Steuerrecht · Stand September 2026
Abgeltungssteuer vermeiden: Legale Wege, weniger Kapitalertragsteuer zu zahlen
Ganz umgehen lässt sich die Abgeltungssteuer nicht, aber deutlich senken: mit dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, einer NV-Bescheinigung, der Günstigerprüfung und der Verrechnung von Verlusten. Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs sind zudem 30 Prozent der Erträge steuerfrei.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Kann man die Abgeltungssteuer legal vermeiden?
Grundsätzlich wird die Abgeltungssteuer für alle Arten von Kapitalvermögen fällig. Ob es sich um ausgezahlte Zinsen und Dividenden handelt oder ob man sein Vermögen mit Gewinn veräußert, ist unerheblich. Es muss der vollständige Steuersatz von 25 % gezahlt werden, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.[1]
Aber es gibt Ausnahmen, denn die Gesetzgebung sieht das eine oder andere Schlupfloch vor, durch das sich die Abgeltungssteuer vermeiden oder zumindest verringern lässt. So kann man diese Steuer vermeiden, ohne sich der Steuerhinterziehung schuldig zu machen oder auf ein dubioses Steuersparmodell zurückgreifen zu müssen. Die wichtigsten Wege im Überblick:
| Weg | für wen | Wirkung |
|---|---|---|
| Freistellungsauftrag | alle Anleger | 1.000 Euro, Ehepaare 2.000 Euro steuerfrei |
| NV-Bescheinigung | Anleger ohne Einkommensteuerlast | kein Steuerabzug |
| Günstigerprüfung | persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent | Erstattung über die Steuererklärung |
| Verlustverrechnung | Anleger mit Verlusten | Verluste mindern Gewinne |
| Teilfreistellung | Aktienfonds, Aktien-ETFs | 30 Prozent der Erträge steuerfrei |
| Altbestand vor 2009 | langjährige Aktionäre | Kursgewinne steuerfrei |
| Depot auf das Kind | Eltern, Großeltern | Grundfreibetrag des Kindes nutzen |
Freistellungsauftrag: den Sparer-Pauschbetrag voll nutzen
Von den Kapitalerträgen bleiben 1.000 Euro im Jahr steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehegatten gemeinsam 2.000 Euro. Die Bank berücksichtigt das nur, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt; er ist nur wirksam, wenn die Bank Ihre Steuer-Identifikationsnummer kennt.[1]
- Aufteilen: Haben Sie Konten bei mehreren Banken, verteilen Sie den Betrag so, wie die Erträge dort anfallen. Zusammen dürfen die Aufträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen.[1]
- Nachholen: Ein Freistellungsauftrag lässt sich bis zum 31. Januar des Folgejahres noch für das abgelaufene Jahr erteilen oder erhöhen.[2]
- Nicht ausgeschöpft: Hat eine Bank Steuer abgezogen, obwohl Ihr Pauschbetrag bei einer anderen Bank ungenutzt blieb, holen Sie die Steuer über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zurück.[1]
Tatsächliche Kosten wie Depotgebühren oder Beratungshonorare können Sie daneben nicht absetzen; mit dem Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten.[1]
NV-Bescheinigung und Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung stellt das Wohnsitzfinanzamt aus, wenn anzunehmen ist, dass Sie auch unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung keine Einkommensteuer zahlen müssen. Legen Sie sie der Bank vor, zieht diese keine Kapitalertragsteuer ab, auch nicht über 1.000 Euro. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre.[1]
Liegt Ihr persönlicher Steuersatz zwar über null, aber unter 25 Prozent, beantragen Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung. Das Finanzamt rechnet die Kapitalerträge dann zum übrigen Einkommen und besteuert sie mit dem Tarif, wenn das günstiger ist; es berücksichtigt dabei den Grundfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag. Der Antrag gilt einheitlich für alle Kapitalerträge des Jahres.[1][2]
Das lohnt sich vor allem für Rentner, Studierende, Eltern in Elternzeit und Teilzeitbeschäftigte mit geringem Einkommen.
Verluste gezielt verrechnen
Verluste aus Kapitalvermögen mindern Gewinne und Zinsen im selben Jahr; was übrig bleibt, wird vorgetragen. Aktienverluste gleichen allerdings nur Gewinne aus Aktienverkäufen aus.[1]
Liegen Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken, verrechnet keine der beiden Banken sie miteinander. Dafür brauchen Sie bei der Bank mit den Verlusten eine Verlustbescheinigung; der Antrag muss bis zum 15. Dezember dort eingehen. Die Verrechnung erfolgt dann über die Steuererklärung.[1]
Wie das im Einzelnen funktioniert, steht auf der Seite Aktienverluste steuerlich geltend machen.
ETFs und Aktienfonds: Teilfreistellung von 30 Prozent
Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Das gilt für Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Gewinne aus dem Verkauf der Fondsanteile. Als Aktienfonds gilt ein Fonds, der laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Vermögens in Aktien anlegt; das trifft auf die meisten Aktien-ETFs zu.[3]
Mischfonds, die mindestens 25 Prozent in Aktien anlegen, bekommen die halbe Teilfreistellung, also 15 Prozent. Die Bank zieht die Teilfreistellung schon beim Steuerabzug ab.[3][1]
Altbestände: Aktien und Fonds, die vor 2009 gekauft wurden
Kursgewinne aus Aktien fallen nur unter die Abgeltungssteuer, wenn die Aktien nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden. Aktien aus der Zeit davor können Sie steuerfrei verkaufen; Dividenden daraus sind dagegen steuerpflichtig. Wer solche Altbestände hält, verkauft sie besser nicht ohne Not.[1]
Für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, gilt seit 2018 eine Sonderregel: Wertsteigerungen bis Ende 2017 bleiben steuerfrei. Wertsteigerungen ab dem 1. Januar 2018 sind steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus solchen Alt-Anteilen 100.000 Euro übersteigt. Das Finanzamt hält den noch nicht verbrauchten Freibetrag jährlich fest.[3]
Erben und Beschenkte übernehmen das Kaufdatum des bisherigen Eigentümers. Ein geerbter Altbestand bleibt deshalb Altbestand; mehr dazu unter Abgeltungssteuer im Erbfall.[1]
Depot auf das Kind: den Grundfreibetrag nutzen
Da Kinder ebenfalls einen Freibetrag haben, können Eltern in bestimmten Fällen auch Anlagen auf sie übertragen und so die Steuerlast legal senken. Hat das Kind keine weiteren Einkünfte, bleiben Kapitalerträge bis zur Summe aus Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro) und Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) ohne Einkommensteuer. Mit einer NV-Bescheinigung für das Kind zieht die Bank keine Steuer ab.[1]
Die Kehrseite: Das Geld gehört dann dem Kind. Eltern verwalten es nur und müssen es wirtschaftlich anlegen; für eigene Zwecke dürfen sie es nicht verwenden. Mit dem 18. Geburtstag verfügt das Kind selbst darüber. Die Übertragung ist eine Schenkung; für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil, zusammengerechnet über zehn Jahre. Einzelheiten stehen auf der Seite Schenkungssteuer.
Anlagen außerhalb der Abgeltungssteuer
Nicht alle Anlageformen unterliegen der Abgeltungssteuer. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, Gold, Münzen oder Kunstgegenständen sind private Veräußerungsgeschäfte: Bei Immobilien sind sie nach zehn Jahren Haltedauer steuerfrei, bei anderen Gegenständen nach einem Jahr. Innerhalb der Frist gilt der persönliche Steuersatz; ein Gesamtgewinn unter 1.000 Euro im Jahr bleibt steuerfrei.[1]
Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, können unter Bedingungen steuerfrei ausgezahlt werden; siehe Lebensversicherung versteuern. Riester- und Rürup-Verträge sind dagegen kein Ausweg aus der Steuer: Die Leistungen daraus werden im Alter als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Die Steuer wird also verschoben, nicht erlassen.
Banken bieten eine Reihe an Produkten an, mit denen man die Zahlung der Abgeltungssteuer vermeiden kann. Auf diese Angebote zurückzugreifen, ist aber nicht immer empfehlenswert, denn bei den Geldinstituten fallen oft teure Provisionen an. Unter Umständen kann es deshalb günstiger sein, die Abgeltungssteuer eben nicht zu vermeiden, sondern sie in Kauf zu nehmen. Wer bei seinem Kapitalvermögen möglichst viel Geld verdienen möchte, der sollte also sorgfältig verschiedene Produkte vergleichen.
Wo die legale Grenze verläuft
Sparen ist erlaubt, Verschweigen nicht. Wer Erträge aus einem ausländischen Depot oder Konto nicht in der Steuererklärung angibt, obwohl darauf keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, macht unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt. Das ist Steuerhinterziehung und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.[1]
Auch ein Depot auf den Namen des Kindes, über das in Wahrheit die Eltern verfügen, ist riskant. Mehr zu Strafen und Selbstanzeige auf der Seite Steuerstrafrecht.
Wer ist zuständig?
Den Freistellungsauftrag erteilen Sie Ihrer Bank. Die NV-Bescheinigung beantragen Sie beim Wohnsitzfinanzamt, die Günstigerprüfung mit der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung.
Abgeltungssteuer: ÜberblickEinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Danach entscheidet das Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Kann man die Kapitalertragsteuer umgehen, indem man ins Ausland geht?
Ein Depot bei einer ausländischen Bank ändert nichts an der Steuerpflicht. Die Bank zieht dann zwar keine deutsche Kapitalertragsteuer ab, Sie müssen die Erträge aber selbst in der Steuererklärung angeben und versteuern.
- Wie viel Kapitalertrag ist steuerfrei?
1.000 Euro im Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 Euro. Wer insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt mit NV-Bescheinigung oder über die Günstigerprüfung auch auf höhere Kapitalerträge keine Steuer.
- Lohnt sich ein Freistellungsauftrag für Ehepaare gemeinsam?
Ja. Mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro nutzt ein Partner den Teil, den der andere nicht braucht. Außerdem verrechnet die Bank dann Verluste des einen Partners mit Gewinnen des anderen.
- Muss ich Steuern zahlen, wenn ich ETF-Anteile nur halte?
Bei thesaurierenden ETFs kann jedes Jahr eine Vorabpauschale anfallen, die wie eine Ausschüttung besteuert wird. Auch dafür gelten Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 20 · § 23 · § 32a · § 32d · § 43a · § 44a · § 52
- BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025
- Investmentsteuergesetz (InvStG): § 2 · § 16 · § 20 · § 56
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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