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Das Gesetz über den Wertpapierhandel

Das Wertpapierhandelsgesetz, (WpHG), trat in seiner ursprünglichen Form 1994 in Kraft und wurde 2013 das letzte Mal geändert. Vor allem der Insiderhandel und mögliche Marktmanipulationen sollen damit bekämpft werden. Gleichzeitig wird auch eine Kontrolle der Dienstleistungsunternehmen in diesem Sektor angestrebt und die Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Unternehmen sollen damit überwacht werden. Außerdem kontrolliert die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) mit dem Gesetz auch, ob die Regeln für die Erstellung von Wertpapieranalysen eingehalten werden. Ein paar besonders interessante Punkte im Gesetz wollen wir hier näher erläutern.

Die Beratungshaftung

Ein Teil des Wertpapierhandelsgesetzes beschäftigt sich auch mit der Beratungshaftung. Den vertraglich geregelten Schadensersatzanspruch für Anleger gibt es nämlich auch, wenn er nicht explizit vereinbart wurde, denn Finanzberater müssen ihre Kunden nicht nur über Chancen, sondern auch über mögliche Risiken aufklären. Der BGH hat in den letzten Jahren die Haftungspflicht für Berater auch auf Koppel- und Verbundgeschäfte ausgedehnt und schützt so die Anleger vor absichtlicher Falschberatung besser, als noch vor einigen Jahren. Allerdings gelten diese Regeln nur, wenn der Berater eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Investoren und Anleger sollten sich also zu Beginn eines Beratungsgesprächs dem Thema Beratungshaftung widmen und ihrem Gegenüber verdeutlichen, dass sie die aktuellen Regeln kennen.

Die Veröffentlichungspflichten der Unternehmen

Unternehmen, die an die Börse gehen, unterliegen einer Veröffentlichungspflicht. Sie soll den Wertpapierhandel transparenter werden lassen und zwar im Interesse von Aktionären und Gesellschaften. Wenn es kein Insiderwissen gibt, weil alle wichtigen Veränderungen bekanntgegeben werden müssen, gibt es weniger Möglichkeiten dieses Wissen vor allen anderen auszunutzen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Gesellschaften mit Sitz in Deutschland und deren Aktien im Raum der EU oder einem Vertragssaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Natürliche und juristische Personen sind dazu verpflichtet, ihre Stimmrechte mitzuteilen, wenn sie festgelegte Schwellenwerte übersteigen. Mitteilungen müssen unverzüglich, aber spätestens nach sieben Kalendertagen erfolgen, denn ansonsten ruhen alle Rechte, die sich aus dem Aktienbesitz ergeben.

Die Gebühren

Im Zusammenhang mit einem Depot fallen verschiedene Kosten an. Darunter auch die Ordergebühren. Sie fallen immer dann an, wenn der Kunde mit seinen Papieren aktiv handelt. Die Berechnung der jeweiligen Gebühr erfolgt über die Bank oder von den Brokern, wenn über diese gehandelt wird. Je nach Anbieter unterscheiden sich die Ordergebühren, denn es gibt unterschiedliche Modelle zur Berechnung. Es gibt Orderflats und damit eine Pauschalgebühr, aber auch Modelle, bei denen die Gebühren vom gehandelten Gegenwert abhängen. Einige Institute wie die NIBC Direct verzichten völlig auf unverständliche Berechnungen, erklären online Fachbegriffe und arbeiten auch beim Thema Ordergebühren mit voller Transparenz. Das niederländische Unternehmen bietet sowohl Privatkunden wie auch Geschäftskunden interessante Angebote zum Thema Wertpapiere und Depots. Hier können Sie kostenlos den online zur Verfügung stehenden Gebührenrechner nutzen, der mit Mindest- und Maximalgebühren arbeitet, denn die NIBC-Bank deckelt ihre Gebühren, so dass keine übermäßigen Zahlungen anfallen. Dabei lassen sich anfallende Gebühren einfach vorab online ausrechnen, denn dazu muss lediglich der Kurs in Euro oder Prozent angegeben werden. Auch testweise können Sie hier ermitteln, welche Gebühren beim Anlegen einer bestimmten Summe bei diesem Anbieter fällig würden. Die verlangte Transparenz bei der Gebührenverordnung wird somit optimal umgesetzt und als Kunde dieses Instituts stehen Ihnen viele weitere Serviceleistungen zur Verfügung.

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