Steuerrecht · Stand September 2026
Ehegattensplitting und Steuerklassen: Einkommensteuer für Ehepartner
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können sich zusammen veranlagen lassen: Dann wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt, das ist das Ehegattensplitting. Die Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV mit Faktor bestimmen nur, wie viel Lohnsteuer während des Jahres einbehalten wird; die endgültige Steuer steht erst mit dem Steuerbescheid fest.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Was ist das Ehegattensplitting?
Aus steuerlicher Sicht besteht der wesentliche Vorteil einer Ehe darin, dass eine gemeinsame Veranlagung der Partner möglich ist. Bei dieser Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider zusammengerechnet und die Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Steuer wird dann für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und verdoppelt.[1]
Weil der Tarif progressiv ist, sinkt die Steuer, sobald die Einkommen ungleich verteilt sind. Weiterhin besteht eine Aufgabe des Ehegattensplittings darin, dass alle Paare mit einem gleichen Gesamteinkommen Einkommensteuer in gleicher Höhe an das Finanzamt zahlen müssen, egal wie das Einkommen zwischen ihnen verteilt ist. Auch der Grundfreibetrag verdoppelt sich: 2026 bleiben 24.696 Euro gemeinsames zu versteuerndes Einkommen steuerfrei.[1]
Splittingvorteil 2026: zusammen 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, Tarif nach § 32a EStG.
| Verteilung | einzeln | Splitting | Vorteil |
|---|---|---|---|
| 80.000 / 0 Euro | 22.464 Euro | 14.418 Euro | 8.046 Euro |
| 50.000 / 30.000 Euro | 14.765 Euro | 14.418 Euro | 347 Euro |
| 40.000 / 40.000 Euro | 14.418 Euro | 14.418 Euro | 0 Euro |
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind im Beispiel nicht enthalten. Den Tarif im Einzelnen erklärt der Ratgeber Einkommensteuer.
Wer bekommt das Ehegattensplitting?
Ehegatten können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:[1]
- beide sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, haben hier also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, oder sind als EU-Bürger gleichgestellt,
- sie leben nicht dauernd getrennt, und
- beides lag zu Beginn des Jahres vor oder ist im Laufe des Jahres eingetreten. Wer am 31. Dezember heiratet, bekommt das Splitting deshalb für das ganze Jahr.[1]
Obwohl üblicherweise vom Ehegattensplitting die Rede ist, ist diese Variante nicht nur Ehepartnern vorbehalten, sondern kann auch von eingetragenen Lebenspartnern in Anspruch genommen werden. Eingetragene Lebenspartner und Ehepaare werden durch das deutsche Steuerrecht also gleichgestellt und kommen gleichermaßen in den Genuss der Vorteile des Splittings. Das gilt ebenso für gleichgeschlechtliche Ehen. Unverheiratete Paare werden dagegen immer einzeln veranlagt, auch wenn sie gemeinsame Kinder haben.[1]
Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung?
Die Wahl treffen Sie jedes Jahr in der Steuererklärung. Einzeln veranlagt wird schon, wenn einer der Ehegatten das wählt; zusammen nur, wenn beide es wählen. Wählt niemand, führt das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durch. Sie ist meistens günstiger.[1][2]
- Zusammenveranlagung: eine gemeinsame Steuererklärung, die beide eigenhändig unterschreiben, bei ELSTER mit Person A und Person B. Es gilt der Splittingtarif, Freibeträge wie der Sparer-Pauschbetrag verdoppeln sich.
- Einzelveranlagung: Jeder gibt eine eigene Erklärung ab und versteuert nur seine eigenen Einkünfte nach dem Grundtarif. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen trägt derjenige ein, der sie bezahlt hat; auf gemeinsamen Antrag werden sie je zur Hälfte abgezogen.[1]
Ob sich ausnahmsweise die Einzelveranlagung lohnt, etwa weil ein Partner hohe Lohnersatzleistungen wie Elterngeld bezogen hat, die über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen, zeigt nur eine Vergleichsrechnung. Nach Bestandskraft des Bescheids lässt sich die Wahl nur noch ändern, wenn der Bescheid aus anderem Grund geändert wird.[1]
Welche Steuerklasse nach der Heirat?
Heiratet man, wechselt man von der Steuerklasse eins in eine andere Klasse. Bei der Eheschließung bildet das Bundeszentralamt für Steuern für beide Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV. Grundsätzlich hat man die Wahl zwischen zwei Modellen und einer Variante:[1]
| Kombination | Lohnsteuerabzug | Passt für |
|---|---|---|
| IV / IV | jeder nach dem Grundtarif wie ein Lediger | ähnlich hohe Einkommen |
| III / V | III nach dem Splittingtarif, also niedrig; V mit mindestens 14 Prozent, also hoch | stark unterschiedliche Einkommen; der Besserverdienende nimmt III |
| IV / IV mit Faktor | Lohnsteuer schon im Jahr nach dem Anteil am gemeinsamen Einkommen verteilt | unterschiedliche Einkommen ohne hohe Nachzahlung |
So können beide Ehepartner in der Steuerklasse vier bleiben und gleich hohe Steuern auf gleiches Einkommen zahlen. Verdient einer aber deutlich mehr als der andere, bietet es sich an, dass der Besserverdienende in die Steuerklasse drei wechselt und dort wenig Lohnsteuer zahlt, während der Geringverdiener in der Steuerklasse fünf mehr abgeben muss. Den Wechsel zu III/V müssen beide beantragen, zurück zu IV/IV genügt der Antrag eines Ehegatten.[1]
Die Steuerklassen lassen sich im Laufe des Jahres ändern, auch mehrmals. Die Änderung wirkt ab dem Monat nach dem Antrag. Damit sie sich im laufenden Jahr noch auswirkt, muss der Antrag bis 30. November beim Finanzamt sein.[1]
Faktorverfahren und Pflicht zur Steuererklärung
Beim Faktorverfahren bleiben beide in Steuerklasse IV, das Finanzamt trägt aber einen Faktor kleiner als 1 ein. Er ergibt sich aus der voraussichtlichen Steuer nach dem Splittingverfahren geteilt durch die Summe der Lohnsteuer, die beide in Steuerklasse IV zahlen würden. Beide müssen den Faktor beantragen; er gilt bis zum Ende des Jahres, das auf das erste Jahr folgt, und kann bei geänderten Löhnen angepasst werden.[1]
Wer III/V oder IV mit Faktor gewählt hat und bei dem beide Arbeitslohn bezogen haben, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Erst dort wird die tatsächliche Steuer nach dem Splittingtarif festgesetzt; zu viel oder zu wenig einbehaltene Lohnsteuer wird ausgeglichen. Fristen und weitere Pflichtfälle stehen im Ratgeber Einkommensteuererklärung.[1]
Steuerklasse, Elterngeld und Arbeitslosengeld
Die Steuerklasse ändert nicht die Jahressteuer, aber das Netto, nach dem Lohnersatzleistungen berechnet werden:[1]
- Elterngeld: Die Elterngeldstelle zieht Steuern nach der Steuerklasse und dem Faktor ab, die in der letzten Gehaltsabrechnung vor der Geburt stehen. Hat sich die Steuerklasse im Bemessungszeitraum geändert, zählt die Klasse, die in den meisten Monaten galt. Ein Wechsel nach III lohnt sich für den Elterngeld beziehenden Partner deshalb nur, wenn er früh genug erfolgt.[3]
- Arbeitslosengeld: Maßgeblich ist die Steuerklasse zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Einen späteren Wechsel erkennt die Agentur für Arbeit nur an, wenn die neuen Klassen zum Verhältnis der Einkommen passen oder das Arbeitslosengeld dadurch sinkt.[3]
Einzelheiten: Elterngeld berechnen und Arbeitslosengeld berechnen.
Was gilt bei Trennung, Scheidung und Tod?
- Trennungsjahr: Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich, weil die Voraussetzungen im Laufe des Jahres vorgelegen haben. Ab dem Folgejahr werden beide einzeln veranlagt.
- Steuerklasse nach der Trennung: Leben Sie dauernd getrennt, gehören Sie ab dem Folgejahr in Steuerklasse I oder mit Kind gegebenenfalls II. Die Änderung müssen Sie dem Finanzamt mitteilen; tun Sie es nicht, ändert es die Klasse von Amts wegen und fordert zu wenig erhobene Lohnsteuer nach.
- Tod des Ehegatten: Im Todesjahr ist die Zusammenveranlagung noch möglich. Im folgenden Jahr erhält der Hinterbliebene noch einmal den Splittingtarif und die Steuerklasse III (Witwensplitting).[1]
Zu den familienrechtlichen Folgen siehe Trennungsjahr und finanzielle Auswirkungen der Scheidung.
Wer ist zuständig?
Das Wohnsitzfinanzamt, per Formular oder über ELSTER. Beide Ehegatten müssen unterschreiben, außer beim Wechsel zurück zu IV/IV.
Einkommensteuererklärung: Pflicht und FristenEinspruch innerhalb eines Monats, danach Klage beim Finanzgericht.
Finanzgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Bekommen unverheiratete Paare mit Kind das Ehegattensplitting?
Nein. Die Zusammenveranlagung steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Unverheiratete Eltern werden einzeln veranlagt; ein alleinerziehender Elternteil kann aber Steuerklasse II bekommen, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorliegen.
- Wie oft kann man die Steuerklasse wechseln?
Ehegatten können die Änderung im Laufe des Jahres beantragen, eine Begrenzung auf einmal im Jahr gibt es nicht mehr. Die Änderung gilt ab dem Folgemonat; für das laufende Jahr muss der Antrag bis 30. November gestellt sein.
- Wird die Steuerklasse III/V abgeschafft?
Stand September 2026 steht die Kombination III/V weiter in § 38b EStG. Wer sie nicht will, kann schon heute IV/IV mit Faktor wählen, das verteilt die Lohnsteuer gerechter auf beide.
- Muss man nach der Heirat die Steuerklasse selbst ändern?
Nein. Die Meldebehörde übermittelt den neuen Familienstand an das Bundeszentralamt für Steuern, und beide bekommen automatisch Steuerklasse IV. Nur wer III/V oder den Faktor möchte, muss einen Antrag beim Finanzamt stellen.
- Lohnt sich das Ehegattensplitting bei gleichem Einkommen?
Nein, bei gleich hohem zu versteuerndem Einkommen ist der Splittingvorteil null. Er steigt, je weiter die Einkommen auseinanderliegen, und ist am größten, wenn nur einer verdient.
Auch interessant: Ehe und Eherecht
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG): § 2 · § 25 · § 26 · § 26a · § 26b · § 32a · § 38b · § 39 · § 39b · § 39e · § 39f · § 32b · § 46
- ELSTER, Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
- Elterngeld und Arbeitslosengeld: BEEG und SGB III: § 2c BEEG · § 2e BEEG · § 153 SGB III
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