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Steuerrecht · Stand September 2026

Lebensversicherung versteuern: Wann Abgeltungssteuer anfällt und wann nicht

Ob eine ausgezahlte Kapitallebensversicherung versteuert werden muss, hängt vor allem davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Verträgen ab 2005 ist der Ertrag, also Auszahlung minus eingezahlte Beiträge, steuerpflichtig; nach zwölf Jahren Laufzeit und Auszahlung ab 60, bei Abschluss ab 2012 ab 62, nur zur Hälfte.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Muss man eine Lebensversicherung versteuern?

Die kapitalbildende Lebensversicherung gehört steuerlich zum Kapitalvermögen. Es kommt allerdings darauf an, wann man seine Lebensversicherung abgeschlossen hat und wie sie ausgezahlt wird.[1]

VertragsabschlussAuszahlung nach 12 Jahren und ab 60 bzw. 62sonstige Auszahlung oder Kündigung
bis 31. Dezember 2004altes Recht: Erträge nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit in der Regel steuerfrei
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011halber Ertrag ab 60, persönlicher Steuersatzvoller Ertrag, 25 Prozent Abgeltungsteuer
ab 1. Januar 2012halber Ertrag ab 62, persönlicher Steuersatzvoller Ertrag, 25 Prozent Abgeltungsteuer

Ertrag ist der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge. Ausgezahlte Beiträge selbst werden nicht besteuert.[1]

Altverträge bis Ende 2004: meist steuerfrei

Besonders begünstigt sind Versicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden. Für sie ist das Einkommensteuergesetz in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach sind die Erträge steuerfrei, wenn die Versicherung im Versicherungsfall oder nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird und der Vertrag die damaligen weiteren Voraussetzungen erfüllt.[1]

Wird ein solcher Altvertrag vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt, sind die Erträge steuerpflichtig. Ob Ihr Vertrag alle damaligen Voraussetzungen erfüllt, klären Sie im Zweifel mit dem Versicherer.

Verträge ab 2005: Wie wird die Auszahlung besteuert?

Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, gehört der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, im Erlebensfall ebenso wie bei Kündigung (Rückkauf). Dasselbe gilt für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird, und für fondsgebundene Lebensversicherungen.[1]

Menschen, die im Rahmen einer Lebensversicherung vorsorgen, müssen also gegebenenfalls mit der Abgeltungssteuer rechnen und sollten diese im Blick haben. Der Versicherer behält Kapitalertragsteuer auf den Ertrag ein. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent, dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zuvor bleibt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr steuerfrei, bei Ehepaaren 2.000 Euro.[1]

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Die Hälfteregel: zwölf Jahre Laufzeit und Auszahlung ab 60 oder 62

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass lediglich 50 Prozent der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung versteuert werden müssen. Für Verträge, die zwischen dem 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, existiert eine besondere Regelung. Sofern die Lebensversicherung eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hatte und erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte des Ertrags anzusetzen. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, muss die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen. Wenn die Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt werden, wird Abgeltungssteuer auf den vollen Ertrag fällig.[1]

Diese Hälfte wird nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Der Versicherer zieht die Kapitalertragsteuer zunächst trotzdem vom vollen Ertrag ab. Die Korrektur erfolgt über die Einkommensteuererklärung, in der Sie die Auszahlung angeben.[1]

Beispiel: Sie haben 2013 einen Vertrag abgeschlossen und 40.000 Euro eingezahlt. 2026 werden Ihnen mit 63 Jahren 55.000 Euro ausgezahlt. Der Ertrag beträgt 15.000 Euro. Weil die Laufzeit zwölf Jahre übersteigt und Sie über 62 sind, sind nur 7.500 Euro zu versteuern, und zwar mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Wäre das Geld mit 61 ausgezahlt worden, unterläge der volle Ertrag von 15.000 Euro der Abgeltungsteuer.

Mindesttodesfallschutz bei Verträgen ab April 2009

Bei Verträgen, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden, sind die in § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 6 EStG definierten Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung aus einer Kapitallebensversicherung zu beachten. Fehlt ein ausreichender Todesfallschutz, gelten die Steuervorteile nicht.[1]

  • Bei laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe muss die Leistung im Todesfall mindestens 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge betragen.
  • Zudem ist es erforderlich, dass die Todesfallleistung das Deckungskapital oder den Zeitwert spätestens fünf Jahre nach Abschluss um mindestens zehn Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der gezahlten Beiträge übersteigt. Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Laufzeit in gleichen Schritten auf null sinken.[1]

Lebensversicherung im Todesfall: Muss der Begünstigte sie versteuern?

Die Besteuerung als Kapitalertrag betrifft nur die Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags. Die Leistung, die Hinterbliebene beim Tod der versicherten Person erhalten, fällt nicht darunter und ist deshalb kein steuerpflichtiger Kapitalertrag.[1]

Allerdings kann Erbschaftsteuer anfallen: Als Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, den ein Dritter aufgrund eines vom Verstorbenen geschlossenen Vertrags bei dessen Tod unmittelbar erwirbt. Ob tatsächlich Steuer zu zahlen ist, hängt von den Freibeträgen ab, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Mehr dazu im Ratgeber Abgeltungssteuer im Erbfall.[2]

Rente statt Einmalzahlung und Verkauf der Police

Wer statt einer Kapitalauszahlung eine lebenslange Rente wählt, versteuert nicht den Ertrag nach § 20, sondern nur den Ertragsanteil der Rente. Dieser hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab: Er beträgt zum Beispiel 18 Prozent bei Beginn mit 65 oder 66 Jahren und 17 Prozent bei Beginn mit 67.[1]

Wird die Versicherung nicht gekündigt, sondern verkauft, ist bei Verträgen ab 2005 der Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig. Als Anschaffungskosten gelten die eingezahlten Beiträge. Das Versicherungsunternehmen meldet den Verkauf dem Finanzamt.[1]

Wer ist zuständig?

Auszahlung und Steuerbescheinigung

Der Versicherer behält die Kapitalertragsteuer ein und stellt eine Steuerbescheinigung aus. Die Hälfteregel oder die Günstigerprüfung beantragen Sie mit der Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt.

Streit über die Besteuerung

Erst Einspruch beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, danach Klage beim Finanzgericht. Für die Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsteuer-Finanzamt zuständig.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wann ist eine Lebensversicherung steuerfrei?

    Bei Altverträgen vor 2005 in der Regel nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit. Bei neueren Verträgen bleibt der Ertrag nur bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro steuerfrei, mit der Hälfteregel ist zumindest die halbe Summe steuerfrei.

  • Wie viel Steuer fällt auf eine ausgezahlte Lebensversicherung an?

    Ohne Hälfteregel 25 Prozent Abgeltungsteuer auf den Ertrag plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit Hälfteregel wird die Hälfte des Ertrags mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Die eingezahlten Beiträge bleiben immer steuerfrei.

  • Muss ich eine ausgezahlte Lebensversicherung in der Steuererklärung angeben?

    Hat der Versicherer die Abgeltungsteuer einbehalten, ist die Steuer grundsätzlich abgegolten. Wenn die Hälfteregel greift, sollten Sie die Auszahlung angeben, damit das Finanzamt die zu viel einbehaltene Steuer erstattet.

  • Kann man eine Lebensversicherung von der Steuer absetzen?

    Beiträge zu Kapitallebensversicherungen sind nur noch als Vorsorgeaufwendungen abziehbar, wenn die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und bis Ende 2004 ein Beitrag gezahlt wurde. Beiträge zu reinen Risikolebensversicherungen für den Todesfall bleiben abziehbar, im Rahmen der Höchstbeträge.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG): § 20 · § 52 Abs. 28 · § 32d · § 43 · § 22
  2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): § 3

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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