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Steuerrecht · Stand September 2026

Einkommensteuer: Wer sie zahlt, wie hoch sie ist und wie sie erhoben wird

Einkommensteuer zahlt, wer in Deutschland wohnt oder sich hier gewöhnlich aufhält, auf seine Einkünfte aus sieben gesetzlich bestimmten Einkunftsarten. 2026 bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 Euro steuerfrei, darüber steigt der Steuersatz von 14 Prozent bis auf 42 und für sehr hohe Einkommen 45 Prozent.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wer muss Einkommensteuer zahlen?

Beinahe jeder, der in Deutschland einer Arbeit nachgeht, ist auch dazu verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle Menschen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie versteuern grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen.[1]

Wer in Deutschland Geld verdient, der muss auch Steuern auf sein Einkommen zahlen. Auch dann, wenn er nicht hier lebt: Ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist man beschränkt steuerpflichtig, und zwar mit den inländischen Einkünften, zum Beispiel dem Lohn für eine Arbeit in Deutschland.[1]

Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?

Besteuert wird nicht jede Einnahme, sondern nur, was unter eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fällt:[1]

EinkunftsartBeispieleWas besteuert wird
1. Land- und ForstwirtschaftLandwirt, ForstbetriebGewinn
2. GewerbebetriebHandwerker, Händler, GastwirtGewinn
3. Selbständige ArbeitÄrztin, Anwalt, JournalistinGewinn
4. Nichtselbständige ArbeitLohn und Gehalt, BeamtenbezügeEinnahmen minus Werbungskosten
5. KapitalvermögenZinsen, Dividenden, KursgewinneEinnahmen minus Sparer-Pauschbetrag
6. Vermietung und VerpachtungMieteinnahmenEinnahmen minus Werbungskosten
7. Sonstige EinkünfteRenten, private VeräußerungsgeschäfteEinnahmen minus Werbungskosten

Neben dem Geld, das man als Angestellter oder als Selbstständiger verdient, gehören beispielsweise auch noch Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben und aus Kapitalvermögen dazu. Auch Einnahmen, die man aus Vermietungen oder Verpachtungen erzielt, sowie die private Rente gehören zum Einkommen, das der Einkommensteuer unterliegt.[1]

Für Kapitalerträge gilt eine Besonderheit: Sie werden in der Regel nicht nach dem allgemeinen Tarif, sondern mit einem festen Satz von 25 Prozent besteuert, den die Bank direkt einbehält. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Abgeltungssteuer.[1]

Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Um zu berechnen, welche Einkommensteuer man selbst hat, muss man zuerst einmal das zu versteuernde Einkommen ermitteln. Dabei handelt es sich um die Einkünfte des Jahres abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge. Das Gesetz geht in Stufen vor:[1]

  1. Einkünfte je Einkunftsart: bei Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten der Gewinn, bei allen anderen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
  2. Gesamtbetrag der Einkünfte: die Summe der Einkünfte, gemindert zum Beispiel um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
  3. Einkommen: der Gesamtbetrag der Einkünfte minus Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
  4. Zu versteuerndes Einkommen: das Einkommen minus Freibeträge für Kinder, soweit sie günstiger sind als das Kindergeld. Auf diesen Betrag wird der Tarif angewendet.[1]

Bei Arbeitnehmern, Vermietern und Rentnern stellt man die Einnahmen den Ausgaben gegenüber. Relevant sind hier allerdings nur die Ausgaben, die unmittelbar mit den Einnahmen zu tun haben. Man bezeichnet diese besonderen Ausgaben als Werbungskosten, denn sie sind notwendig, um den Gelderwerb überhaupt möglich zu machen. Wichtigstes Beispiel ist die Pendlerpauschale für den Weg zur Arbeit. Arbeitnehmer bekommen ohne Nachweis einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr.[1]

Wie hoch ist die Einkommensteuer 2026?

Die Einkommensteuer Höhe berechnet sich hier nach einem einfachen Prinzip: Wer wenig verdient, der zahlt niedrige Steuern, wer viel verdient, der zahlt hohe Steuern. In § 32a EStG findet sich die juristische Basis für den Einkommensteuertarif. Durch die Aufteilung des Einkommensteuertarifs in fünf Tarifzonen erfolgt die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland mehrstufig, so dass sich pauschal nicht sagen lässt, wie hoch die zu zahlende Einkommensteuer ausfällt.[1]

ZoneZu versteuerndes Einkommen 2026 (Alleinstehende)Steuersatz auf jeden weiteren Euro
1 (Grundfreibetrag)bis 12.348 Euro0 Prozent
2 (Progressionszone)12.349 bis 17.799 Eurosteigt von 14 auf rund 24 Prozent
3 (Progressionszone)17.800 bis 69.878 Eurosteigt von rund 24 auf 42 Prozent
4 (Proportionalzone)69.879 bis 277.825 Euro42 Prozent
5 (Reichensteuer)ab 277.826 Euro45 Prozent

Die Prozentsätze sind Grenzsteuersätze: Sie gelten nur für den Teil des Einkommens in der jeweiligen Zone. Die tatsächliche Belastung des gesamten Einkommens, der Durchschnittssteuersatz, liegt deshalb immer deutlich darunter. Das Finanzamt rundet das zu versteuernde Einkommen und die Steuer jeweils auf volle Euro ab.[1]

Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen 40.000 Euro, alleinstehend, Tarif 2026.

Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG (Zone 3)7.209 Euro
Durchschnittssteuersatzrund 18 Prozent
Grenzsteuersatz auf den nächsten Eurorund 32 Prozent
zum Vergleich: Ehepaar mit zusammen 80.000 Euro, Splitting14.418 Euro

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und dann verdoppelt. Dadurch verdoppeln sich auch alle Tarifgrenzen. Mehr dazu im Ratgeber Einkommensteuer für Ehepartner, zum steuerfreien Existenzminimum im Ratgeber Grundfreibetrag.[1]

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Solidaritätszuschlag: Wer ihn noch zahlt

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Seit 2021 zahlen ihn aber die meisten Steuerpflichtigen nicht mehr: Er wird nur erhoben, wenn die Einkommensteuer eine Freigrenze übersteigt. Für 2026 liegt sie bei 20.350 Euro Einkommensteuer, bei zusammen veranlagten Ehepaaren bei 40.700 Euro. Knapp darüber gilt eine Übergangszone, in der der Zuschlag höchstens 11,9 Prozent des Betrags über der Freigrenze beträgt.[2]

Ein Alleinstehender ohne Kinder erreicht die Freigrenze 2026 erst mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 75.000 Euro. Auf die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge fällt der Solidaritätszuschlag dagegen ohne Freigrenze an.[2][1]

Lohnsteuer, Vorauszahlungen und Steuerbescheid

Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt, sie entsteht auch erst mit dessen Ablauf. Während des Jahres zahlen Steuerpflichtige aber schon Abschläge:[1]

  • Arbeitnehmer: Bei Angestellten wird die Steuer direkt vom Lohn abgezogen. Diese Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Wie viel der Arbeitgeber einbehält, hängt von der Steuerklasse ab.
  • Selbständige, Vermieter, Anleger mit hohen Nebeneinkünften: Sie zahlen vierteljährlich Vorauszahlungen, jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
  • Abrechnung: Im Steuerbescheid werden Lohnsteuer und Vorauszahlungen angerechnet. Eine Nachzahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, ein Guthaben wird erstattet.[1]

Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder freiwillig abgeben können, erklärt der Ratgeber Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?. Für die Erklärung und alle Mitteilungen ans Finanzamt brauchen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer.

Entlastungen für Familien und Alleinerziehende

Da Familien, Witwen und Alleinerziehende unter einer besonderen Belastung stehen, ist hier die Einkommensteuer grundsätzlich niedriger. Es gibt deshalb nicht nur Kinderfreibeträge, welche die Steuerlast senken, sondern beispielsweise auch eine eigene Steuerklasse für Alleinerziehende und das sogenannte Ehegattensplitting.[1]

  • Kinderfreibetrag: 3.414 Euro je Elternteil und Kind, dazu 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Freibeträge oder das Kindergeld günstiger sind.
  • Steuerklasse II: für Alleinerziehende, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
  • Witwensplitting: Im Jahr nach dem Tod des Ehegatten gilt für den Hinterbliebenen noch einmal der Splittingtarif.[1]

Ratgeber zur Einkommensteuer

Wer ist zuständig?

Einkommensteuer

Das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz. Gegen den Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Streit mit dem Finanzamt

Bleibt der Einspruch erfolglos, entscheidet das Finanzgericht über die Klage.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Ist Lohnsteuer das Gleiche wie Einkommensteuer?

    Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer auf Arbeitslohn, die der Arbeitgeber schon beim Lohn einbehält. Geben Sie eine Steuererklärung ab, wird die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

  • Wird die Einkommensteuer vom Brutto berechnet?

    Nein. Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen: die Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen. Es liegt fast immer unter dem Bruttolohn.

  • Müssen Rentner Einkommensteuer zahlen?

    Ja, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Gesetzliche Renten sind aber nur zu einem Teil steuerpflichtig, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt: bei Rentenbeginn 2026 zu 84 Prozent.

  • Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?

    Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuer auf den nächsten verdienten Euro fällt. Der Durchschnittssteuersatz ist die Steuer geteilt durch das gesamte zu versteuernde Einkommen. Wer den Spitzensteuersatz von 42 Prozent erreicht, zahlt ihn also nicht auf sein ganzes Einkommen.

  • Zahlen Selbständige mehr Einkommensteuer als Angestellte?

    Nein, für alle Einkunftsarten gilt derselbe Tarif. Der Unterschied liegt in der Erhebung: Selbständige ermitteln ihren Gewinn selbst, zahlen vierteljährlich Vorauszahlungen und müssen eine Steuererklärung abgeben, bei Angestellten behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein.

Auch interessant: Rente

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG): § 1 · § 2 · § 9a · § 20 · § 25 · § 32 · § 32a · § 32d · § 36 · § 37 · § 38 · § 38b
  2. Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG): § 3 · § 4 · § 6

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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