Steuerrecht · Stand September 2026
Aktienverluste steuerlich geltend machen: Aktientopf, Verlustbescheinigung, Verlustvortrag
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht mit Zinsen, Dividenden oder dem Arbeitslohn. Was im Jahr nicht aufgeht, wird vorgetragen und mindert künftige Aktiengewinne.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Kann man Aktienverluste steuerlich geltend machen?
Ja, aber nur innerhalb der Kapitalerträge. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit dem Arbeitslohn, der Rente oder Mieteinnahmen verrechnet werden. Sie mindern aber Gewinne aus Kapitalvermögen im selben Jahr und in den folgenden Jahren.[1]
Einen Haken hat die Sache dennoch: Will man Aktienverluste bei der Abgeltungssteuer geltend machen, dann kann man sie nicht beliebig jeder Art von Vermögen gegenüberstellen. Man kann sie nur mit Aktiengewinnen verrechnen. Hat man beispielsweise einen Verlust von 30.000 Euro zu verbuchen, kann man diese nur dann voll geltend machen, wenn auch die Aktiengewinne mindestens bei 30.000 Euro liegen. Hat man also nur 20.000 Euro mit Aktien gewonnen, kann man auch nur 20.000 Euro der Verluste bei der Abgeltungssteuer geltend machen. Die übrigen 10.000 Euro sind nicht verloren, sondern werden in die Folgejahre vorgetragen.[1]
Umgekehrt gilt die Beschränkung nicht: Aktiengewinne, die nicht durch Aktienverluste ausgeglichen werden, darf die Bank mit sonstigen Verlusten verrechnen, etwa aus Anleihen, Zertifikaten oder Fonds.[2]
Was gehört in den Aktienverlusttopf und was nicht?
Die Bank führt für jeden Kunden zwei Verlusttöpfe: einen für Aktienverluste und einen für alle übrigen Verluste.[2]
| Aktientopf: nur gegen Aktiengewinne | Allgemeiner Topf: gegen alle Kapitalerträge |
|---|---|
| Verkauf von Aktien mit Verlust | Verluste mit ETFs und Investmentfonds |
| wertlos ausgebuchte Aktien, etwa nach Insolvenz | Verluste mit Anleihen und Zertifikaten |
| Hinterlegungsscheine auf Aktien (ADRs, GDRs) | Verluste mit Optionen, Futures und CFDs |
| - | Verkauf von Bezugsrechten auf Aktien |
ETFs und andere Fonds sind keine Aktien im Sinne der Regel, auch wenn sie in Aktien anlegen. Gewinne und Verluste aus ihrem Verkauf sind Investmenterträge. Verluste aus Termingeschäften unterliegen nach dem Gesetz in der geltenden Fassung keiner eigenen Obergrenze mehr.[1]
Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Aktienverluste. Hat die Bank sie nach der früheren Rechtslage in einem eigenen Topf erfasst, übernimmt sie diese in den Topf für sonstige Verluste.[2]
Wie verrechnet die Bank Aktienverluste automatisch?
Als privater Anleger muss man sich im Allgemeinen nicht darum kümmern, die Aktienverluste bei der Abgeltungssteuer geltend zu machen, da die betreffende Bank die Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften gegenüberstellt und dann die fällige Steuer direkt abführt. Die Bank gleicht negative Kapitalerträge im Kalenderjahr bis zur Höhe der positiven aus und trägt den Rest auf das nächste Jahr vor.[1]
Die Reihenfolge ist zeitnah: Realisieren Sie im Lauf des Jahres zuerst einen Aktiengewinn und danach einen Aktienverlust, korrigiert die Bank die Verrechnung, erstattet bereits abgezogene Steuer und verrechnet den Aktienverlust nachträglich mit dem Aktiengewinn. Ein Freistellungsauftrag wird erst auf den Ertrag angewendet, der nach der Verlustverrechnung übrig bleibt.[2]
Ehepaare mit gemeinsamem Freistellungsauftrag bekommen eine gemeinsame Verrechnung: Die Bank gleicht dann Verluste des einen mit Gewinnen des anderen Partners aus.[1]
Aktienverluste aus mehreren Depots: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember
Auf den ersten Blick erscheint die Regelung des deutschen Steuerrechts sehr praktisch und komfortabel, weil Privatanlegern die Versteuerung der diesbezüglichen Kapitalerträge abgenommen wird. Komplizierter wird es allerdings, wenn mehrere Depots bestehen. Auch in einem solchen Fall sollen die Verluste natürlich mit den Gewinnen verrechnet werden. Damit dies erfolgen kann, hat man die Gelegenheit, sich die Aktienverluste, die nach der Verrechnung bei einem Depot noch bestehen, von der betreffenden Bank bescheinigen zu lassen.[1]
In diesem Zusammenhang muss man allerdings berücksichtigen, dass eine solche Bescheinigung über nicht verrechnete Aktienverluste nur jeweils bis zum 15. Dezember eines Jahres angefordert werden kann. Der Antrag ist unwiderruflich. Mit der Bescheinigung endet der Verlustvortrag bei dieser Bank; der Topf beginnt im neuen Jahr bei null.[1]
Die Bescheinigung reichen Sie mit der Einkommensteuererklärung ein. In der Anlage KAP beantragen Sie die Verrechnung über die Banken hinweg; zusätzlich brauchen Sie die Steuerbescheinigung der anderen Bank, aus der die Aktiengewinne hervorgehen. Ohne Verlustbescheinigung dürfen Verluste, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, im Finanzamt nicht verrechnet werden.[2][1]
Ziehen Sie Ihr ganzes Depot zu einer anderen Bank um, brauchen Sie keine Bescheinigung: Die alte Bank teilt der neuen auf Ihr Verlangen die nicht ausgeglichenen Verluste mit.[1]
Rechenbeispiel: zwei Depots
Annahme: Bei Bank A haben Sie 2026 Aktien mit 6.000 Euro Verlust verkauft und sonst nichts realisiert. Bei Bank B haben Sie Aktien mit 5.000 Euro Gewinn verkauft und 1.500 Euro Dividenden erhalten; dort liegt ein Freistellungsauftrag über 1.000 Euro.
| Bank B: Aktiengewinn plus Dividenden minus Freistellung | 5.500 Euro steuerpflichtig |
| Bank B zieht 26,375 Prozent ab (ohne Kirchensteuer) | rund 1.451 Euro |
| Bank A: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragt | 6.000 Euro Aktienverlust |
| Finanzamt: Aktienverlust gegen Aktiengewinn von Bank B | 5.000 Euro verrechnet |
| Dividenden bleiben steuerpflichtig (nicht mit Aktienverlust verrechenbar) | 500 Euro nach Freistellung |
| Verlustvortrag ins Jahr 2027 | 1.000 Euro Aktienverlust |
Das Finanzamt erstattet im Beispiel die Steuer auf 5.000 Euro, also rund 1.319 Euro ohne Kirchensteuer. Die restlichen 1.000 Euro Aktienverlust stellt es gesondert fest; sie mindern Aktiengewinne der kommenden Jahre.[1]
Verlustvortrag: Wie lange bleiben Aktienverluste erhalten?
Nicht ausgeglichene Verluste mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den folgenden Jahren. Eine zeitliche Grenze nennt das Gesetz dafür nicht. Aktienverluste bleiben auch im Vortrag auf Aktiengewinne beschränkt.[1]
Solange die Verluste bei der Bank liegen, trägt die Bank sie selbst vor. Haben Sie eine Verlustbescheinigung genommen, stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlust in Ihrem Steuerbescheid fest und verrechnet ihn in späteren Jahren über die Anlage KAP. Bei der Verrechnung gilt eine feste Reihenfolge: erst Aktiengewinne und -verluste des laufenden Jahres, dann sonstige Erträge und Verluste, dann die Verlustvorträge.[2]
Totalverlust: Insolvenz und wertlose Aktien
Wird eine Aktie wertlos aus dem Depot ausgebucht, erkennt das Finanzamt das als Veräußerungsverlust an. Wertlos ist ein Papier etwa, wenn es wegen der Insolvenz des Unternehmens eingezogen, nach einer Kapitalherabsetzung ausgebucht oder ohne Gegenleistung aus dem Depot genommen wurde. Auch die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft im Register führt zu einem anzuerkennenden Verlust.[2]
Solche Verluste landen im Aktientopf und lassen sich deshalb nur mit Aktiengewinnen verrechnen.[2]
Ist die Beschränkung für Aktienverluste verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof hält die Sonderregel für Aktienverluste für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil Verluste mit anderen Wertpapieren unbeschränkt verrechenbar sind. Er hat die Frage 2020 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt; dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 anhängig. Bis zu einer Entscheidung wenden Banken und Finanzämter die Beschränkung an.
Wer hohe Aktienverluste nicht verrechnen kann, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt sein.
Wer ist zuständig?
Die Bank oder der Broker, bei dem die Verluste entstanden sind. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember eingehen. Die Verrechnung über mehrere Banken hinweg beantragen Sie beim Wohnsitzfinanzamt mit der Anlage KAP.[1]
Abgeltungssteuer: ÜberblickEinspruch beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Danach entscheidet das Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Kann ich Aktienverluste mit meinem Gehalt verrechnen?
Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, also weder mit Arbeitslohn noch mit Rente oder Mieteinnahmen.
- Muss ich Aktienverluste in der Steuererklärung angeben?
Nur, wenn Sie sie mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen wollen oder die Bank sie nicht berücksichtigt hat. Dann tragen Sie die Werte aus der Verlustbescheinigung in die Anlage KAP ein. Bleiben Gewinne und Verluste bei derselben Bank, erledigt die Bank die Verrechnung.
- Werden Aktienverluste mit Dividenden verrechnet?
Nein. Dividenden sind laufende Erträge, keine Gewinne aus Aktienverkäufen. Aktienverluste gleichen nur Gewinne aus dem Verkauf von Aktien aus; Dividenden werden mit dem allgemeinen Verlusttopf verrechnet.
- Was passiert mit Aktienverlusten, wenn der Depotinhaber stirbt?
Sobald die Bank vom Tod erfährt, schließt sie die Verlusttöpfe und stellt eine Verlustbescheinigung aus, ohne dass jemand sie beantragen muss. Mehr dazu auf der Seite zur Abgeltungssteuer im Erbfall.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 20 · § 32d · § 43a
- BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025
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