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Steuerrecht · Stand September 2026

Grundfreibetrag 2026: Ab welchem Einkommen zahlt man Einkommensteuer?

Einkommensteuer fällt 2026 erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen über 12.348 Euro liegt, bei zusammen veranlagten Ehepaaren über 24.696 Euro. Maßgeblich ist nicht der Bruttolohn, sondern das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Grundsätzlich ist jeder Mensch, der in Deutschland arbeitet, dazu verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Es ist zunächst einmal unerheblich, ob man als Angestellter oder Selbstständiger tätig ist. Eine grundsätzliche Verpflichtung bedeutet nicht, dass man auch wirklich Steuern zahlen muss. Das Wichtigste bei der Frage, wann Einkommensteuer fällig wird, ist der Grundfreibetrag. Er liegt im Jahr 2026 bei 12.348 Euro.[1]

JahrAlleinstehendeEhepaare bei Zusammenveranlagung
202512.096 Euro24.192 Euro
202612.348 Euro24.696 Euro

Für 2025 stehen die Werte in der amtlichen Anleitung zur Steuererklärung.[2] Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag durch das Splitting-Verfahren: Die Steuer wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und dann verdoppelt.[1]

Ab welchem Einkommen muss man Einkommensteuer zahlen?

Nur bei demjenigen, der mit seinem Einkommen als Angestellter, Selbstständiger oder durch Mieteinnahmen über diese Grenze kommt, wird die Einkommensteuer fällig. Wer sehr wenig Geld verdient, wird durch die Steuern also nicht belastet. Wie viel Steuer man dann zahlen muss, hängt vom Einkommen ab. Je mehr Geld man verdient, desto höher ist der Steuersatz.[1]

Zu versteuerndes Einkommen 2026EinkommensteuerAnteil
12.348 Euro0 Euro0 Prozent
15.000 Euro435 Euro2,9 Prozent
20.000 Euro1.570 Euro7,8 Prozent
30.000 Euro4.217 Euro14,1 Prozent
50.000 Euro10.548 Euro21,1 Prozent
100.000 Euro30.864 Euro30,9 Prozent

Die Werte sind mit der Formel des Einkommensteuergesetzes für Alleinstehende berechnet, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Aus der Formel ergibt sich, dass jeder Euro direkt über dem Grundfreibetrag mit 14 Prozent besteuert wird. Der Satz für jeden weiteren Euro steigt bis 42 Prozent ab 69.879 Euro und 45 Prozent ab 277.826 Euro.[1]

Bei Angestellten behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich ein. Selbstständige und andere Steuerpflichtige zahlen, wenn das Finanzamt es festsetzt, vierteljährlich Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.[1]

Ist der Grundfreibetrag brutto oder netto?

Gilt der Grundfreibetrag brutto oder netto? Diese Frage stellen sich regelmäßig zahllose Menschen, die wissen wollen, ab welchem Betrag sie Einkommensteuer zahlen müssen. Zunächst sollte man sich in diesem Zusammenhang mit der Berechnung des zu versteuernden Einkommens befassen, schließlich dient dieses als Grundlage zur Kalkulation der Steuer. Vereinfacht ergibt sich die folgende Berechnung:[1]

  1. Einnahmen, etwa der Bruttolohn, abzüglich Werbungskosten ergeben die Einkünfte.
  2. Die Summe aller Einkünfte, abzüglich zum Beispiel des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
  3. Davon werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, das Ergebnis ist das Einkommen.
  4. Abzüglich der Freibeträge für Kinder und sonstiger Abzüge ergibt sich das zu versteuernde Einkommen.[1]

Die Einkünfte abzüglich der absetzbaren Aufwendungen ergibt somit die Basis für die Einkommensteuer, die stets vom zu versteuernden Einkommen abhängt. Der Grundfreibetrag bezieht sich also weder auf den Brutto- noch auf den Nettolohn, sondern auf das zu versteuernde Einkommen. Nichtsdestotrotz darf man nicht den Fehler machen, die Einkommensteuer auf Basis der Bruttoeinkünfte zu ermitteln, denn diese sind, wie die obige Aufstellung zeigt, keineswegs mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen.

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Wird der Grundfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen?

Nein. Anders als Werbungskosten oder der Kinderfreibetrag wird der Grundfreibetrag nicht vom Einkommen abgezogen. Er ist im Steuertarif selbst enthalten: Für ein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 Euro setzt das Gesetz eine Steuer von null an. Liegt das Einkommen darüber, rechnet die Tarifformel mit dem Teil, der den Grundfreibetrag übersteigt.[1]

Deshalb finden Sie den Grundfreibetrag auch nicht als eigene Zeile im Steuerbescheid. Der Bescheid weist das zu versteuernde Einkommen und die tarifliche Einkommensteuer aus; der Grundfreibetrag steckt in der Berechnung dieser Steuer.

Ab wann muss man Lohnsteuer zahlen?

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die Einkommensteuer auf Arbeitslohn, die der Arbeitgeber gleich einbehält. Beim Lohnsteuerabzug wird der Grundfreibetrag über den Tarif berücksichtigt. Zusätzlich zieht der Arbeitgeber in den Steuerklassen I bis V den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und eine Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab.[1]

Ein Bruttolohn etwas über 12.348 Euro im Jahr bleibt deshalb in Steuerklasse I in der Regel lohnsteuerfrei. Wo genau die Grenze liegt, hängt von der Vorsorgepauschale und damit von Ihrer Sozialversicherung ab. Wurde im Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, zum Beispiel weil Sie nur einige Monate gearbeitet haben, bekommen Sie das Geld mit der Einkommensteuererklärung zurück.

Welche Freibeträge gibt es neben dem Grundfreibetrag?

Im Rahmen der Einkommensteuer existieren neben dem Grundfreibetrag noch weitere Freibeträge, die Verbraucher nutzen können, um ihre Steuerlast zu reduzieren. Die wichtigsten Beträge für 2026:[1]

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
  • Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro für Kapitalerträge, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro.
  • Übungsleiterfreibetrag: bis 3.300 Euro im Jahr für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder Pfleger im gemeinnützigen Bereich.
  • Ehrenamtsfreibetrag: bis 960 Euro im Jahr für andere nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke.
  • Kinderfreibetrag: 3.414 Euro je Elternteil und Kind, dazu 1.464 Euro für Betreuung und Erziehung. Er wird nur angesetzt, wenn er günstiger ist als das Kindergeld.[1]

Kinder, Werbungskosten und viele weitere Faktoren können die Steuer reduzieren und mitunter dafür sorgen, dass man noch etwas vom Finanzamt zurückbekommt. Grundsätzlich sorgen die Freibeträge dafür, dass ein geringerer Teil vom Einkommen als Steuer an das Finanzamt geht und somit mehr Einkünfte beim Verbraucher bleiben.

Grundfreibetrag und Rente

Vielen Menschen ist gar nicht bewusst, dass auch die Rente zu versteuern und somit der Einkommensteuer unterworfen ist. Abgesehen von dem gewöhnlichen Grundfreibetrag, der selbstverständlich auch für Rentner gilt, gilt es zu beachten, dass die Rente bislang nur anteilig zu versteuern ist. Wer schon vor dem 1. Januar 2005 Rente bezogen hat, muss 50 Prozent versteuern.[1]

Für jeden späteren Jahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil: bei Rentenbeginn 2014 auf 68 Prozent, 2026 auf 84 Prozent. Voll steuerpflichtig ist die Rente erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058. Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach Rentenbeginn als fester Betrag festgeschrieben und gilt für die gesamte Laufzeit. Regelmäßige Rentenerhöhungen führen nicht zu einer Neuberechnung, sie werden also voll besteuert.[1]

Wer ist zuständig?

Einkommensteuer und Lohnsteuer

Ihr Wohnsitzfinanzamt setzt die Einkommensteuer fest und erstattet zu viel einbehaltene Lohnsteuer nach der Steuererklärung.

Ratgeber Einkommensteuererklärung
Streit über den Steuerbescheid

Erst Einspruch beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, danach Klage beim Finanzgericht Ihres Landes.

Finanzgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG): § 32a · § 2 · § 37 · § 39b · § 3 Nr. 26, 26a · § 9a · § 10c · § 20 · § 32 · § 22
  2. ELSTER, Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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