Kann ich Aktienverluste bei der Abgeltungssteuer geltend machen?

Es ist nicht gerade im Sinne des Anlegers, wenn vielversprechende Aktien, in die man viel Geld investiert hat, ins Bodenlose stürzen. Doch wie so oft im deutschen Steuerrecht lassen sich Aktienverluste bei der Abgeltungssteuer gut geltend machen. Wenn man sie richtig verrechnet, senken sie das Kapitalvermögen und haben damit unmittelbaren Einfluss auf die Steuern, die man für sein Vermögen zu zahlen hat. Dazu werden die Verluste einfach den Gewinnen, die man mit seinem Kapitalvermögen gemacht hat, gegenübergestellt und von der gesamten Vermögenssumme abgezogen. So ermittelt man den Reingwinn, auf den man schließlich seine Abgeltungssteuer zu zahlen hat. Die Aktienverluste können also durchaus noch nützlich sein.

Aktienverluste bei der Abgeltungssteuer mit Aktiengewinnen gegenüberstellen

Einen Haken hat die Sache dennoch: Will man Aktienverluste bei der Abgeltungssteuer geltend machen, dann kann man sie nicht beliebig jeder Art von Vermögen gegenüberstellen. Man kann sie nur mit Aktiengewinnen verrechnen. Hat man beispielsweise einen Verlust von 30.000 Euro zu verbuchen, kann man diese nur dann voll geltend machen, wenn auch die Aktiengewinne mindestens bei 30.000 Euro liegen. Hat man also nur 20.000 Euro mit Aktien gewonnen, kann man auch nur 20.000 Euro der Verluste bei der Abgeltungssteuer geltend machen. Der Rest bleibt unberücksichtigt.

Aktienverluste aus mehreren Depots bei der Abgeltungssteuer geltend machen

Als privater Anleger muss man sich im Allgemeinen nicht darum kümmern, die Aktienverluste bei der Abgeltungssteuer geltend zu machen, da die betreffende Bank die Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften gegenüberstellt und dann die fällige Steuer direkt abführt. Bankkunden müssen sich somit nicht um derartige Belange kümmern und können sich demnach auf ihre Aktiengeschäfte konzentrieren.

Auf den ersten Blick erscheint die Regelung des deutschen Steuerrechts sehr praktisch und komfortabel, weil Privatanlegern die Versteuerung der diesbezüglichen Kapitalerträge abgenommen wird. Komplizierter wird es allerdings, wenn mehrere Depots bestehen. Auch in einem solchen Fall sollen die Verluste natürlich mit den Gewinnen verrechnet werden. Damit dies erfolgen kann, hat man die Gelegenheit, sich die Aktienverluste, die nach der Verrechnung bei einem Depot noch bestehen, von der betreffenden Bank bescheinigen zu lassen. Auf diese Art und Weise lassen sich die Verluste selbst für den Fall bei der Abgeltungssteuer geltend machen, dass bei einer anderen Bank ein Depot mit Aktiengewinnen besteht. In diesem Zusammenhang muss man allerdings berücksichtigen, dass eine solche Bescheinigung über nicht verrechnete Aktienverluste nur jeweils bis zum 15. Dezember eines Jahres angefordert werden kann.

4.4/576 ratings