch die Erträge sind und wie hoch das sonstige Einkommen ist. Das gilt seit 2009: Kursgewinne aus Aktien etwa werden nur erfasst, wenn die Aktien nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden.[1]

Der Name kommt vom Verfahren: Die Bank behält die Steuer als Kapitalertragsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Soweit Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. In der Regel wird diese Steuer direkt von den Banken an das Finanzamt abgeführt, so dass sie bei der Steuererklärung keine Berücksichtigung mehr findet.[1]

Für Kapitalerträge, die zu einem Betrieb, zur Landwirtschaft, zur selbständigen Arbeit oder zur Vermietung gehören, gilt die Abgeltungssteuer nicht. Sie werden dort mit dem persönlichen Steuersatz erfasst.[1]

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Anders als bei der Einkommensteuer, wo jeder einen persönlichen Steuersatz hat, ist die Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen immer gleich: 25 Prozent.[1]

Zusätzlich zu diesem pauschalen Steuersatz kommen außerdem noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent hinzu sowie die Kirchensteuer, falls man Mitglied einer Kirche ist. Der Solidaritätszuschlag wird auf die Abgeltungssteuer berechnet und gilt hier ohne die Freigrenze, die bei der übrigen Einkommensteuer greift.[2]

Bei Kirchenmitgliedern sinkt die Abgeltungssteuer um 25 Prozent der Kirchensteuer, die auf die Kapitalerträge entfällt. Die Formel dafür lautet: Kapitalerträge geteilt durch (4 plus Kirchensteuersatz). Die Bank fragt Ihre Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern ab und behält die Kirchensteuer gleich mit ein.[1]

Belastung je 1.000 Euro Kapitalertragohne KirchensteuerKirchensteuer 8 ProzentKirchensteuer 9 Prozent
Abgeltungssteuer250,00 Euro245,10 Euro244,50 Euro
Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent13,75 Euro13,48 Euro13,44 Euro
Kirchensteuer-19,61 Euro22,00 Euro
zusammen26,375 Prozentrund 27,82 Prozentrund 27,99 Prozent

Welche Kapitalerträge fallen unter die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wird für alle Formen von Kapitalerträgen fällig. Das Gesetz unterscheidet laufende Erträge und Gewinne aus dem Verkauf:[1]

  • Laufende Erträge: Dabei kann es sich zum Beispiel um Zinsen von der Bank handeln, aber auch um Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen von Investmentfonds und ETFs.
  • Verkaufsgewinne: Verkauft man beispielsweise seine Aktien mit Gewinn, so muss man auch darauf eine Abgeltungssteuer zahlen. Gleiches gilt für Anleihen, Zertifikate und Fondsanteile. Besteuert wird der Gewinn, also Verkaufspreis minus Kaufpreis und Kosten, nicht die Verkaufssumme.
  • Termingeschäfte: Gewinne aus Optionen, Futures und Differenzgeschäften (CFDs) gehören ebenfalls dazu.[1]

Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei (Teilfreistellung); die Bank berücksichtigt das schon beim Steuerabzug.[1]

Wie Gewinne aus dem Devisenhandel und aus Forex-CFDs besteuert werden, steht auf der Seite Forex-Gewinne versteuern. Binäre Optionen dürfen nicht mehr an Privatanleger verkauft werden: Seit Juli 2018 galt ein vorübergehendes Verbot der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA, am 1. Juli 2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Vermarktung, Vertrieb und Verkauf an Kleinanleger dauerhaft verboten. Gewinne aus älteren Geschäften waren als Termingeschäfte steuerpflichtig.

Was fällt nicht unter die Abgeltungssteuer?

  • Mieteinnahmen sind keine Kapitalerträge, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.[1]
  • Immobilien, Gold, Münzen, Kunst: Gewinne aus dem Verkauf sind private Veräußerungsgeschäfte. Steuerpflichtig sind sie nur, wenn zwischen Kauf und Verkauf bei Immobilien höchstens zehn Jahre, bei anderen Gegenständen höchstens ein Jahr liegt, und dann zum persönlichen Steuersatz. Bleibt der Gesamtgewinn im Jahr unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei.[1]
  • Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, sind beim Verkauf steuerfrei. Für Fondsanteile aus dieser Zeit gilt eine Sonderregel; mehr dazu unter Abgeltungssteuer vermeiden.[1]
  • Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter Bedingungen steuerfrei; die Einzelheiten stehen auf der Seite Lebensversicherung versteuern.

Riester- und Rürup-Verträge sind nicht steuerfrei. Die Leistungen daraus werden erst bei der Auszahlung im Alter als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Anzeige

Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung

Nur bis zu einer bestimmten Grenze sind diese Zinserträge auch steuerfrei: Von den Kapitalerträgen werden pauschal 1.000 Euro im Jahr abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Anders als bei der Einkommensteuer kann man bei der Abgeltungssteuer keine Werbungskosten geltend machen, etwa Depotgebühren oder Fachzeitschriften.[1]

Damit die Bank den Pauschbetrag berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag. Er ist nur wirksam, wenn die Bank Ihre Steuer-Identifikationsnummer kennt. Haben Sie Konten bei mehreren Banken, teilen Sie den Betrag auf; zusammen dürfen die Aufträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen.[1]

Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung abzugeben. Das Finanzamt stellt sie aus, wenn anzunehmen ist, dass auf Ihr gesamtes Einkommen keine Einkommensteuer entsteht, etwa bei Kindern, Studierenden oder Rentnern mit geringen Einkünften. Die Bank zieht dann gar keine Steuer ab. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre.[1]

Beispiel: Eine ledige Anlegerin ohne Kirchenmitgliedschaft erhält 3.000 Euro Zinsen und Dividenden bei einer Bank und hat dort einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt.

Kapitalerträge3.000,00 Euro
minus Sparer-Pauschbetrag- 1.000,00 Euro
steuerpflichtig2.000,00 Euro
Abgeltungssteuer 25 Prozent500,00 Euro
Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent27,50 Euro
Abzug durch die Bank527,50 Euro

Weitere legale Wege, weniger Abgeltungssteuer zu zahlen, stehen auf der Seite Abgeltungssteuer vermeiden.

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Meist nicht, denn mit dem Steuerabzug der Bank ist die Steuer erledigt. Trotzdem gibt es drei Fälle, in denen die Anlage KAP ins Spiel kommt:

  • Pflicht: Kapitalerträge, auf die keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, müssen Sie in der Einkommensteuererklärung angeben. Das betrifft vor allem Konten und Depots bei ausländischen Banken und Brokern.[1]
  • Antrag zur Korrektur: Sie können die Erträge freiwillig erklären, etwa wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, Verluste bei einer anderen Bank noch nicht verrechnet sind oder ausländische Quellensteuer noch nicht angerechnet wurde.[1]
  • Günstigerprüfung: Steuervorteile durch diese pauschalen Abgeltungen sind möglich, und zwar dann, wenn der Steuerzahler bei der Einkommenssteuer regulär einen höheren Steuersatz zu zahlen hätte. Ist Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als 25 Prozent, beantragen Sie die Günstigerprüfung; das Finanzamt besteuert die Kapitalerträge dann mit dem niedrigeren Tarif und erstattet die Differenz. Der Antrag gilt immer für alle Kapitalerträge des Jahres.[1]

Wer Kirchensteuer zahlt, aber der Bank die Abfrage der Religionszugehörigkeit gesperrt hat (Sperrvermerk), muss die Kapitalerträge ebenfalls erklären.[1]

Wie werden Verluste verrechnet?

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit dem Arbeitslohn oder anderen Einkünften verrechnet werden. Sie mindern aber andere Kapitalerträge, und was übrig bleibt, wird in die folgenden Jahre vorgetragen.[1]

Aktien müssen dabei stets separat berücksichtigt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Aktienverluste ausschließlich mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen. Für Verluste aus Termingeschäften sieht das Gesetz in der geltenden Fassung keine eigene Beschränkung mehr vor; sie werden wie andere Kapitalverluste verrechnet.[1]

Die juristisch korrekte Verrechnung erfolgt bei der betreffenden Bank üblicherweise automatisch. Anleger, die ihr Kapitalvermögen auf mehrere Institute verteilt haben, sollten sich rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen ausstellen lassen: Der Antrag auf eine Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember bei der Bank sein.[1]

Alles zu Aktienverlusten, Verlusttöpfen und Totalverlusten steht auf der Seite Aktienverluste steuerlich geltend machen.

Abgeltungssteuer bei Erbschaft und Schenkung

Wer Kapitalvermögen nicht kauft, sondern erbt oder geschenkt bekommt, zahlt auf die Übertragung keine Abgeltungssteuer. Die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf den Wert der Wertpapiere kommt gegebenenfalls daneben hinzu. Bei einer Schenkung müssen Sie der Bank mitteilen, dass die Übertragung unentgeltlich ist; sonst behandelt sie den Depotübertrag wie einen Verkauf und zieht Steuer ab.[1]

Beschenkte und Erben übernehmen die Kaufdaten des bisherigen Eigentümers. Verkaufen sie später, zählt als Gewinn der Unterschied zum ursprünglichen Kaufpreis. Einzelheiten stehen auf den Seiten Abgeltungssteuer im Erbfall und Schenkungssteuer.[1]

Wer ist zuständig?

Steuerabzug und Bescheinigung

Die Bank oder der Broker behält die Abgeltungssteuer ein und stellt eine Steuerbescheinigung aus. Freistellungsauftrag und Verlustbescheinigung beantragen Sie dort; Günstigerprüfung und Verlustverrechnung über mehrere Banken beim Wohnsitzfinanzamt mit der Anlage KAP.

Einkommensteuer: Überblick
Streit über die Besteuerung

Gegen den Steuerbescheid legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt ein. Danach entscheidet das Finanzgericht.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wie hoch ist die Abgeltungssteuer in Deutschland?

    25 Prozent auf Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags. Mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer sind es 26,375 Prozent, mit Kirchensteuer knapp 28 Prozent.

  • Seit wann gibt es die Abgeltungssteuer?

    Seit dem 1. Januar 2009. Vorher wurden Zinsen und Dividenden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, und Kursgewinne aus Aktien waren nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt bis heute für Aktien, die vor 2009 gekauft wurden.

  • Was ist der Unterschied zwischen Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer?

    Die Kapitalertragsteuer ist das Verfahren: Die Bank zieht 25 Prozent vom Ertrag ab und führt sie ab. Weil damit die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge in der Regel erledigt ist, spricht man von Abgeltungssteuer. Der Steuersatz ist derselbe.

  • Zahlen Rentner Abgeltungssteuer?

    Ja, das Alter spielt keine Rolle. Rentner mit niedrigem Gesamteinkommen können aber eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen oder über die Günstigerprüfung in der Steuererklärung Steuer zurückholen, wenn ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

Auch interessant: Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuersätze

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG): § 20 · § 32d · § 43 · § 43a · § 44a · § 51a · § 52 · § 23
  2. Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG): § 3 · § 4

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige